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Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern,
Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie
von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)
BeschG
Ausfertigungsdatum: 11.10.2002
Vollzitat:
"Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 113 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 113 G v. 29.3.2017 I 626
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2003 +++)
Das G wurde als Art. 2 des G 7133-4/1 v. 11.10.2002 I 3970 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates
erlassen. Es tritt gem. Art. 19 Nr. 1 Satz 2 dieses G mWv 1.4.2003 in Kraft.
Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck, Anwendungsbereich
§ 2 Beschusstechnische Begriffe
Abschnitt 2
Prüfung und Zulassung
§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller
§ 4 Ausnahmen von der Beschusspflicht
§ 5 Beschussprüfung
§ 6 Prüfzeichen
§ 7 Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen,
Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition
§ 8 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
§ 9 Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen
§ 10 Zulassung von pyrotechnischer Munition
§ 11 Zulassung sonstiger Munition
§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände
§ 13 Ausnahmen in Einzelfällen
§ 14 Ermächtigungen
Abschnitt 3
Sonstige beschussrechtliche Vorschriften
§ 15 Beschussrat
§ 16 Gebühren und Auslagen
§ 17 Auskunftspflichten und besondere behördliche Befugnisse im Rahmen der Überwachung
§ 18 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen
§ 19 Rücknahme und Widerruf
§ 20 Zuständigkeiten
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§ 21 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 4
Übergangsvorschriften
§ 22 Übergangsvorschriften
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck, Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Prüfung und Zulassung von
1. Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition oder hülsenlose Treibladungen verwendet
werden, einschließlich deren höchstbeanspruchten Teilen,
2. Munition und
3. sonstigen Waffen
zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Feuerwaffen, die zum Verschießen von Munition bestimmt sind, bei der die Ladung nicht schwerer als 15
Milligramm ist,
2. veränderte Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 des Waffengesetzes vom 11.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) in der jeweils geltenden Fassung,
3. die Lagerung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände in verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen.
(3) Der Bauartzulassung unterliegen
1. nicht tragbare Selbstschussgeräte,
2. bei anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen
verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, nur die Auslösevorrichtungen und die Teile
des Gerätes, die dem Druck der Pulvergase unmittelbar ausgesetzt sind.
Geräte nach Satz 1 Nr. 2 können außerdem der Einzelbeschussprüfung unterzogen werden.
(4) Auf Feuerwaffen, Böller, Geräte, Munition und sonstige Waffen im Sinne des Absatzes 1, die für
1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
3. die Polizeien des Bundes und der Länder,
4. die Zollverwaltung
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediensteten im
Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils überlassen werden, sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, die Vorschriften über die Prüfung und Zulassung nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine
dem Absatz 4 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes einschließlich deren
Bediensteter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz
1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde
übertragen.
(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung für
sonstige Behörden und Dienststellen des Landes einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer dienstlichen
Tätigkeit treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere
Landesbehörden übertragen.
§ 2Beschusstechnische Begriffe
(1) Feuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch den Lauf getrieben wird, oder
2. Geräte zum Abschießen von Munition oder hülsenlosen Treibladungen, bei denen kein Geschoss durch den
Lauf getrieben wird.
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(2) Höchstbeanspruchte Teile im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind. Dies
sind insbesondere
1. der Lauf; dabei sind
a) Austauschläufe Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht
werden können,
b) Wechselläufe Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufs vorgefertigt
sind und die noch eingepasst werden müssen,
c) Einsteckläufe Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt
werden können;
2. der Verschluss als das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;
3. das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufs ist;
4. bei Schusswaffen und Geräten nach § 1 Abs. 3, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder
gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des
Gemisches;
5. bei Schusswaffen mit anderem Antrieb und Geräten nach § 1 Abs. 3 die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest
mit der Schusswaffe oder dem Gerät verbunden ist;
6. bei Kurzwaffen das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des
Auslösemechanismus bestimmt sind;
7. Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können
(Wechseltrommeln).
