Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 1 von 36 -
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung -
GGAV 2002)
GGAV 2002
Ausfertigungsdatum: 06.11.2002
Vollzitat:
"Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die durch Artikel 4 der Verordnung
vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 18.2.2016 I 275
Hinweis: Änderung durch Art. 4 V v. 17.3.2017 I 568 (Nr. 15) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht
abschließend bearbeitet
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)
§ 1Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von
1. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568)
geändert worden ist, und
2. der Gefahrgutverordnung See vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182).
(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich
Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten
Buchstaben haben folgende Bedeutung:
1. „B“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt),
2. „E“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderungen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr),
3. „M“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach § 1 Absatz 1 und
4. „S“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderungen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr).
§ 2Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Für Beförderungen zum und von nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach §
5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei
Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem
Beförderungspapier beizufügen.
§ 3Grenzüberschreitende Beförderung
Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften
dieser Verordnung erfolgen.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 2 von 36 -
Anlage(zu § 1 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl I 2016, 277 - 304)
Erklärung der verwendeten Abkürzungen
In dieser Anlage bedeuten:
ADN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Binnenwasserstraßen
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn
Bem. Bemerkung
BGBl. Bundesgesetzblatt
CSC Internationales Übereinkommen über sichere Container
CTU Güterbeförderungseinheit (Cargo transport unit)
EmS Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern
Flp. Flammpunkt
GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSee Gefahrgutverordnung See
IMDG-Code International Maritime Dangerous Goods Code
MEGC Gascontainer mit mehreren Elementen
MEMU Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff
n.a.g. nicht anderweitig genannt
PBDD Polybromierte Dibenzodioxine
PBDF Polybromierte Dibenzofurane
PCB Polychlorierte Biphenyle
PCDD Polychlorierte Dibenzodioxine
PCDF Polychlorierte Dibenzofurane
PCT Polychlorierte Terphenyle
Richtlinie
2008/68/EG
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung
gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie
2010/61/EU (ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 27) geändert worden ist
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
S. Seite
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
TCDD Tetrachlordibenzo-p-dioxin
TE Toxizitätsäquivalent-Faktor
UN United Nations (Vereinte Nationen)
VMBI Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung
Inhaltsverzeichnis
Ausnahme 1 – offen –
Ausnahme 2 – offen –
Ausnahme 3 – offen –
Ausnahme 4 – offen –
Ausnahme 5 – offen –
Ausnahme 6 – offen –
Ausnahme 7 – offen –
Ausnahme 8 (B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
Ausnahme 9 (B, E, S) Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 3 von 36 -
Ausnahme 10 – offen –
Ausnahme 11 – offen –
Ausnahme 12 – offen –
Ausnahme 13 – offen –
Ausnahme 14 – offen –
Ausnahme 15 – offen –
Ausnahme 16 – offen –
Ausnahme 17 – offen –
Ausnahme 18 (S) Beförderungspapier
Ausnahme 19 (B, E, S) Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
Ausnahme 20 (B, E, S) Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
Ausnahme 21 (B, E, S) Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
Ausnahme 22 (E, S) Saug-Druck-Tanks
Ausnahme 23 – offen –
Ausnahme 24 (S) Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen
Ausnahme 25 – offen –
Ausnahme 26 – offen –
Ausnahme 27 – offen –
Ausnahme 28 (E, S) Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
Ausnahme 29 – offen –
Ausnahme 30 – offen –
Ausnahme 31 (S) Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
Ausnahme 32 (S, E) Beförderung durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der
Bundeswehr
Ausnahme 33 (M) Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben
Ausnahme 1
– offen –
Ausnahme 2
– offen –
Ausnahme 3
– offen –
Ausnahme 4
– offen –
Ausnahme 5
– offen –
Ausnahme 6
– offen –
Ausnahme 7
– offen –
Ausnahme 8 (B)
Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 3 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 1.16.3 und
1.16.4, Abschnitt 8.3.1 sowie Teil 7 und Kapitel 9.1 ADN dürfen gefährliche Güter auf Fahrzeugen
(Beförderungseinheiten) mit Fähren nur befördert werden, wenn die nachstehenden ergänzenden
Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte
oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der
betreffenden Bestimmung versehen.
2 Bau und Ausrüstung
2.1 Offene Fähren
Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht,
um einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 4 von 36 -
Volumen des leeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass
Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Ventilatorgehäuse sowie elektrostatische
Aufladung ausgeschlossen sind. Der Ventilator ist so anzuordnen oder zu schützen, dass keine
Gegenstände hineingelangen können. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte
Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 Millimeter
Abstand an das Fahrzeugdeck geführt sein und sich an dessen äußeren Enden befinden. Sind die
Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein
und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss
gegeben sein. Die Zuluft muss während des Ventilierens gewährleistet sein.
2.2 Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck
oder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht
saugfähigem Material sein.
2.3 Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die
während des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen
in geschlossenem Zustand wasserdicht sein.
2.4 Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder
Fahrzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.4.1 Im Umkreis von 3 Meter um die Stellplätze und 2 Meter über der im Zulassungszeugnis der Fähre
festgelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
2.4.1.1 Offene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ
„begrenzte Explosionsgefahr“ für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN
entsprechen.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ
„begrenzte Explosionsgefahr“ für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN
entsprechen.
2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.
2.4.1.3 Offene Fähren
Nieder- und Eingänge zu Unterdecksräumen und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen
sprühwasserdicht und wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.
2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum
Schutz gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein.
2.4.2 Offene Fähren
Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den
Stellplätzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.
2.4.3 Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.
2.5 Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Maschinenraum
aufgestellt sein. Der Maschinenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf
dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf/Luft-Gemisch weder von der
Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in das Innere des Maschinenraums gelangen kann.
2.6 Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.
2.7 Unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948)
geändert worden ist, sind folgende Maßnahmen zu treffen:
2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute
Feuerlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel
vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des
Aufstellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.
2.7.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder
automatisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten
durch die Besatzung erfolgen oder es muss eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks
vorhanden sein.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 5 von 36 -
2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss
jede beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen
Schlauchlänge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können. Feuerlöschschläuche müssen
an die Hydranten fest angeschlossen sein.
2.7.4 Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im
Steuerhaus oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.
2.7.5 Offene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Feuerlöschern ist je ein
Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Handfeuerlöschern sind
Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren.
2.8 Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummern 2.1 bis 2.7 nicht eingehalten sind, dürfen
nur die freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN oder Beförderungseinheiten ohne
Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-
Nummer 1202 befördert werden.
3 Betriebsvorschriften
3.1 Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals
3.1.1 Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit
gefährlichen Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen
wird. Der Hinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche
Unterrichtung durch den Fährbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen.
3.1.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Für jede Fähre ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher,
der Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen
Behörden enthalten sind und der EmS-Leitfaden „Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe,
die gefährliche Güter befördern“ Berücksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei
aufzustellen und muss mit der den Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.
3.1.3 Gedeckte/geschlossene Fähren
Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2
ADN mit gültiger Bescheinigung an Bord sein.
3.1.4 Gedeckte/geschlossene Fähren
Die Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und
Brandschutzausbildung erhalten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden.
