Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen
für zivile Zwecke (Neufassung)
Vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96, S. 1)
in Kraft getreten am 30. März 2014
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - HABEN FOLGENDE
RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Explosivstoffe für zivile Zwecke.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Explosivstoffe, einschließlich Munition, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch
die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind;
b) pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2013/29/EU;
c) Munition, vorbehaltlich der Artikel 12, 13 und 14.
Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste der in Buchstabe b dieses Absatzes und in Artikel 2 Num-
mer 2 erwähnten bzw. gemäß den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher
Güter festgelegten pyrotechnischen Gegenstände und Munition.
(3) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Stoffe, die nicht unter diese Richtlinie
fallen, durch innerstaatliche Gesetze oder sonstige innerstaatliche Regelungen als Explosivstoffe einzustu-
fen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Explosivstoffe“: Stoffe und Gegenstände, die gemäß den „Empfehlungen der Vereinten Nationen über
die Beförderung gefährlicher Güter“ als Explosivstoffe betrachtet werden und in der in diesen Empfeh-
lungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind;
2. „Munition“: Geschosse mit oder ohne Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, ande-
re Schusswaffen und Artilleriegeschütze;
3. „Betriebssicherheit“: die Verhütung von Unfällen und, wenn dies nicht gelingt, die Begrenzung ihrer Fol-
gen;
4. „Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung“: die Verhütung einer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
verletzenden missbräuchlichen Verwendung;
5. „Genehmigung der Verbringung“: die Entscheidung über die geplanten Verbringungen von Explosivstof-
fen innerhalb der Union;
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6.
„Verbringung“:
jede
Ortsveränderung
von
Explosivstoffen
innerhalb
der
Gemeinschaft
mit
Ausnahme
von Ortsveränderungen innerhalb einer Betriebsstätte;
7.
„Bereitstellung
auf
dem
Markt“:
jede
entgeltliche
oder
unentgeltliche
Abgabe
von
Explosivstoffen
zum
Zweck des Vertriebs oder der Verwendung dieser Explosivstoffe auf dem Markt der Union im
Rahmen
einer Geschäftstätigkeit;
8.
„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines Explosivstoffs auf dem Unionsmarkt;
9.
„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff herstellt bzw. entwickeln oder
herstellen lässt und diesen Explosivstoff unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke
vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet;
10.
„Bevollmächtigter“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Her-
steller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
11.
„Einführer“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff aus
einem Drittstaat auf dem
Unionsmarkt in Verkehr bringt;
12.
„Händler“:
jede
natürliche
oder
juristische
Person
in
der
Lieferkette,
die
einen
Explosivstoff
auf
dem
Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
13.
„Wirtschaftsakteure“: der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler sowie jede juristische
oder
natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von
Explosivstoffen bzw. den Handel damit betreibt;
14.
„Waffenhändler“: jede natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise
in der Herstellung, dem Austausch, der Vermietung, der Reparatur oder der Umarbeitung von Feuerwaf-
fen und Munition
bzw. dem Handel damit besteht;
15.
„technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind,
denen ein Explosivstoff genügen muss;
16.
„harmonisierte
Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1025/2012;
17.
„Akkreditierung“: die Akkreditierung gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008;
18.
„nationale
Akkreditierungsstelle“:
eine
nationale
Akkreditierungsstelle
gemäß
der
Definition
in
Artikel
2
Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
19.
„Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen
dieser Richtlinie an einen Explosivstoff erfüllt worden sind;
20.
„Konformitätsbewertungsstelle“:
eine
Stelle,
die
Konformitätsbewertungstätigkeiten
einschließlich
Kalib-
rierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
21.
„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereit-
gestellten Explosivstoffs abzielt;
22.
„Rücknahme“:
jede
Maßnahme,
mit
der
verhindert
werden
soll,
dass ein in der Lieferkette befindlicher
Explosivstoff auf
dem Markt bereitgestellt wird;
23.
„Harmonisierungsrechtsvorschriften
der
Union“:
Rechtsvorschriften
der
Union
zur
Harmonisierung
der
Bedingungen für
die Vermarktung von Produkten;
24.