(3) Böller im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die ausschließlich zur Erzeugung des Schussknalls bestimmt
sind und die keine Feuerwaffen oder Geräte zum Abschießen von Munition sind. Böller sind auch nicht tragbare
Geräte für Munition nach einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 *). Gasböller sind Böller, bei denen die
Erzeugung des Schussknalls durch die Explosion bestimmter Gase bewirkt wird.
(4) Schussapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke
bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird.
(5) Weißfertig im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, wenn alle materialschwächenden oder -verändernden
Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurarbeiten, beendet sind.
(6) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 des
Waffengesetzes, darüber hinaus Munition, die der Definition entspricht, jedoch für technische Geräte nach Absatz
1 Nr. 2 oder nach Absatz 4 bestimmt ist.
(7) Soweit dieses Gesetz waffentechnische oder waffenrechtliche Begriffe verwendet, sind die
Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung maßgeblich, soweit sie nicht in
diesem Gesetz abweichend definiert werden.
-----
*) Tabelle 5 der Maßtafeln, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 38a vom 24. Februar 2000.
Abschnitt 2
Prüfung und Zulassung
§ 3Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller
(1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können,
herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch
Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart
und Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen
zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen
oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind.
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(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil
austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen.
Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden
sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck
beschossen worden sind.
§ 4Ausnahmen von der Beschusspflicht
(1) Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:
1. Feuerwaffen und deren höchstbeanspruchte Teile, deren Bauart nach § 7 der Zulassung bedarf,
2. Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter und
einer Länge kleiner als 7 Millimeter sowie zum einmaligen Gebrauch bestimmte höchstbeanspruchte Teile
von Schusswaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit die Bauart nach § 7 oder § 8 der Zulassung bedarf,
3. Feuerwaffen, die
a) zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken von wissenschaftlichen Einrichtungen und Behörden, Waffen-
oder Munitionsherstellern bestimmt sind,
b) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden sind,
c)
aa) vorübergehend nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes oder
bb) zur Lagerung in einem verschlossenen Zolllager
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitgenommen werden oder
d) für die in § 1 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 oder 6, genannten Behörden in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediensteten im Rahmen ihrer
dienstlichen Tätigkeit jeweils überlassen werden, soweit eine diesem Gesetz entsprechende
Beschussprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist,
4. höchstbeanspruchte Teile von im Fertigungsprozess befindlichen Feuerwaffen nach § 3 Abs. 1 sowie
vorgearbeitete höchstbeanspruchte Teile und Laufrohlinge.
(2) Eine Beschusspflicht nach § 3 besteht nicht für Feuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die das
Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart
ist.
(3) u. (4) (weggefallen)
§ 5Beschussprüfung
(1) Bei dem Beschuss von Feuerwaffen ist zu prüfen, ob
1. die höchstbeanspruchten Teile der Feuerwaffe der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung
der zugelassenen Munition oder der festgelegten Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit),
2. die Verschlusseinrichtung, die Sicherung und die Zündeinrichtung sowie bei halbautomatischen
Schusswaffen der Lademechanismus einwandfrei arbeiten und die Waffe sicher geladen, geschlossen und
abgefeuert werden kann (Funktionssicherheit),
3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Verschlussabstand, die Maße des
Übergangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und der
Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen
Rechtsverordnung entsprechen (Maßhaltigkeit) und
4. die nach § 24 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) oder die auf Grund
einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 des Waffengesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Waffe
angebracht ist.
(2) Auf Antrag ist der Beschuss von Schusswaffen mit glatten Läufen mit einem erhöhten Gasdruck (verstärkter
Beschuss) oder mit Stahlschrotmunition vorzunehmen.
(3) Bei dem Beschuss von Böllern ist zu prüfen, ob
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1. die höchstbeanspruchten Teile der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der
vorgeschriebenen Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit),
2. die Verschlusseinrichtung und die Abzugseinrichtung einwandfrei arbeiten und der Böller sicher geladen,
geschlossen und abgefeuert werden kann (Funktionssicherheit),
3. die Rohrinnendurchmesser, Länge und Durchmesser des Kartuschenlagers, der Zündkanaldurchmesser den
Bestimmungen einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen (Maßhaltigkeit),
4. die durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung auf
dem Böller angebracht ist.