3.2 Pflichten des Fährführers
3.2.1 Offene Fähren
Der Fährführer darf, wenn Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern
beladene Beförderungseinheit und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördern. Sofern die
baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen über die Kenntlichmachung der Stellplätze
auf dem Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförderungseinheiten mit gefährlichen
Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden, wenn keine Fahrgäste an Bord
sind.
3.2.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen
Stoffen), 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturkontrollierte Stoffe dieser
Gefahrgutklassen dürfen nicht befördert werden.
3.2.3 Gedeckte/geschlossene Fähren
Während der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen.
3.2.4 Gedeckte/geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern vor dem
Auffahren auf die Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.
3.2.5 Gedeckte/geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen
abgestellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 6 von 36 -
3.2.6 Gedeckte/geschlossene Fähren
Es dürfen sich während der Überfahrt außer den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung keine Fahrgäste
auf dem Fahrzeugdeck aufhalten.
3.2.7 Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes
oder letztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit
gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden.
3.2.8 Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit
mit gefährlichen Gütern ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt.
3.2.9 Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.
3.2.10 Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.
3.3 Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern
3.3.1 Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des
Beförderungspapiers über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis
setzen.
3.3.2 Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der
Feststellbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und Wegrutschen sichern.
3.3.3 Offene Fähren
Der Fahrzeugführer ist während der Überfahrt zur Überwachung der Beförderungseinheit verpflichtet.
3.3.4 Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer
3.3.1 bestimmte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die
Fähre fahren.
3.3.5 Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach
dem ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen.
3.3.6 Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße erforderlichen schriftlichen Weisungen
nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine schriftlichen
Weisungen benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.
4 Zulassungszeugnis
Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre abweichend von Abschnitt 1.16.3 ADN von einer
Schiffsuntersuchungskommission bestätigt sein, dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten
sind.
5 Sonstige Vorschriften
Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch
Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, bleiben
unberührt.
Ausnahme 9 (B, E, S)
Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 4 und 6 ADR/
RID/ADN sowie Abschnitt 7.4.1 ADR und Kapitel 7.4 RID dürfen bestimmte
a) entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3,
b) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,
c) giftige Stoffe der Klasse 6.1,
d) ätzende Stoffe der Klasse 8
nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, in Tanks (festverbundene
Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder
glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden, für
die diese Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Ausnahme Nr.
26 der GGAV vom 23. Juni 1993 gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet
worden sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Nummer und Benennung) ist nach Kapitel 3.2
Tabelle A ADR/RID von den nach der GGVSEB für die Prüfung oder Zulassung von Tanks zuständigen
Stellen zu ermitteln und in den Bescheinigungen nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR/RID sowie in der
ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern zusätzlich
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 7 von 36 -
auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel) nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR/RID
anzugeben.
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 9”.
Ausnahme 10
– offen –
Ausnahme 11
– offen –
Ausnahme 12
– offen –
Ausnahme 13
– offen –
Ausnahme 14
– offen –
Ausnahme 15
– offen –
Ausnahme 16
– offen –
Ausnahme 17
– offen –
Ausnahme 18 (S)
Beförderungspapier
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR
a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder
b) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:
aa) Empfänger,
bb) Gesamtmenge der gefährlichen Güter,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
2 Befreiung vom Beförderungspapier
2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung
nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die
höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht
überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale
Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach
Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung der höchstzulässigen
Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4
ADR anzuwenden.
2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen,
ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten
leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern,
ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC oder ungereinigten leeren MEMU
darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.
3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier
3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr, einschließlich Sammelverkehr) darf auf die
Angabe
a) des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als
geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach den §§ 35 und 35a der GGVSEB
durchgeführt wird,
b) der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird
und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind.
Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern
a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 8 von 36 -
b) der Klasse 5.2.
3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken:
„Ausnahme 18”.
4 Sonstige Vorschriften
Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.
5 Befristung
Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 19 (B, E, S)
Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
1 Abweichend von Anlage 2 Nummer 1.1 und 1.2 der GGVSEB dürfen Lösungen und Gemische, die
polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 in Nummer 3.1 enthalten, und Stoffe
der Nummer 5.3 unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.
2 Freistellung
Lösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 der GGVSEB erreichen oder
unterschreiten, unterliegen nicht den Vorschriften der GGVSEB, sofern sie auf Grund ihrer
Eigenschaften nicht einer anderen Klasse zuzuordnen sind. Dies gilt jedoch nicht für 2,3,7,8-
Tetrachlordibenzo-p-dioxin.
3 Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und
Bestimmung der Toxizitätsäquivalenz zu TCDD
3.1 Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten
Toxizitätsäquivalent-Faktoren bestimmt:
Tabelle 1
Stoffbezeichnung
Buchstabe
nach
Anlage 2
Nummer
1.2
GGVSEB
Toxizitätsäquivalent-Faktor
(TE)
1 2 3
A: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin a 1
1,2,3,7,8-Penta-CDD a 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD c 0,001
B: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran a 0,1
2,3,4,7,8-Penta-CDF a 0,5
1,2,3,7,8-Penta-CDF b 0,05
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF c 0,001
C: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin d 1
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 9 von 36 -
Stoffbezeichnung
Buchstabe
nach
Anlage 2
Nummer
1.2
GGVSEB
Toxizitätsäquivalent-Faktor
(TE)
1 2 3
1,2,3,7,8-Penta-BDD d 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD e 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD e 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD e 0,1
D: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran d 0,1
2,3,4,7,8-Penta-BDF d 0,5
1,2,3,7,8-Penta-BDF e 0,05
3.2 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung
oder einem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten
Toxizitätsäquivalent-Faktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen
mehrerer Stoffe nach Nummer 3.1 die Summe der sich jeweils ergebenden Produkte, stellt das
2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalent (TCDD-TE) in Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung
oder des jeweiligen Gemisches dar.
4 Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200000 Mikrogramm
TCDD-TE je Kilogramm zu den Klassen 3 und 6.1
4.1 Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt,
ausgenommen 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin:
Gruppe A:
Lösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm
und höchstens 200000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
Gruppe B:
Lösungen mit einem Anteil von mehr als 2000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens
20000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit einem Anteil von mehr als 5000
Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
Gruppe C:
Lösungen mit einem Anteil von höchstens 2000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische
mit einem Anteil von höchstens 5000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
4.2 Lösungen der Gruppen A bis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 als UN 1992
Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g., in die Klasse 3 oder als UN 2810 Giftiger organischer
flüssiger Stoff, n.a.g., in die Klasse 6.1 einzustufen.
Tabelle 2
Gruppe nach
Nummer 4.1
Flammpunkt (Flp.) Klasse
UN-Nummer
Verpackungsgruppe
1 2 3 4
A Flp. < 23 °C
Flp. >/= 23 °C
3
6.1
1992, I
2810, II
B Flp. < 23 °C
Flp. >/= 23 °C
3
6.1
1992, I
2810, II
C Flp. < 23 °C
Flp. >/= 23 °C
3
6.1
1992, I
2810, II
4.3 Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN 2811 Giftiger
organischer fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1 wie folgt zu behandeln:
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 10 von 36 -
Gruppe A: UN 2811, Verpackungsgruppe I,
Gruppe B: UN 2811, Verpackungsgruppe II und
Gruppe C: UN 2811, Verpackungsgruppe III.