„CE-Kennzeichnung“:
Kennzeichnung,
durch
die
der
Hersteller
erklärt,
dass
der
Explosivstoff
den
gel-
tenden
Anforderungen
genügt,
die
in
den
Harmonisierungsrechtsvorschriften
der
Union
über
ihre
An-
bringung festgelegt sind.
Artikel 3
Freier Warenverkehr
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Explosivstoffen, die die Anforderungen dieser Richtlinie
erfüllen, auf dem Markt nicht untersagen, einschränken oder behindern.
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Artikel 4
Bereitstellung auf dem Markt
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Explosivstoffe nur auf
dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
KAPITEL 2
PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 5
Pflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Explosivstoffe in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke
verwenden, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang II entworfen und
hergestellt wurden.
(2) Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang III und lassen das betreffende Konformi-
tätsbewertungsverfahren nach Artikel 20 durchführen.
Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass der Explosivstoff den geltenden Anforderungen entspricht,
stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.
(3) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeit-
raum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs auf.
(4) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie bei
Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Explosivstoffs, an seinen Merkmalen sowie
Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der
Konformität eines Explosivstoffs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
(5) Die Hersteller stellen sicher, dass auf Explosivstoffen, die sie in Verkehr gebracht haben, eine eindeutige
Kennzeichnung gemäß dem in Artikel 15 geregelten System zur Identifizierung und Rückverfolgung von Ex-
plosivstoffen vorhanden ist. Für Explosivstoffe, die nicht von diesem System erfasst sind, stellen die Herstel-
ler Folgendes sicher:
a) sie sorgen dafür, dass Explosivstoffe, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder
Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen, oder, falls dies aufgrund
der geringen Größe, der Form oder des Designs des Explosivstoffs nicht möglich ist, dass die erforderli-
chen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Explosivstoff beigefügten Unterlagen angege-
ben werden;
b) sie geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und
ihre Kontaktanschrift auf dem Explosivstoff selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung
oder in einer dem Explosivstoff beigefügten Unterlage an. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale
Anlaufstelle, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache
zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden
kann.
(6) Die Hersteller gewährleisten, dass Explosivstoffen, die sie in Verkehr gebracht haben, die Betriebsanlei-
tung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht
verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt
wird. Diese Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, ver-
ständlich und deutlich sein.
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(7)
Hersteller,
die
der
Auffassung
sind
oder
Grund
zu
der
Annahme
haben,
dass
ein
von
ihnen
in
Verkehr
gebrachter
Explosivstoff
nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die er-
forderlichen
Korrekturmaßnahmen,
um
die
Konformität
dieses
Explosivstoffs
herzustellen
oder
ihn
gegebe-
nenfalls zurückzunehmen und zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Explosiv-
stoff
Risiken
verbunden
sind,
unverzüglich
die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in
de-
nen sie den Explosivstoff auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Anga-
ben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8) Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für
den Nachweis der Konformität des Explosivstoffs mit dieser Richtlinie erforderlichen Informationen und Un-
terlagen in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nati-
onalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei
allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Explosivstoffen verbunden sind, die sie in Verkehr
gebracht haben.
Artikel 6
Bevollmächtigte
(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
Die Pflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung von technischen Unterlagen gemäß
Artikel 5 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag
muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Markt-
überwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Explosiv-
stoffs;
b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen
Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Explosivstoffs an diese Behörde;
c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen um Risiken aus-
zuschließen, die mit Explosivstoffen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten
gehören.
Artikel 7
Pflichten der Einführer
(1) Einführer bringen nur konforme Explosivstoffe in Verkehr.
(2) Bevor Einführer einen Explosivstoff in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass das betreffende Konformi-
tätsbewertungsverfahren nach Artikel 20 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der
Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass der Explosivstoff mit der CE-Kennzeichnung verse-
hen ist und dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen
von Artikel 5 Absatz 5 erfüllt hat.