§ 6Prüfzeichen
(1) Feuerwaffen, Böller und deren höchstbeanspruchte Teile sind mit dem amtlichen Beschusszeichen zu
versehen, wenn sie mindestens weißfertig sind und die Beschussprüfung keine Beanstandung ergeben hat.
Andernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezeichen zu versehen. Höchstbeanspruchte Teile, die nicht mehr
instand gesetzt werden können, sind als unbrauchbar zu kennzeichnen.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d sind die Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils
zuständigen Stelle zu versehen.
§ 7Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden
Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden
Kartuschenmunition
(1) Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung
sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck
dürfen als serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle
zugelassen sind. Gleiches gilt für Feuerwaffen
1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge
oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7
Millimeter Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt
wird, oder
2. zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels.
Bei Schussapparaten, die für die Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind und in denen der
Gasdruck auf einen Kolben als Geräteteil wirkt, gehört zur Bauartzulassung auch eine Systemprüfung, durch
die die Eignung der zu verwendenden Kartuschenmunition im Gerät festgelegt wird. Kartuschenmunition zur
Verwendung in Geräten nach Satz 3 ist einer Systemprüfung zu unterziehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schussapparate, Einsteckläufe und Feuerwaffen, die ein anerkanntes Prüfzeichen eines
Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist oder
2. es sich um eine Schusswaffe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 handelt, die mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen so verändert werden kann, dass die Bewegungsenergie auf mehr als 7,5 Joule (J) erhöht wird.
(4) Die Zulassung der Bauart eines Schussapparates ist zu versagen, wenn
1. aus ihm zugelassene Patronenmunition verschossen werden kann,
2. er so beschaffen ist, dass Personen, die sich bei der Verwendung des Schussapparates in seinem
Gefahrenbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als unvermeidbar gefährdet oder
belästigt werden,
3. mit ihm entgegen seiner Bestimmung in den freien Raum gezielt geschossen werden kann oder
4. der Antragsteller nicht nachweist, dass er über die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen
erforderlichen Einrichtungen verfügt.
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§ 8Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
(1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12,5 Millimeter Durchmesser und tragbare
Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ohne Patronen- oder Kartuschenlager, die zum
1. Abschießen von Kartuschenmunition,
2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
3. Verschießen von pyrotechnischer Munition
bestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen nur
dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer
Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. Patronenmunition in den freien Raum abgeschossen werden kann und die Geschosse mehr als 7,5 Joule (J)
erreichen,
2. vorgeladene Geschosse verschossen werden können und ihnen eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5
Joule (J) erteilt wird,
3. der Gaslauf der Waffe einen Innendurchmesser von weniger als 7 Millimeter hat,
4. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1 oder 2
bezeichnete Wirkung erreicht werden kann,
5. die Waffe oder das Zusatzgerät den technischen Anforderungen an die Bauart nicht entspricht oder
6. den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechende Patronenmunition nach den
Maßtafeln in die Kartuschenlager geladen und darin abgefeuert werden kann.
(3) Hat die Schusswaffe ein Patronen- oder Kartuschenlager mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter
und einer Länge kleiner als 7 Millimeter, so ist die Zulassung der Bauart ferner zu versagen, wenn die Bauart
nicht haltbar, nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist. Das Gleiche gilt für höchstbeanspruchte Teile von
Handfeuerwaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.
§ 9Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen
(1) Wer
1. Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz,
2. unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände
eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen und den Gegenstand
zur Prüfung und Zulassung einzureichen. Soweit es sich nicht um Einzelstücke handelt, ist der Stelle ein Muster
und eine Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion sowie der verwendeten Stoffe oder
der zur Änderung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz benutzten Werkstoffe
unter Angabe der Arbeitstechnik in deutscher Sprache zu überlassen. Die Stelle unterrichtet die Physikalisch-
Technische Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch vom Ergebnis der Prüfung.