4.4 Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit
geringer Bioverfügbarkeit) als UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. der Klasse 6.1,
Verpackungsgruppe III eingestuft werden.
4.5 In Ergänzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus
Verbrennungsanlagen und Hüttenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR/RID/ADN in die Klasse
8, Verpackungsgruppe III einzuordnen wären, als UN 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g.,
Verpackungsgruppe III einzustufen und der Gruppe C zuzuordnen.
4.6 Absatz 2.1.3.4.2 ADR/RID/ADN ist auch für Stoffe der UN 2315, UN 3151, UN 3152 und UN 3432,
die in Transformatoren und Kondensatoren enthalten sind, anzuwenden.
5 Beförderungszulassung
5.1 Für Beförderungen der in Nummer 4.6 genannten Stoffe gelten die Verpackungsvorschriften nach
Unterabschnitt 4.1.4.1 P 906 ADR/RID.
Die Lösungen und Gemische der Gruppen A bis C dürfen wie Stoffe der Klassen, UN-Nummern,
Verpackungsgruppen und Gruppen, denen sie in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 zugeordnet sind,
befördert werden. Ungereinigte leere Verpackungen, Tankcontainer, festverbundene Tanks,
Aufsetztanks und Kesselwagen sind wie befüllte zu behandeln.
5.2 Nach Maßgabe der unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 aufgeführten Vorschriften dürfen
a) Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen B und C und
b) Gemische der Gruppe C
in loser Schüttung mit Binnenschiffen befördert werden.
5.2.1 Schnelltests für Transformatoren und Kondensatoren mit polyhalogenierten
Biphenylen und Terphenylen:
Für die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten Biphenylen und Terphenylen
zu den Gruppen B und C dieser Ausnahme können Schnelltests herangezogen werden, die auf
Chlorionen ansprechen. Führt das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 Prozent in der Lösung,
dürfen Transformatoren, Kondensatoren, Flüssigkeiten und sonstige damit kontaminierte Stoffe
(z. B. Bindemittel, Schutzzeug) der Gruppe C zugeordnet werden. Liegt das Testergebnis über 20
Prozent, sind sie der Gruppe B zuzuordnen.
5.2.2 Beförderung von Geräten mit Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen sowie mit
Binnenschiffen:
Geräte sind z. B. Kondensatoren, Transformatoren und Arbeitsmittel mit hydraulischen
Einrichtungen. Geräte mit Lösungen und Gemischen der UN 2810 oder UN 2811,
Verpackungsgruppen II und III dürfen wie folgt befördert werden:
5.2.2.1 Geräte sind wie die Stoffe zu verpacken, die in ihnen enthalten sind.
5.2.2.2 Geräte dürfen auch in geschweißten Behältnissen aus Stahl, die folgenden Mindestanforderungen
entsprechen müssen, verpackt werden:
a) Werkstoff: Unlegierter Baustahl, Wanddicke 2,5 Millimeter,
b) Höchstmasse: 2,5 Tonnen,
c) Verschlussart: Dicht verschlossen.
Die Geräte sind mit geeigneten Polsterstoffen in die Behältnisse aus Stahl einzusetzen. Die
Polsterstoffe müssen mindestens 15 Prozent des Volumens des Behältnisses aus Stahl füllen
und so beschaffen sein, dass auch bei einem Austreten von flüssigem Inhalt die Sicherheit des
Behältnisses nicht beeinträchtigt wird.
5.2.2.3 Soweit es die Abmessungen der Großgeräte zulassen, sind sie in Container zu verladen und
ausreichend zu sichern. Die Container müssen flüssigkeitsdicht sein und die gleiche mechanische
Stabilität besitzen wie Container, die nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere
Container (CSC) geprüft und zugelassen sind. Dies ist durch die Bescheinigung einer Stelle nach §
12 der GGVSEB nachzuweisen. Die Bescheinigung gilt jeweils längstens fünf Jahre.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 11 von 36 -
5.2.2.4 Geräte, die wegen ihrer Größe nicht verpackt werden können (Großgeräte), dürfen unverpackt
befördert werden.
5.2.2.5 Unverpackte entleerte Großgeräte auf Fahrzeugen und Großgeräte in Containern müssen so
gesichert sein, dass sie bei der höchstzulässigen Masse folgende Kräfte aufnehmen können:
a) 3fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,
b) 3fache Gesamtmasse horizontal seitwärts,
c) 2fache Gesamtmasse vertikal aufwärts.
5.2.2.6 Ungereinigte (ent)leer(t)e Großgeräte müssen dicht verschlossen sein.
5.2.2.7 Ungereinigte Großgeräte, die sich wegen ihrer Größe und ihrer Masse nicht in einen Container
verladen lassen, müssen in flüssigkeitsdichte Auffangbehältnisse (Wannen) eingestellt werden. Die
Wannen müssen den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.4.1 P 906 ADR/RID entsprechen.
Großgeräte in Wannen müssen auf Straßen- oder Eisenbahnfahrzeugen sowie auf Binnenschiffen
so verladen und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie den üblichen Beanspruchungen
während der Beförderung standhalten. Die Ladungssicherungsmaßnahmen sind so durchzuführen,
dass eine Beschädigung der Großgeräte ausgeschlossen ist.
5.2.3 Für die Beförderung von Gemischen der Gruppe C in loser Schüttung mit
Binnenschiffen gelten zusätzlich folgende Regelungen:
5.2.3.1 Bau und Ausrüstung
Die Schiffe müssen mit einem Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 ADN versehen sein. Die
Schiffe müssen in Doppelhüllenbauweise, das heißt mit doppeltem Boden und Wallgängen, gebaut
sein und über ein spritzwasserdichtes Lukendach aus Metall verfügen.
5.2.3.2 Betrieb
5.2.3.2.1 Es dürfen
a) nicht mehr als 300 Tonnen pro Schiff befördert werden, es sei denn, es handelt sich um
Doppelhüllenschiffe nach Unterabschnitt 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 ADN,
b) nicht mehr als ein Schubleichter in einen Schubverband eingestellt werden.
5.2.3.2.2 Schiffe, die nicht ausschließlich zur Beförderung von Gemischen der Gruppe C verwendet werden,
müssen nach jeder Beförderung vollständig vom Ladegut gereinigt werden.
5.2.3.2.3 Es muss sichergestellt werden, dass die Besatzung nicht mit den Gemischen in Berührung kommt.
Die notwendige Schutzkleidung zur Durchführung der Reinigungsarbeiten muss vorhanden sein.
5.2.3.2.4 Den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN ist eine Bescheinigung beizufügen, aus der
sich für den Schiffsführer ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser Ausnahme
ist.
5.2.4 Für die Beförderung von Stoffen mit einem Grenzwert über 200 ppm 2,3,7,8-TCDD-TE können
die zuständigen Stellen Ausnahmen nach § 5 der GGVSEB zulassen, wenn die Transportbehälter
unfallsicher sind.