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Explosivstoff nicht mit den we-
sentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang II übereinstimmt, darf er diesen Explosivstoff nicht in Ver-
kehr bringen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Explosivstoff ein Risiko verbunden ist,
unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handels-
marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Explosivstoff selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Ver-
packung oder in den dem Explosivstoff beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben sind in einer Spra-
che zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
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(4) Die Einführer gewährleisten, dass dem Explosivstoff die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformatio-
nen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der
Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird.
(5) Solange sich ein Explosivstoff in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass dessen
Lagerungs- oder Transportbedingungen seine Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforde-
rungen von Anhang II nicht beeinträchtigen.
(6) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr
gebrachter Explosivstoff nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrek-
turmaßnahmen, um die Konformität dieses Explosivstoffs herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzu-
nehmen und zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Explosivstoff Risiken ver-
bunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den Explo-
sivstoff auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere
über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(7) Die Einführer halten über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Explosivstoffs eine
Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass
sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
(8) Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den
Nachweis der Konformität eines Explosivstoffs erforderlichen Informationen und Unterlagen in Papierform
oder auf elektronischem Wege in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht
verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur
Abwendung von Risiken, die mit Explosivstoffen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
Artikel 8
Pflichten der Händler
(1) Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ei-
nen Explosivstoff auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor sie einen Explosivstoff auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob der Explosivstoff mit
der Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderliche Betriebsanleitung und die erforderli-
chen Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat,
in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der
Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 und von Artikel 7 Absatz 3 erfüllt ha-
ben.
Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Explosivstoff nicht mit den we-
sentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang II übereinstimmt, darf er diesen Explosivstoff nicht auf dem
Markt bereitstellen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Explosivstoff ein Risiko verbun-
den ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungs-
behörden darüber.
(3) Solange sich ein Explosivstoff in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass dessen
Lagerungs- oder Transportbedingungen seine Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforde-
rungen von Anhang II nicht beeinträchtigen.
(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt
bereitgestellter Explosivstoff nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die
erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Explosivstoff herzustellen,
ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem
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Explosivstoff Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten,
in denen sie den Explosivstoff auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche
Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Infor-
mationen und Unterlagen in Papierform oder auf elektronischem Wege aus, die für den Nachweis der Kon-
formität eines Explosivstoffs erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei
allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Explosivstoffen verbunden sind, die sie auf dem Markt
bereitgestellt haben.
Artikel 9
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten ei-
nes Herstellers nach Artikel 5, wenn er einen Explosivstoff unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen
Handelsmarke in Verkehr bringt oder einen bereits auf dem Markt befindlichen Explosivstoff so verändert,
dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.
Artikel 10
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Für Explosivstoffe, die nicht unter das System nach Artikel 15 fallen, nennen die Wirtschaftsakteure den
Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
a) von denen sie einen Explosivstoff bezogen haben;
b) an die sie einen Explosivstoff abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Explosivstoffs
10 Jahre sowie nach der Abgabe des Explosivstoffs 10 Jahren lang vorlegen können.
KAPITEL 3
SICHERHEITSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Verbringung von Explosivstoffen
(1) Die Verbringung von Explosivstoffen darf nur nach dem Verfahren der Absätze 2 bis 8 erfolgen.
(2) Zur Verbringung von Explosivstoffen muss der Empfänger eine Genehmigung von der zuständigen Be-
hörde im Mitgliedstaat des Empfängers erhalten. Die zuständige Behörde überprüft, ob der Empfänger zum
Erwerb von Explosivstoffen rechtlich befugt ist und ob er über die erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmi-
gungen verfügt. Jede Durchfuhr von Explosivstoffen durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats muss der
für die Verbringung verantwortliche Wirtschaftsakteur dessen zuständigen Behörden melden und dafür die
vorherige Genehmigung des Durchfuhrmitgliedstaats einholen.
(3) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass sich in Zusammenhang mit der Überprüfung der Befugnis zum Er-
werb gemäß Absatz 2 ein Problem stellt, so übermittelt er die diesbezüglichen verfügbaren Informationen der
Kommission, die unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet.