(2) Wer
1. Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch einer Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und
Zulassung nach Absatz 1 unterliegen,
2. Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 und 2.2.1 zum Waffengesetz,
3. Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz oder
4. Kartuschenmunition mit Reizstoffen
eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind
beizufügen ein Muster, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion. Die verwendeten Inhaltsstoffe
sind zu benennen.
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(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist darüber hinaus eine Erklärung des Herstellers oder seines
Bevollmächtigten in der Europäischen Union beizufügen,
1. ob und wie der Anwender die Leistung der Waffe verändern kann,
2. dass es sich im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 um einen Gegenstand handelt, bei dessen
Verwendung keine Gefahren für das Leben zu erwarten sind.
(4) Die zuständige Stelle kann für Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2
und 2.2.1 zum Waffengesetz, für die in § 14 Abs. 4 und 6 bezeichneten Gegenstände sowie für Geschosse,
Kartuschenmunition, Stoffe und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen die erforderlichen Maßnahmen anordnen,
um sicherzustellen, dass diese Gegenstände nicht abweichend von dem geprüften Muster oder entgegen den
festgelegten Anforderungen vertrieben oder anderen überlassen werden. Sie kann die nach Absatz 3 gemachten
Angaben prüfen oder mit der Prüfung oder Teilprüfung andere Fachinstitute beauftragen.
(5) Werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Geräte durch eine staatliche Stelle ihrer Bauart nach
zugelassen und umfasst die Bauartzulassung die vorgeschriebenen Prüfungen, tritt die Bauartzulassung an Stelle
dieser Prüfungen.
§ 10Zulassung von pyrotechnischer Munition
(1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr fest verbundenen Antriebsvorrichtung darf nur dann
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer
Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.
(2) Bei pyrotechnischer Munition, die nach Absatz 1 zugelassen ist, sind neben der gesetzlich vorgeschriebenen
Kennzeichnung die Verwendungshinweise anzubringen. Soweit sich die Verwendungshinweise auf der einzelnen
Munition nicht anbringen lassen, sind sie auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
(3) Die Zulassung ist zu versagen,
1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern des Benutzers oder Dritter bei
bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,
2. wenn die Munition den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, Maße, den höchsten
Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung gemäß einer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen
Rechtsverordnung nicht entspricht,
3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der
Technik nicht entspricht,
4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen Ausstattung oder wegen eines unzureichenden
Qualitätssicherungssystems nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigte Munition in ihrer
Zusammensetzung und Beschaffenheit nach dem zugelassenen Muster hergestellt wird.
(4) (weggefallen)
§ 11Zulassung sonstiger Munition
(1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum Waffengesetz darf
gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach
von der zuständigen Behörde zugelassen ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und deren
kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen eines dieser Staaten trägt,
2. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden, Waffen- Waffen- oder Munitionshersteller,
als Teil einer Munitionssammlung (§ 17 Abs. 1 des Waffengesetzes) oder für eine solche bestimmt,
oder in geringer Menge für gewerbliche Einführer von Munition, Händler oder behördlich anerkannte
Sachverständige zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken hergestellt oder ihnen zu diesem Zweck
überlassen wird.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn % 1.
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 der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht die zur Ermittlung der Maße, des
Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen Geräte besitzt,
2. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte
erforderliche Fachpersonal verfügt oder
3. die Prüfung der Munition ergibt, dass ihre Maße, ihr Gasdruck, die in ihr enthaltenen Reiz- oder Wirkstoffe
und ihre Bezeichnung nicht den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechen.
Die Zulassung wird nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht versagt, wenn der Antragsteller die Überwachung der
Herstellung der zuständigen Behörde übertragen hat.
§ 12Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände
(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen
anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen
tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass
die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
(2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der
Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene
Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des § 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind.
