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Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffGenV
Ausfertigungsdatum: 30.07.1961
Vollzitat:
"Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 6.6.2013 I 1482
Fußnote
(+++ Texnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom
20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit
die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund einer Verbringungsgenehmigung
dieses Mitgliedstaates versandt werden und die Kriegswaffen zum endgültigen Verbleib in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind.
§ 1a
Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine
Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden
und Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist.
§ 1b
Für die Beförderung von Kriegswaffen der Nummern 12, 16, 27, 28, 34, 35, 36, 54, 56, 57 und 58 der
Kriegswaffenliste zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt,
soweit die Kriegswaffen auf Grund einer Verbringungsgenehmigung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union versandt werden und Empfänger dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist,
das gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen
Rechtsverordnung zertifiziert ist.
§ 1c
Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt,
soweit der Versender und der Empfänger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, die gemäß § 9 des
Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung
zertifiziert sind.
§ 2
(1) Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, wird allgemein genehmigt,
soweit
a) die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes eingeladen, auf dem Seeweg ein- und ausgehend ohne
Wechsel des Verfrachters durch das Bundesgebiet durchgeführt werden und
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b) die Seeschiffe im Bundesgebiet außer zur Abwendung unmittelbarer Gefahr für Besatzung, Schiff oder
Ladung nur an Zollandungsplätzen oder in Freihäfen mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in
Verbindung treten und
c) die Kriegswaffen in einem der in § 1 genannten Staaten oder in Irland, Island, Kanada oder den Vereinigten
Staaten von Amerika ausgeladen werden.
(2) Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen fremder Flagge wird allgemein genehmigt, soweit
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b vorliegen und die Kriegswaffen außerhalb des
Bundesgebietes ausgeladen werden.
§ 3
Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in
die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, wird allgemein genehmigt, soweit die Kriegswaffen
außerhalb des Bundesgebietes eingeladen, durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt und in einem der in §§ 1
oder 2 Abs. 1 Buchstabe c genannten Staaten ausgeladen werden.
§ 3a
Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen
oder Streumunition.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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