Dies gilt als erfüllt, wenn sie Prüfungen unterzogen worden sind, die nachweislich den für Typ
B-Versandstücke in Abschnitt 2.2.7 ADR/RID vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. Der
Nachweis der Unfallsicherheit ist durch ein Sachverständigengutachten zu bestätigen.
5.3 Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine und -furane dürfen in
Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 620 und Abschnitt 6.3.2 ADR/RID verpackt befördert
werden. Diese Stoffe dürfen in Mengen bis höchstens 3 Milligramm je Glasampulle und bis
höchstens drei zugeschmolzene Glasampullen je Versandstück verpackt werden.
6 Sonstige Vorschriften
6.1 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der Klasse 6.1, UN 2810 oder
UN 2811, Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und deren Flammpunkt bis einschließlich 60 Grad
Celsius beträgt, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 3 zu kennzeichnen.
6.2 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.5 der Klasse 8, UN 2923,
Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 6.1 zu
kennzeichnen.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 12 von 36 -
6.3 Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1000 Kilogramm, die nach Nummer
4 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I oder der Klasse 3, UN 1992,
Verpackungsgruppe I zugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr den
Vorschriften der §§ 35 und 35a der GGVSEB.
6.4 Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR
nicht angewendet werden.
6.5 (weggefallen)
6.6 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 hat der Empfänger dem Absender den Eingang der
Sendung zu bestätigen.
6.7 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den
Zugriff Unbefugter zu treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die
Öffentlichkeit zugänglichen Stellen befinden.
7 Angaben im Beförderungspapier
7.1 Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:
a) In den Fällen der Nummern 4.2 bis 4.6:
aa) die nach den Nummern 4.2 bis 4.6 zutreffende UN-Nummern, der die Buchstaben „UN”
vorangestellt werden,
bb) der Begriff „Abfall”,
cc) die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung, ergänzt durch „(Lösung/
Gemisch enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane
3
)“,
dd) die Nummer des Gefahrzettelmusters, wobei, sofern mehrere Nummern zutreffend sind,
die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben sind,
ee) die zutreffende Verpackungsgruppe und
ff) der zugeordnete Tunnelbeschränkungscode nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR in
Großbuchstaben und in Klammern.
Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.
Beispiele:
„UN 2810 Abfall Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g. (Lösung enthält polyhalogenierte
Dibenzodioxine), 6.1, II, (D/E)“;
„UN 3432 Abfall Polychlorierte Biphenyle, fest (Gemisch enthält polyhalogenierte
Dibenzofurane und polychlorierte Biphenyle), 9, II, (D/E)“;
„UN 1992 Abfall Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (Lösung enthält polyhalogenierte
Dibenzodioxine und -furane sowie Kohlenwasserstoffe), 3 (6.1), I, (C/E)“.
b) in den Fällen der Nummer 5.3:
„UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. (enthält Dioxin), Klasse 6.1,
Verpackungsgruppe I“.
7.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 19”.
Ausnahme 20 (B, E, S)
Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung
mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten
Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt
sind, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden.
2 Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung
2.1 Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen
Reaktionen miteinander eingehen können.
2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle
einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen
ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein
Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 13 von 36 -
Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb
einer Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden
Gefahr gemäß den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/
RID/ADN zutreffenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten
Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben.
Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel der Sendung
anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich.
Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen.
2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe
innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der
ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf
Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann.
Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis
der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.19 in Verbindung mit
Abschnitt 6.1.6 ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe
aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für
Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung
zugelassen ist.
2.4 Tabelle der gefährlichen Abfälle
Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar),
Verpackungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und
Nummern der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke
ADN für die Binnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S).
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- Seite 14 von 36 -
Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
1.1 2 Klassifizie-
rungscode
Gefäße, klein, mit Gas
(Gaspatronen) (UN 2037) mit
folgenden Eigenschaften:
Essigsäure,
Kohlenwasserstoffgemisch
5A erstickend, (E) 2.2
5F entzündbar, 2.1
5FC entzündbar, ätzend oder 2.1 + 8
5O oxidierend (E) 2.2 + 5.1
Bem. 1: Dieser Gruppe
dürfen auch nach Kapitel 3.4
des ADR/RID/ADN freigestellte
Gegenstände der Klasse 2
beigegeben werden (z. B.
Kohlendioxidpatronen).
Bem. 2: Feuerzeuge und
deren Nachfüllpatronen der
UN 1057 sind Gegenstände
des Klassifizierungscodes 6F
des ADR/RID/ADN und dürfen
daher nicht im Rahmen dieser
Ausnahme befördert werden
(Beförderung nach Sondervor-
schrift 654 ADR/RID/ADN).
1.2 2 Klassifizie-
rungscode
Gefäße, klein, mit Gas
(Gaspatronen) (UN 2037) mit
folgenden Eigenschaften:
5T giftig, (D) 2.3
5TF giftig, entzündbar, 2.3 + 2.1
5TC giftig, ätzend, 2.3 + 8
5TO giftig, oxidierend, 2.3 + 5.1
5TFC giftig, entzündbar, ätzend oder 2.3 + 2.1 + 8
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- Seite 15 von 36 -
Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
5TOC giftig, oxidierend, ätzend 2.3 + 5.1 + 8
1.3 2 6A Abfallfeuerlöscher (D) 2.2
2.1 3 II und III Entzündbare, flüssige, nicht
giftige, nicht ätzende Abfälle mit
einem Flammpunkt unter 23 °C,
deren Dampfdruck bei 50 °C 110
kPa (1,10 bar) nicht übersteigt, z.
B. Benzin, Spiritus,
Petroleum, Alkohole außer
Methanol und mit einem
Flammpunkt zwischen 23 °C und
60 °C, z. B. Dieselkraftstoff oder
Heizöl, leicht
(D/E) II 3 Essigsäure,
Kohlenwasserstoffgemisch
2.2 3 I bis III Klebstoffabfälle sowie Farb- und
Lackabfälle (außer solche, die
der UN 1263 zuzuordnen sind,
Beförderung gemäß Sondervor-
schrift 650 ADR/RID/ADN)
einschließlich solcher mit
Nitrocellulose mit einem
Stickstoffgehalt von
höchstens 12,6 % in der
Trockenmasse
(D/E) I 3
Bem.: Zu Härterpasten siehe
Abfallgruppe 8.
3.1 3 I bis III Entzündbare, flüssige,
organische halogenhaltige oder
organische sauerstoffhaltige,
giftige Abfälle und solche,
die nicht einer anderen
Sammeleintragung zugeordnet
(C/E) I 3 + 6.1 Essigsäure,
Kohlenwasserstoffgemisch
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- Seite 16 von 36 -
Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
werden können, der UN 1992, UN
2603
und UN 3248, z. B.
Altöle, auch solche mit
geringen Chloranteilen
(z. B. polychlorierten
Kohlenwasserstoffen) sowie
Abfälle mit Methanol
3.2 6.1 I bis III Abfälle mit halogenhaltigen
Kohlenwasserstoffen mit
Ausnahme von Isocyanaten
der UN 2285, z. B.