§ 13Ausnahmen in Einzelfällen
Die für die Zulassung jeweils zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung
und Zulassung nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 bewilligen oder Abweichungen
von den Versagungsgründen des § 7 Abs. 3 oder 4, des § 8 Abs. 2 oder 3, des § 10 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder des §
11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 14Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 3, 5 und 6 durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. die Maße für das Patronen- und Kartuschenlager, den Übergang, die Feld- und Zugdurchmesser oder den
Laufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den Verschlussabstand (Maßtafeln), höchstzulässige
Gebrauchsgasdrücke, Höchst- und Mindestenergien sowie die Bezeichnung der Munition und Treibladungen,
2. die Art und Durchführung der Beschussprüfung, die Gegenstände und Messmethoden sowie das Verfahren
für diese Prüfung,
3. die Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen,
4. die Einführung einer freiwilligen Beschussprüfung für Feuerwaffen,
5. die Einbeziehung weiterer Teile von Feuerwaffen in die Beschussprüfung.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Durchführung der §§ 7 bis 11
1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen
a) an die Bauart einer Feuerwaffe oder eines Einstecklaufes nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 und 3,
b) an einen Gegenstand nach § 9 Abs. 1 und 2,
c) an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die Maße und den höchsten Gebrauchsgasdruck von
pyrotechnischer Munition nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und
d) an die Beschaffenheit der Prüfgeräte für Patronen- und Kartuschenmunition und Treibladungen nach §
11 Abs. 1
sowie welche Anforderungen an die Bezeichnung dieser Gegenstände zu stellen sind,
2. die Art und Durchführung der Zulassungsprüfungen und das Verfahren für die Prüfung und Zulassung zu
regeln,
3. vorzuschreiben
a) periodische Kontrollen für Munition nach § 11 Abs. 1,
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b) Kontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe
sowie das Verfahren für diese Kontrollen zu regeln,
4. weitere Feuerwaffen oder Einsteckläufe in die Bauartprüfung und -zulassung einzubeziehen,
5. Vorschriften zu erlassen über
a) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulassungszeichens sowie dessen Art und Form,
b) die Verpflichtung von Personen, die Munition im Sinne von § 11 Abs. 1 herstellen oder in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, zur Durchführung von Fabrikationskontrollen,
c) Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage von Aufzeichnungen über die in Buchstabe b genannten
Kontrollen,
d) die Anordnung einer Kontrolle und die Untersagung des weiteren Vertriebs von
aa) zugelassener Munition nach § 11 Abs. 1 durch die zuständige Behörde und
bb) zugelassenen Feuerwaffen, Schussapparaten, Einsteckläufen und Einsätzen durch die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
wenn diese Gegenstände nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen,
e) Ausnahmen von der Zulassung, der Fabrikationskontrolle und der periodischen Kontrolle von
Treibladungen nach § 11 Abs. 1, wiedergeladener Munition, Beschussmunition und von Munitionstypen,
die für besondere Zwecke oder bestimmte Empfänger hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht werden,
f) Anforderungen an den Vertrieb und das Überlassen der in Buchstabe e bezeichneten Munition,
g) die Durchführung von Wiederholungsprüfungen für Schussapparate und Böller, die Unterhaltung von
Einrichtungen zur Durchführung dieser Prüfungen, die Aufbringung eines Prüfzeichens und dessen
Art und Form sowie die Beifügung einer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebilligten
Betriebsanleitung.
Soweit die Rechtsverordnung Schussapparate betrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen die zulässigen höchsten
normalen und überhöhten Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke, die Höchst- und Mindestenergien und
die Bezeichnung der Munition und der Treibladungen nach § 11 Abs. 1 festzulegen. Munition, die auf Grund
ihrer Beschaffenheit eine schwere gesundheitliche Schädigung herbeiführt, die über die mit der üblichen
mechanischen Wirkung verbundene Schädigung hinausgeht, sowie Reiz- und Wirkstoffe, die anhaltende
gesundheitliche Schäden verursachen, dürfen nicht zugelassen werden.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen vorzuschreiben, dass bei der
Verbringung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bei der Herstellung von
1. Schusswaffen,
2. Gegenständen, die aus wesentlichen Teilen von Schusswaffen hergestellt werden, oder
3. Munition
Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen oder Muster der bezeichneten Gegenstände
beizufügen sind.