(4) Genehmigt die zuständige Behörde im Mitgliedstaat des Empfängers die Verbringung, so stellt sie dem
Empfänger ein Dokument aus, das die Lizenz für die Verbringung darstellt und sämtliche in Absatz 5 genann-
ten Angaben enthält. Dieses Dokument begleitet die Explosivstoffe bis zu ihrem vorgesehenen Bestim-
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mungsort. Das Dokument ist den zuständigen Behörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Der Empfänger
hat eine Kopie des Dokuments aufzubewahren und der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat des Empfän-
gers auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(5) Sind bei der Verbringung von Explosivstoffen spezielle Kontrollen erforderlich, mit denen festgestellt wer-
den kann, ob die Verbringung besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil davon entspricht, so übermittelt der Empfänger der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Empfängers vor der Verbringung folgende Informationen:
a) Name und Anschrift der betreffenden Wirtschaftsakteure;
b) Anzahl und Menge der verbrachten Explosivstoffe;
c) eine vollständige Beschreibung der Explosivstoffe sowie Angaben zu deren Identifizierung einschließlich
UN-Nummer;
d) Angaben zur Einhaltung der Bedingungen für das Inverkehrbringen, sofern die Erzeugnisse in den Ver-
kehr gebracht werden;
e) Transportart und -strecke;
f) vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin;
g) erforderlichenfalls die genauen Übergangsstellen zwischen den Mitgliedstaaten.
Diese unter Buchstabe a des ersten Unterabsatzes aufgeführten Angaben müssen hinreichend detailliert
sein, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, Verbindung mit diesen Wirtschaftsakteuren aufzuneh-
men und um damit sie feststellen können, ob die betreffenden Wirtschaftsakteure befugt sind, die Sendung
entgegenzunehmen.
Die zuständige Behörde im Mitgliedstaat des Empfängers prüft die Bedingungen, unter denen die Verbrin-
gung stattfinden soll; diese Prüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an
die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung. Entsprechen die Explosivstoffe den besonderen Anforderun-
gen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung, so wird die Verbringung genehmigt. Bei einer Durch-
fuhr durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten prüfen und genehmigen diese Mitgliedstaaten die
transportbezogenen Informationen ebenfalls.
(6) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass besondere Sicherheitsanforderun-
gen gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht erforderlich sind, so darf die Verbringung von Explosivstoffen im
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon ohne die vorherige Information gemäß Absatz 5
erfolgen. In einem solchen Fall erteilt die zuständige Behörde im Mitgliedstaat des Empfängers eine Geneh-
migung der Verbringung, die für einen bestimmten Zeitraum gültig ist, jedoch jederzeit im Wege einer be-
gründeten Entscheidung ausgesetzt oder zurückgezogen werden kann. In dem in Absatz 4 genannten Do-
kument, das die Explosivstoffe bis zu deren Bestimmungsort begleitet, wird in diesem Fall nur die genannte
Genehmigung erwähnt.
(7) Unbeschadet der normalen Kontrollen, die der Abgangsmitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet gemäß
dieser Richtlinie durchführt, übermitteln die Empfänger oder die Wirtschaftsakteure den zuständigen Behör-
den des Abgangsmitgliedstaats sowie des Durchfuhrmitgliedstaats auf Antrag alle ihnen zur Verfügung ste-
henden sachdienlichen Informationen über die Verbringung von Explosivstoffen.
(8) Kein Wirtschaftsakteur darf Explosivstoffe verbringen, solange der Empfänger nicht die nach den Absät-
zen 2, 4, 5 und 6 hierfür erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen erhalten hat.
Artikel 12
Verbringung von Munition
(1) Munition darf nur dann von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn
das Verfahren der Absätze 2 bis 5 eingehalten wird. Jene Absätze gelten auch im Fall der Verbringung von
Munition im Versandhandel.