Trichlorethan, Trichlorethylen
(Tri), Perchlorethylen
(Per), Methylenchlorid,
Tetrachlorkohlenstoff,
Chloroform, Filterpatronen
aus chemischen
Reinigungsbetrieben,
Antiklopfmittel
(C/D) I 6.1 + 3
3.3 9 II Polychlorierte Biphenyle(PCB)
(UN 2315 und
UN 3432), polyhalogenierte
Biphenyle und Terphenyle (UN
3151 und UN 3152), auch in
verpackten Kleingeräten, wie
Kleinkondensatoren
(D/E) II 9
Bem. 1: Wegen PCB, PCT und
polyhalogenierten
Biphenylen und Terphenylen in
unverpackten Ge-
räten siehe Klasse 9,
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- Seite 17 von 36 -
Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
UN 2315, UN 3432,
UN 3151 und UN 3152.
Bem. 2: Geräte mit PCB, PCT und
polyhalogenierten Biphenylen
und Terphe-
nylen, die polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF) der Klasse
6.1 enthalten, siehe Ausnahme
19 dieser Verordnung.
3.4 3 I und II Abfälle mit flüssigen,
entzündbaren, giftigen
Schädlingsbekämpfungsmitteln
und Pflanzenschutzmitteln mit
einem Flammpunkt
unter 23 °C
(C/E) I 3 + 6.1
3.5 6.1 I bis III Abfälle mit flüssigen,
giftigen, entzündbaren
Schädlingsbekämpfungsmitteln
und Pflanzenschutzmitteln
(C/E) I 6.1 + 3
4.1 3 I bis III Entzündbare flüssige,
ätzende Abfälle
(C/E) I 3 + 8 Essigsäure,
Kohlenwasserstoffgemisch
4.2 3 I und II Entzündbare flüssige,
giftige und ätzende Abfälle mit
einem Flammpunkt
unter 23 °C, einschließlich
Gegenstände mit diesen
Flüssigkeiten
(C/E) I 3 + 6.1 + 8
5.1 9 III Umweltgefährdender Stoff fest
oder flüssig
(E) III 9
Zusätzlich ist
dauerhaft die
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- Seite 18 von 36 -
Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Kennzeichnung
nach 5.2.1.8.3
anzubringen
6.1 4.1 II und III Abfälle, die aus festen Stoffen
bestehen, die nicht giftige und
nicht ätzende entzündbare
flüssige Stoffe mit einem
Flammpunkt bis 60 °C enthalten
können,
z. B. Holzwolle, Sägespäne,
Papierabfälle, Putztücher,
gebrauchte Ölfilter, verunreinigte
Ölbinder, getränkt oder behaftet
mit Ölen und Fetten
(E) II 4.1
Bem.: Phosphorsulfide, nicht
frei von weißem oder gelbem
Phosphor, sind zur Beförderung
nicht zugelassen.
6.2 4.1 II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-
Legierungen,
pulverförmig oder in
anderer entzündbarer Form
enthalten
(E) II 4.1
6.3 4.1 II und III Abfälle, die entzündbare feste
Stoffe, giftig enthalten
(E) II 4.1 + 6.1
6.4 4.1 II und III Abfälle, die entzündbare feste
Stoffe, ätzend enthalten
(E) II 4.1 + 8
6.5 4.2 II und III Gebrauchte Putztücher,
Putzwolle und ähnliche
Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend,
die mit selbstentzündlichen
(D/E) II 4.2
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- Seite 19 von 36 -
Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Stoffen verunreinigt sind, z. B.
bestimmte Öle und Fette
Selbsterhitzungsfähige
organische feste Stoffe, nicht
giftig, nicht ätzend, z. B. körnige
oder poröse brennbare Stoffe,
die mit der Selbstoxidation
unterliegenden Bestandteilen
getränkt oder verunreinigt sind,
z. B. mit Leinöl, Leinölfirnisse,
Firnisse aus anderen analogen
Ölen, Petroleumrückstände
6.6 4.2 II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-
Legierungen, pulverförmig oder
in anderer selbstentzündlicher
Form enthalten
(D/E) II 4.2
6.7 4.2 II und III Abfälle, die feste
selbsterhitzungsfähige Stoffe,
giftig enthalten
(D/E) II 4.2 + 6.1
6.8 4.2 II und III Abfälle, die feste
selbsterhitzungsfähige Stoffe,
ätzend enthalten
(D/E) II 4.2 + 8
6.9 4.2 II und III Sulfide, Hydrogensulfide und
Dithionite, wie
Natriumdithionit und
Zubereitungen, z. B.
Textilentfärber und
selbsterhitzungsfähige
anorganische feste Stoffe, nicht
giftig, nicht ätzend
(D/E) II 4.2
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- Seite 20 von 36 -
Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
6.10 4.3 II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-
Legierungen, pulverförmig oder
in anderer Form enthalten und
die mit Wasser entzündbare
Gase entwickeln
(D/E) II 4.3
7.1 4.3 I und II Metallcarbide und Metallnitride,
wie Calciumcarbid,
Aluminiumcarbid
(B/E) I 4.3
7.2 4.3 I Metallphosphide, giftig,
wie Calciumphosphid,
Aluminiumphosphid
(B/E) I 4.3 + 6.1
7.3 6.1 I Phosphidhaltige feste
Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel
(C/E) I 6.1
8.1 5.1 II und III Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
Chlorite oder Hypochlorite
enthalten, wie feste
Schwimmbadchlorierungsmittel
mit Natriumchlorit, Kaliumchlorit,
Calciumhypochlorit oder
Mischungen von Chloriten
(E) II 5.1 Salpetersäure,
55 %
Bem. 1: Lösungen von
Schwimmbadchlorierungsmitteln
siehe Abfallgruppe 14.
Bem. 2: Chlorit-und
Hypochloritmischungen mit
einem Ammoniumsalz
sind zur Beförderung nicht
zugelassen.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- Seite 21 von 36 -
Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
8.2 5.1 II und III Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
Stoffe, fest, giftig enthalten
(E) II 5.1 + 6.1
8.3 5.1 II und III Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
Stoffe, fest, ätzend ent-
halten
(E) II 5.1 + 8
8.4 5.2 II Pastenförmige Abfälle
mit Dibenzoylperoxid,
Dicumylperoxid der UN 3104,
UN 3106, UN 3108 oder
UN 3110 in Dosen und
Tuben, z. B. Härter für
Polyesterharze
(D) II 5.2
9.1 6.1 I bis III Abfälle, fest oder flüssig, mit
Quecksilberverbindungen
(C/E) I 6.1 Netzmittellösung
9.2 8 III Abfälle, die metallisches
Quecksilber enthalten
Bem.: Dieser Gruppe dürfen auch
Gegenstände mit Quecksilber
beigegeben werden.
(E) III 8
9.3 6.1 I bis III Abfälle mit Cyanidgehalt,
z. B. Gold- und Silberputzmittel
(C/E) I 6.1
9.4 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle mit
giftigen Stoffen, nicht ätzend und
nicht entzündbar
(C/E) I 6.1
Bem.: Abfälle mit PCB, PCT und
polyhalogenierten
Biphenylen und Terphenylen, die
polychlorierte
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- Seite 22 von 36 -
Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Dibenzofurane (PCDF) der Klasse
6.1 enthalten, siehe Ausnahme
19 dieser Verordnung.