(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen vorzuschreiben, dass
1. Munition und Geschosse in bestimmter Weise zu verpacken und zu lagern sind und
2. deren Bestandteile oder Ausgangsstoffe nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben und anderen
überlassen werden dürfen.
(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen Vorschriften über
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1. Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und 2.2.1 zum
Waffengesetz und über die Beschaffenheit und die Kennzeichnung von Geschossen, Kartuschenmunition
oder sonstigen Gegenständen mit Reizstoffen und
2. die Zusammensetzung und höchstzulässige Menge von Reizstoffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz
zu erlassen und die für die Prüfung zuständige Stelle zu bestimmen.
Abschnitt 3
Sonstige beschussrechtliche Vorschriften
§ 15Beschussrat
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
einen Ausschuss (Beschussrat) zu bilden, der es in technischen Fragen berät. In den Ausschuss sind neben den
Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden Vertreter von Fachinstituten und Normungsstellen,
Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisationen der beteiligten Wirtschaftskreise und Vertreter
sonstiger fachkundiger Verbände, die keine wirtschaftlichen Interessen verfolgen, zu berufen.
§ 16Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsvorschriften werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände
näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu
bemessen, dass der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundene Personal- und
Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen
berücksichtigt werden.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder
Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne
Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des
Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. In der
Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die
Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend
von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
§ 17Auskunftspflichten und besondere behördliche Befugnisse im Rahmen der Überwachung
(1) Wer mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes umgeht, insbesondere die Herstellung und den Vertrieb
von diesen Gegenständen betreibt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Überwachung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
aussetzen würde.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten die der Herstellung oder dem Vertrieb dieser Gegenstände dienenden
Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen,
2. alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen einschließlich der Entnahme von Proben
durchzuführen,
3. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder
Abschriften zu fertigen.
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Maßnahmen nach Satz
1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Der Betreiber ist verpflichtet,
Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach Satz 2 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten
Personen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie die erforderlichen
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Geschäftsunterlagen auf Verlangen vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Inhaber der tatsächlichen
Gewalt über einen diesem Gesetz unterliegenden Gegenstand ihr diesen binnen angemessener, von ihr zu
bestimmender Frist zur Prüfung vorzeigt.
§ 18Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen
(1) Zulassungen und andere Erlaubnisse nach diesem Gesetz können inhaltlich beschränkt werden, um Leben
oder Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes
entstehenden Gefahren zu schützen. Zu den in Satz 1 genannten Zwecken können Zulassungen und andere
Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden; die Auflagen können nachträglich aufgenommen,
geändert und ergänzt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbesondere die weitere Herstellung und den Vertrieb von
Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise untersagen, wenn
1. eine erforderliche Zulassung oder andere Erlaubnis nicht vorliegt oder die hergestellten Gegenstände nicht
der Zulassung oder anderen Erlaubnis entsprechen,
2. ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Zulassung nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen
gegeben ist,
3. gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen nach Absatz 1 verstoßen wird oder
4. diese Gegenstände Gefahren für Leib oder Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorrufen.
§ 19Rücknahme und Widerruf
(1) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte
versagt werden müssen.
(2) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer
Versagung hätten führen müssen. Eine Zulassung oder Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche
Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Eine Zulassung kann ferner widerrufen werden, wenn der Zulassungsinhaber
1. pyrotechnische Munition abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder
Beschaffenheit gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, vertreibt, anderen
überlässt oder verwendet,
2. die zugelassene pyrotechnische Munition nicht mehr gewerbsmäßig herstellt oder die auf Grund der
Zulassung hergestellten oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbrachten Munitionssorten nicht mehr
vertreibt, anderen überlässt oder verwendet.
§ 20Zuständigkeiten
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch
Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht
Bundesbehörden zuständig sind.