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(2) Bei der Verbringung von Munition in einen anderen Mitgliedstaat teilt der Betreffende vor jeder Beförde-
rung dem Mitgliedstaat, in dem sich diese Munition befindet, Folgendes mit:
a)
Name und Anschrift des Verkäufers oder Verbringers und des Käufers oder Erwerbers und gegebenen-
falls des Eigentümers;
b)
Anschrift, an die die Munition versandt oder befördert wird;
c)
Munitionsmenge, die Gegenstand des Versands oder der Beförderung ist;
d)
die
zur
Identifikation
der
Munition
erforderlichen
Angaben
sowie
ferner
die
Angabe,
dass
die
Munition
gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung
der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen kontrolliert worden ist;
e)
die Verbringungsmittel;
f)
Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.
Die
in
Unterabsatz
1
Buchstaben
e
und
f
genannten
Angaben
können
unterbleiben,
wenn
die
Verbringung
zwischen Waffenhändlern erfolgt. Der Mitgliedstaat prüft die Umstände, unter denen die Verbringung stattfin-
det, insbesondere nach Gesichtspunkten der Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung. Genehmigt der Mit-
gliedstaat die betreffende Verbringung, so stellt er einen Erlaubnisschein aus, der alle in Unterabsatz 1 ge-
nannten Angaben enthält. Der Schein muss die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten. Er ist auf
Verlangen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit vorzuweisen.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann Waffenhändlern das Recht einräumen, ohne vorherige Genehmigung im Sinne
des Absatzes 2 Munition von seinem Gebiet zu einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Waffen-
händler zu verbringen. Er stellt zu diesem Zweck eine Genehmigung aus, die eine Gültigkeitsdauer von
höchstens drei Jahren hat und jederzeit durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ausgesetzt oder
aufgehoben werden kann. Ein Dokument, das auf diese Genehmigung Bezug nimmt, muss die Munition bis
zu ihrem Bestimmungsort begleiten; Er ist auf Verlangen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten je-
derzeit vorzuweisen.
Die Waffenhändler teilen den Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Durchführung der Verbringung alle
Auskünfte gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 mit.
(4) Jeder Mitgliedstaat leitet den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Munitionsarten zu, bei denen
die Genehmigung zur Verbringung in sein Gebiet ohne seine vorherige Zustimmung erteilt werden darf.
Diese Munitionsverzeichnisse werden den Waffenhändlern zugestellt, die gemäß dem Verfahren des Absat-
zes 3 eine Genehmigung zur zustimmungsfreien Verbringung der Munition erhalten haben.
(5) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Bestimmungsmitgliedstaat alle ihm zur Verfügung stehenden zweck-
dienlichen Informationen über endgültige Munitionsverbringungen.
Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 und 3 erhalten, werden spätestens bei der
Verbringung dem Bestimmungsmitgliedstaat und den etwaigen Durchfuhrmitgliedstaaten übermittelt.
Artikel 13
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Stellt der unrechtmäßige Besitz oder die unrechtmäßige Verwendung von Explosivstoffen oder Munition eine
ernste Gefahr oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dar, so kann abwei-
chend von Artikel 11 Absätze 2, 4, 5 und 6 sowie von Artikel 12 der betroffene Mitgliedstaat im Hinblick auf
die Verbringung von Explosivstoffen oder Munition alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem unrecht-
mäßigen Besitz oder der unrechtmäßigen Verwendung vorzubeugen.
Die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Sie r-
fen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung im Handel zwi-
schen Mitgliedstaaten darstellen.
Trifft ein Mitgliedstaat derartige Maßnahmen, so teilt er dies unverzüglich der Kommission mit. Diese unter-
richtet die anderen Mitgliedstaaten.
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Artikel 14
Informationsaustausch
(1) Die Mitgliedstaaten errichten zur Durchführung der Artikel 11 und 12 Netze für den Informationsaus-
tausch. Sie notifizieren den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die einzelstaatlichen Behörden, die
damit beauftragt sind, die Informationen entgegenzunehmen oder weiterzugeben und die Verfahren nach
jenen Artikeln anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten halten die aktualisierten Angaben über die Wirtschaftsakteure, die eine Erlaubnis oder
Genehmigung gemäß Artikel 16 besitzen, zur Verfügung der übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.
(2) Für die Umsetzung dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EG) Nr. 515/97 entsprechend, insbesondere
deren Anforderungen hinsichtlich der Vertraulichkeit.