9.5 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle mit
giftigen Stoffen, ätzend
(C/E) I 6.1 + 8
9.6 6.1 I und II Feste und flüssige Abfälle mit
organischen giftigen Stoffen,
entzündbar
(C/D) I 6.1 + 3
9.7 6.1 I bis III Feste und flüssige
Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel,
ausgenommen solche der
Abfallgruppe 7
(C/E) I 6.1
10.1 8 II
I und II
II
Abfälle mit
Salpetersäure (UN 2031),
Nitriersäuremischungen (UN
1796 und UN 1826)
und/oder
Perchlorsäure (UN 1802),
z. B. bestimmte Reinigungsmittel
(E) I 8 Salpetersäure,
55 %,
Netzmittellösung
Bem. 1: Mischungen aus
Salpetersäure und Salzsäure der
UN 1798 sind
zur Beförderung nicht
zugelassen.
Bem. 2: Chemisch instabile
Nitriersäuremischungen, nicht
denitriert, sind zur Beförderung
nicht zugelassen.
Bem. 3: Perchlorsäure, wässerige
Lösungen mit mehr als 72
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- Seite 23 von 36 -
Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Masse-% reiner Säure, sind zur
Beförderung nicht zugelassen.
11.1 8 II Abfälle mit Schwefelsäure, z. B.
bestimmte Reinigungsmittel,
Biersteinentfernerpasten,
Bleisulfat
(E) II 8 Netzmittellösung
Bem.: Chemisch instabile
Mischungen von
Abfallschwefelsäure sind zur
Beförderung nicht zugelassen.
11.2 8 II Abfälle mit Flusssäurelösungen,
z. B. bestimmte Reinigungsmittel
(E) II 8 + 6.1
11.3 8 I bis III Flüssige Abfälle mit ätzenden,
giftigen Stoffen
(C/D) I 8 + 6.1
11.4 8 I bis III Wässerige Lösungen von
Halogenwasserstoffen
(ausgenommen
Fluorwasserstoff), saure
fluorhaltige Stoffe, flüssige
Halogenide und andere
flüssige halogenierte
Stoffe (ausgenommen der
Fluorverbindungen, die in
Berührung mit feuchter
Luft oder Wasser saure
Dämpfe entwickeln), flüssige
Carbonsäuren und ihre
Anhydride, sowie flüssige
Halogencarbonsäuren und
ihre Anhydride, Alkyl- und
Arylsulfonsäuren,
(E) I 8
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- Seite 24 von 36 -
Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Alkylschwefelsäuren
und organische
Säurehalogenide, wie Salzsäure,
Phosphorsäure, Essigsäure,
Chlorsulfonsäure, Ameisensäure,
Chloressigsäure, Propionsäure,
Toluolsulfonsäuren,
Thionylchlorid
12.1 8 I bis III Feste Halogenide und
andere feste halogenierte
Stoffe (ausgenommen der
Fluorverbindungen, die in
Berührung mit feuchter Luft
oder Wasser saure Dämpfe
entwickeln) und feste
Hydrogensulfate, wie
Eisentrichlorid, wasserfrei;
Zinkchlorid, wasserfrei;
Aluminiumchlorid, wasserfrei;
Phosphorpentachlorid
(E) I 8
12.2 8 I bis III Feste Abfälle mit ätzenden,
giftigen Stoffen
(E) I 8 + 6.1
13.1 8 III Abfälle mit wässerigen
Ammoniaklösungen mit
höchstens 35 % Ammoniak
(E) III 8 Wasser,
Netzmittellösung
13.2 8 I bis III Übrige feste und flüssige
basische Abfälle (ausgenommen
UN 2029), z. B. bestimmte
Reinigungsmittel mit Natrium-
und/oder Kaliumhydroxid sowie
Natronkalk, Brünierungsmittel
mit Natrium-
(E) I 8
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- Seite 25 von 36 -
Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
und/oder Kaliumsulfid
(Geschirrspülmittel oder
Entkalker mit Natrium-
metasilicat, Kalkmilch mit
Calciumhydroxid)
13.3 8 III Abfälle von
Formaldehydlösungen, z. B.
bestimmte Reinigungsmittel,
Desinfektionsmittel
(E) III 8
14.1 8 II und III Abfälle mit Chlorit- und
Hypochloritlösungen,
z. B. bestimmte
Chlorbleichlaugen, Lösungen von
Schwimmbadchlorierungsmitteln
der Abfallgruppe 8
(E) II 8 Salpetersäure,
55 %,
Netzmittellösung
14.2 5.1 II und III Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
flüssige Stoffe enthalten
(E) II 5.1
14.3 5.1 II und III Abfälle mit Wasserstoffperoxid-
Lösungen, z. B. bestimmte
Reinigungsmittel,
Haarfärbemittel
(E) II 5.1 + 8
14.4 5.1 II und III Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende Stoffe,
flüssig, giftig enthalten
(E) II 5.1 + 6.1
15.1 Nicht identifizierbare gefährliche
Abfälle
(B/E) Kennzeichnung
gemäß 5.2.1.9.1
Bem.: Für diese Abfälle gelten
besondere Vorschriften, siehe
Nummern 2.5, 2.7 und 4.3 dieser
Ausnahme.
Zusätzlich ist auf
mindestens 2
Seiten dauerhaft
die Aufschrift
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- Seite 26 von 36 -
Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
„Gefahrgut, nicht
identifiziert“
anzubringen.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 27 von 36 -
2.5 Sonstige Vorschriften
Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum
oder 60 Kilogramm Masse unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und
Großpackmittel (IBC) eingegeben werden.
Die Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für feste Stoffe der
Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind:
a) Fässer oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2,
b) Fässer oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2,
c) Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2 oder
d) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus
geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A
oder 4B als Außenverpackung.
Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.
Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codierung
4GW als Außenverpackung für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13
müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
a) Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe,
b) erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut
(z. B. Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)),
c) Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,
d) zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,
e) Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen
Transport und
f) Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR/RID.
Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige
Füllmenge wie die Außenverpackung besitzen.
2.6 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen
einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G,
aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in
Fässer aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft,
-zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu
mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starrem Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder
in Fässern aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und
gekennzeichnet sind, zu verpacken.
2.7 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen
dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit
Innenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden.
Außerdem dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehältern nach Kapitel 6.5 ADR/RID
verwendet werden. Diese Großpackmittel (IBC) müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II
bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.
2.8 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15 in Anlieferungsgefäßen
dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden.
2.9 Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel
(IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren.
2.10 Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind
inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig
ausgefüllt sind.
2.11 Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. „1H2W“) müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass
sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen
Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus
Kunststofffolie verpackt werden.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 28 von 36 -
2.12 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die eingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässern,
Kanistern oder Kisten aus Pappe (z. B. „4GW“) mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte
und nicht funktionsfähige Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F,
die entzündbare Gase enthalten, können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:
a) Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine Belastung der Ventile
vermieden werden.
b) Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR/RID bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet
sein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.
2.13 Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -
zugelassenen Verpackungen befördert werden:
Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz
bestehen darf.
2.14 Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer
Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein.
2.15 Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt
werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.
Gefährliche Reaktionen sind:
a) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
b) die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen;
c) die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen;
d) die Bildung instabiler Stoffe.