(2) Zuständig für die Beschussprüfung, die Zulassung von Munition, für Kontrollen, Anordnungen und
Untersagungen für Munition ist jede Behörde nach Absatz 1, bei der ein Gegenstand zur Beschussprüfung
vorgelegt wird oder bei der eine Zulassung oder Kontrolle beantragt wird. Die periodische Kontrolle der Munition
ist bei der Behörde zu beantragen, welche die Zulassung erteilt hat.
(3) Zuständig für die Zulassung der in den §§ 7 und 8 und die Prüfung der in § 9 Abs. 4 bezeichneten
Schusswaffen und technischen Gegenstände ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt; ihr gegenüber
sind auch die Anzeigen nach § 9 Abs. 2 zu machen. Für die Prüfung und Zulassung der in § 10 bezeichneten
pyrotechnischen Munition sowie der in § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3
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Nummer 1.3 zum Waffengesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss ist die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung zuständig.
(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt eine Liste der Prüfungen und Zulassungen, die folgende
Angaben enthalten soll:
1. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes,
2. die Art der Prüfung,
3. das vergebene Prüf- oder Zulassungszeichen und
4. die prüfende oder zulassende Stelle.
Soweit andere Stellen als die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Prüfung oder Zulassung nach den
§§ 7 bis 11 zuständig sind, haben diese die hierfür erforderlichen Meldungen über die durchgeführten Prüfungen
und Zulassungen an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu machen. Die Liste ist bei der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem
gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.
§ 21Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5, einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht
rechtzeitig durch Beschuss amtlich prüfen lässt,
2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 8 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, oder entgegen § 10 Abs. 1 einen dort genannten
Gegenstand in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt,
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Verwendungshinweise nicht oder nicht richtig anbringt,
5. entgegen § 11 Abs. 1 die dort genannte Munition anderen überlässt oder gewerbsmäßig vertreibt,
6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand oder einen Einstecklauf anderen überlässt
oder entgegen § 12 Abs. 2 einen dort genannten Gegenstand gewerbsmäßig anderen überlässt,
7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
8. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, eine dort genannte Person nicht
unterstützt oder eine Geschäftsunterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 3 zuwiderhandelt,
10. einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt, wenn diese nicht bereits nach einer anderen
Vorschrift bewehrt ist, oder
11. einer Rechtsverordnung nach
a) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 5 Buchstabe a, b, d, f oder g oder
b) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c
oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 7, 8, 9 oder 11 Buchstabe b mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 48
Abs. 1 des Waffengesetzes zuständige Behörde.
Abschnitt 4
Übergangsvorschriften
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§ 22Übergangsvorschriften
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung im Sinne der §§ 7 bis 11 gilt im bisherigen Umfang
als Zulassung nach diesem Gesetz.
(2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im Sinne
dieses Gesetzes.
(3) Munition, die der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 22. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3770) entspricht und die ihrer Art nach am 1. Januar 1981 im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt
oder vertrieben wurde, darf ohne Zulassung seit dem 1. Januar 1984 nicht mehr vertrieben und anderen
überlassen werden. Munition nach Satz 1, die sich am 1. Januar 1981 im Geltungsbereich des Gesetzes bereits
im Handel befand, darf seit dem 1. Januar 1986 nicht mehr vertrieben und anderen überlassen werden. Auf der
bezeichneten Munition und ihrer Verpackung darf das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 Buchstabe a vorgeschriebene Zulassungszeichen nicht angebracht werden.
(4) § 8 Abs. 1 findet auf Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse nach dem
30. Juni 2004 Anwendung.
(5) Der Umgang mit im Verkehr befindlichen Gegenständen, die durch dieses Gesetz erstmals einer Prüfpflicht
unterworfen werden, ist längstens bis zum 31. Dezember 2003 ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen zulässig.
(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem Gesetz findet die Dritte Verordnung zum Waffengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß Anwendung.
(7) Bis zum Inkrafttreten einer Kostenverordnung zu diesem Gesetz findet die Kostenverordnung zum
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß Anwendung.
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