3 Verantwortlichkeiten
3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22
der GGVSEB zu erfüllen.
3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,
a) die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei
Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und
b) die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden.
3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 der GGVSEB die Güterwagen
– entsprechend der verladenen Güter – auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln
(Placards) nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach
Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.
4 Sonstige Vorschriften
4.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in
Containern und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern
sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter
ausreichender Belüftung zu befördern.
4.2 Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im
Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei
genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke zu verwenden.
4.3 Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht
unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.
4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch
andere Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können.
4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der
Verpackungen und Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein.
4.6 Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie die Stoffe zu behandeln, deren Reste in
ihnen enthalten sind.
5 Beförderungspapier
Im Beförderungspapier sind anzugeben:
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 29 von 36 -
a) Name und Anschrift des Absenders und Empfängers,
b) als Bezeichnung des Gutes:
– Abfallgruppe(n) <<…>>
– Nummern der Gefahrzettelmuster <<…>>
– Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<…>>
– Tunnelbeschränkungscode <<…>>
Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.
– Anzahl der Versandstücke und
– Beschreibung der Versandstücke
Anstelle von „<<…>>” sind die entsprechenden Angaben gemäß der Tabelle in Nummer 2.4
einzutragen. Die Verpackungsgruppe ist hierbei der Spalte 6 zu entnehmen.
c) Zusätzlich ist zu vermerken: „Ausnahme 20”.
6 Befristung
Die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 21 (B, E, S)
Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
1 Zusammenpackungszulassung
1.1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4
MP 23 ADR/RID und Kapitel 4.1 ADN dürfen
a) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit UN
1950 Druckgaspackungen der Klasse 2, Klassifizierungscode 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO
und 5TOC, Kohlenwasserstoffen und deren Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147, UN 1288,
UN 1299, UN 1300, UN 1307, UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052,
UN 2055, UN 2057, UN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364,
UN 2368, UN 2520, UN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN 2831 1,1,1-
Trichlorethan der Klasse 6.1 in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusammengepackt
werden.
b) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit
nicht der GGVSEB unterliegenden Gütern in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung
zusammengepackt werden.
1.2 Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 7, MP 17 und MP 19 ADR/RID sind bei Beförderungen
nach dieser Ausnahme zu beachten.
1.3 Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstände dürfen ohne besondere
Mengenbegrenzung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder in einem Straßenfahrzeug
befördert werden.
2 Verpackung
2.1 Als Außenverpackung sind Kisten aus Stahl der Codierung 4A, Kisten aus Aluminium der Codierung
4B, Kisten aus Holz der Codierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Codierung 4G zu
verwenden.
2.2 Bauartprüfung
Bei der Bauartprüfung sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
3 Sonstige Vorschriften
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 Kilogramm sein.
4 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
„Ausnahme 21”.
5 Befristung
Die Ausnahme 21 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 22 (E, S)
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 30 von 36 -
Saug-Druck-Tanks
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR/RID dürfen
gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9
a) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),
b) in Aufsetztanks,
c) in Tankcontainern,
die als Saug-Druck-Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S.
1886) in Verbindung mit Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zum ADR in der Fassung der 13. ADR-
Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1178) und in Verbindung mit der Ausnahme Nr.
63 der GGAV vom 23. Juni 1993 zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.
Die Beförderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR/RID die
Tankcodierung L4BH oder S4AH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR/RID
zugelassene Tankcodierung zugeordnet ist. Die für bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13
ADR/RID aufgeführten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten.
2 Sonstige Vorschriften
a) Bei Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius und solchen, die
auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit
entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.
b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu
untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und
Aufsetztanks bei aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks
nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und zu
untersuchen.
3 Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung, im Prüfbericht und im Beförderungspapier
In der ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist unter
Nummer 11 Bemerkungen anzugeben: „Ausnahme 22” . In den Prüfbescheinigungen für festverbundene
Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR/RID ist zusätzlich zu vermerken:
„Ausnahme 22”.
Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätzlich zu
vermerken: „Ausnahme 22”.
Ausnahme 23
– offen –
Ausnahme 24 (S)
Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit den Vorschriften des ADR
a) für die Klasse 2, UN 1011 BUTAN, UN 1012 BUT-1-EN, UN 1077 PROPEN, UN 1965
KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B
2, B oder C), UN 1969 ISOBUTAN, UN 1971 METHAN, VERDICHTET oder ERDGAS, VERDICHTET, UN
1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG und UN 1978 PROPAN,
b) für die Klasse 3, Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe II und III und
c) für flüssige Stoffe der Klasse 9
dürfen ungereinigte leere Eichnormale unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert
werden.
2 Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem
Fassungsraum von höchstens 1000 Liter
2.1 Die Vorschriften für ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie
des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1 ADR sind einzuhalten.
2.2 Ungereinigte leere Eichnormale mit einem Einzelfassungsraum der Gefäße von höchstens 450 Liter
gelten als Verpackung im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c ADR.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 31 von 36 -
2.3 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.
2.4 Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die
Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2
ADR zu kennzeichnen.
2.5 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 ADR zu
kennzeichnen.
2.6 Die Vorschriften des Kapitels 1.3, der Abschnitte 7.5.7, 8.1.1 und 8.1.4, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in
Verbindung mit 8.2.1.2 sowie der Kapitel 8.3 und 8.5 S2 Absatz 1 ADR sind einzuhalten.
3 Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem
Fassungsraum über 1000 Liter und Fahrzeuge, die ungereinigte leere Eichnormale mit einem
Fassungsraum über 1000 Liter befördern
3.1 Die Eichnormale für flüssige Stoffe sind entleert und drucklos und die Eichnormale für Gase sind entleert
und mit einem Inertgas beaufschlagt zu befördern. Alle Öffnungen für das Befüllen und für das Entleeren
müssen dicht verschlossen sein.
3.2 Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet
sein.
3.3 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen, nicht jedoch
die darin aufgeführte Ausrüstung.
3.4 Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die
Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, sowie mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach
Absatz 5.2.1.8.3 und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits mit Kennzeichnungen nach
den Nummern 3.5 und 3.6 versehen ist, und die Eichnormale mit dem Fahrzeug fest verbunden sind.
3.5 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen mit einem Fassungsraum über 1000 Liter sind mit dem Kennzeichen für
umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 und mit Großzetteln nach Abschnitt 5.3.1 ADR an beiden
Längsseiten und hinten zu versehen.
3.6 Die Beförderungseinheiten sind vorn und hinten nach Absatz 5.3.2.1.2 ADR mit orangefarbenen Tafeln
mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer für den Stoff, der zuletzt in den
Eichnormalen enthalten war, zu kennzeichnen.
3.7 Die Eichnormale sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre von
einer Stelle nach § 12 der GGVSEB einer äußeren und inneren Prüfung sowie einer Dichtheitsprüfung
mit Wasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat die Überwachungsstelle eine
Bescheinigung auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist.
3.8 Zusätzlich zu den Vorschriften nach Nummer 2.6 sind die Vorschriften der Absätze 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1,
4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2 und 6.8.2.1.27, des Abschnitts 7.5.10, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in Verbindung mit
8.2.1.3, des Kapitels 8.5 S2 Absatz 2 und 3 sowie des Abschnitts 9.7.4 ADR einzuhalten.
3.9 Die Fahrzeuge für die Beförderung von Eichnormalen müssen den Bau- und Zulassungsvorschriften für
Fahrzeuge FL nach Teil 9 des ADR entsprechen.
3.10 In der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR darf unter Nummer 9 auf
die Angabe zu den Nummern 9.2, 9.5 und 9.6 verzichtet werden. Unter Nummer 11 ist anzugeben:
„Ausnahme 24”.
4 Sonstige Vorschriften
Die übrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung.
5 Befristung
Die Ausnahme 24 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 25
– offen –
Ausnahme 26
– offen –
Ausnahme 27
— offen —
Ausnahme 28 (E, S)
Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 32 von 36 -
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.2.1
ADR/RID dürfen Automobilteile
– UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie
– UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER
der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten
Gefahrgütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Einhaltung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6
zusammengeladen werden.
2 Tabelle der Gefahrgüter
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- Seite 33 von 36 -
UN-Nummer Benennung und Beschreibung
Klasse/
Klassifizierungscode
Verpackungs-
gruppe
Höchstzulässige
Gesamtmenge
je Beförderungseinheit/
Wagen/Container
1 2 3 4 5
1090 ACETON 3/F1 II 333 I
1133 KLEBSTOFFE 3/F1 II und III 333/1000 I
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG 3/F1 II und III 333/1000 l
1170 ETHANOL, LÖSUNG 3/F1 II 333 l
1173 ETHYLACETAT 3/F1 II 333 l
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) 3/F1 II 333 l
1263 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE 3/F1 II und III 333/1000 l
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.
3/F1 II 333 l
1300 TERPENTINÖLERSATZ 3/F1 III 1000 l
1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8/C1 III 1000 l
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar 3/F1 II und III 333/1000 l
1950 DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar, bis
max. 1 l Fassungsraum
2/5F 333 kg
1987 ALKOHOLE, N.A.G. 3/F1 III 1000 l
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3/F1 II und III 333/1000 l
2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
8/C7 III 1000 l
2796 SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % Säure
oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER
8/C1 II 333 l
2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH 8/C5 II 333 l
3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST,
N.A.G.
9/M7 III 1000 kg
3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG,
N.A.G
9/M6 III 1000 l
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 34 von 36 -
3 Verpackung
Die Stoffe und Gegenstände sind in geprüften und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR/
RID zu verpacken.
4 Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit oder Wagen
Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit oder in einem Wagen darf
die höchstzulässige Menge von 1000 Kilogramm oder 1000 Liter oder einer entsprechenden Summe
beider Maßeinheiten nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind die Mengen der gefährlichen Güter,
deren Höchstmenge in der Tabelle in Nummer 2 auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit
dem Faktor 3 zu multiplizieren.
5 Sonstige Vorschriften
Die sonstigen, für die Beförderung von UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische
Zwecke sowie UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER der
Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind einzuhalten.
6 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 28” .
7 Befristung
Die Ausnahme 28 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 29
– offen –
Ausnahme 30
– offen –
Ausnahme 31 (S)
Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR
müssen die nach § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB zuständigen Sachverständigen und die Mitarbeiter
der Technischen Dienste nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung sein,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19,
21 und 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9
ADR müssen die Personen von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet werden. Der
Inhaber der Bescheinigung ist verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der
§§ 28 und 29 Absatz 1 bis 4 der GGVSEB.
3 Befristung
Die Ausnahme ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 32 (S, E)
Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende
Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
*
auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag
und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:
a) Bw 01 (S, E) AGGABw „Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit
Fahrzeugen der Bundeswehr
b) Bw 17 (S, E) AGGABw Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter
mit Gefahrzetteln geringerer Größe
c) Bw 21 (S, E) AGGABw Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten
Versandstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine
Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit
Gefahrzetteln geringerer Abmessungen
d) Bw 23 (S, E) AGGABw Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht
gefährlichen Gütern (Zubehör)
e) Bw 24 (S, E) AGGABw Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern
und Feuerwerkskörpern der Klasse 1
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 35 von 36 -
f) Bw 25 (S) AGGABw Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1,
die beim Verschuss anfallen
g) Bw 27 (S, E) AGGABw Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1
h) Bw 29 (S) AGGABw Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der
Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene
Metallbebänderung.
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)” ,
wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1
Buchstabe a bis h entspricht.
Ausnahme 33 (M)
Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben
1 Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die
Küstenschifffahrt im Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926) geändert
worden ist, betreiben, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die
nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
2 Anwendungsbereich
Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter in CTU nur
befördert werden, wenn
a) sie den Klassen 1 bis 9 ADR oder IMDG-Code zugeordnet und zur Beförderung zugelassen sind und
b) während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu
erwarten ist. Der Schiffsführer sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingung.
3 Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter
Es dürfen nicht befördert werden:
a) Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336, UN 0337, UN 0431 und UN 0503,
b) Güter der Klasse 5.2,
c) Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind.
4 Eignungsbescheinigung
Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich
ist, dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf.
In der Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Schutzbereich von
mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Ventilatorein- und -austritten,
sonstigen Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des
Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Satz 3 gilt nicht
für explosionsgeschützte Zugänge und Öffnungen.
5 Feuerlöscheinrichtungen
Der Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für CTU mit
gefährlichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht
werden können. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprüh-/
Vollstrahlrohre) mit Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern,
sind außerdem entsprechende Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-
Schaum-Feuerlöscheinrichtungen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400
Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen Behältern für Schaummittel, oder gleichwertige
Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher
mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen bis zur Entladung der Fährschiffe
mit CTU, die gefährliche Güter enthalten, einsatzbereit sein.
6 Mengengrenzen
Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit
im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt
befördert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung,
Kennzeichnung, Bezettelung und der Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten
die CTU gefährliche Güter innerhalb der Mengengrenzen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 36 von 36 -
oder gefährliche Güter, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, hat der
Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art und Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu
informieren.
7 Meldepflicht
Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegene
zuständige Behörde mit Benennung, Klasse und Menge der gefährlichen Güter unverzüglich informiert
werden.
8 Sicherungsmaßnahmen
Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit
gefährlichen Gütern einschließlich des freien Schutzbereichs nach Nummer 4 von Unbefugten nicht
betreten wird.
Die Beförderungseinheiten sind gegen Wegrollen und Wegrutschen durch Anziehen der
Feststellbremse, Unterlegen von Keilen vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen, und
weitere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) zu sichern.
9 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 33”.
10 Schriftliche Weisungen
Der Schiffsführer hat die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR griffbereit auf der Brücke
vorzuhalten.
11 Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1632) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass
Nummer 2.5 der Anlage zu § 1 Absatz 1 anzuwenden ist.
1

Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt in der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205
Berlin, Unter den Eichen 87.
2

Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 S. 522.
3

Bei Einstufung nach Nummer 4.2, 4.5 oder 4.6 ist der Stoff der Klasse 3, 8 oder 9 zusätzlich anzugeben.
*  Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz
Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63, 53123 Bonn, angefordert werden.
waffen-sachkunde.com