Artikel 15
Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen
(1) Die Wirtschaftsakteure halten ein einheitliches System zur eindeutigen Identifizierung und Rückverfolgung
von Explosivstoffen ein, bei dem die Größe, die Form oder die Gestaltung berücksichtigt werden, es sei
denn, es ist nicht notwendig, den Explosivstoff wegen seines geringen Gefährlichkeitsgrads aufgrund seiner
Merkmale und Faktoren, wie etwa seiner geringen detonierenden Wirkungen und dem geringen Sicherheits-
risiko, das von ihm wegen der geringen potentiellen Wirkungen eines Missbrauchs ausgeht, mit einer eindeu-
tigen Kennzeichnung zu versehen.
Das System gilt nicht für Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert und geliefert
werden und direkt in das Sprengloch ausgeladen oder gepumpt werden, und Explosivstoffen, die am Spreng-
ort hergestellt und danach sofort geladen werden (sogenannte Vor-Ort-Herstellung).
(2) Das System dient zur Erhebung und Speicherung von Daten, gegebenenfalls auch auf elektronischem
Wege, damit die eindeutige Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit des Explosivstoffs sowie die Anbringung
einer eindeutigen Kennzeichnung an dem Explosivstoff und/oder seiner Verpackung, durch die auf diese
Daten zugegriffen werden kann, ermöglicht werden. Diese Daten beziehen sich auf die eindeutige Kenn-
zeichnung des Explosivstoffs, einschließlich Angaben dazu, wo er sich befindet, während Wirtschaftsakteure
über ihn verfügen, sowie der Identität dieser Wirtschaftsakteure.
(3) Die in Absatz 2 genannten Daten werden in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterzogen und vor
zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen geschützt. Diese Daten werden zehn Jahre
lang, nachdem die Geschäftsvorgänge stattgefunden haben, oder, falls die Explosivstoffe verwendet oder
entsorgt wurden, nach ihrer Verwendung oder Entsorgung zehn Jahre lang gespeichert, selbst wenn der
Wirtschaftsakteur inzwischen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Sie sind den zuständigen Stellen auf
Verlangen umgehend zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur
a) Festlegung der praktischen Regelungen für den Betrieb des in Absatz 1 genannten Systems zur eindeu-
tigen Identifizierung und Rückverfolgung, bei dem die Größe, die Form oder das Design der Explosiv-
stoffe berücksichtigt werden, insbesondere des Formats und der Struktur der eindeutigen Kennzeich-
nung gemäß Absatz 2,
b) Ermittlung der in Absatz 1 genannten Fälle, in denen es wegen des geringen Gefährlichkeitsgrads eines
Explosivstoffs nicht notwendig ist, dass sich die Wirtschaftsakteure an ein einheitliches System zur ein-
deutigen Identifizierung und Rückverfolgung im Sinne des Absatzes 1 halten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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Artikel 16
Erlaubnis oder Genehmigung
Wirtschaftsakteure müssen eine Erlaubnis oder Genehmigung besitzen, die sie zur Herstellung, Lagerung,
Verwendung, Einfuhr, Ausfuhr und Verbringung von Explosivstoffen bzw. den Handel damit berechtigt.
Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer eines Wirtschaftsakteurs, der eine Erlaubnis oder Genehmigung besitzt.
Artikel 17
Erlaubnis von Herstellungstätigkeiten
Erteilt ein Mitgliedstaat eine Erlaubnis oder Genehmigung nach Artikel 16 zur Herstellung von Explosivstof-
fen, so prüft er insbesondere, ob die verantwortlichen Wirtschaftsakteure die Gewähr für die Einhaltung der
von ihnen übernommenen technischen Pflichten bieten.
Artikel 18
Beschlagnahmen
Jeder Mitgliedstaat erlässt die erforderlichen Maßnahmen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen,
jedweden Explosivstoff zu beschlagnahmen, wenn hinreichend nachgewiesen worden ist, dass dieser Explo-
sivstoff einem unerlaubten Erwerb, Verwendungszweck oder Handel zugeführt wird.
KAPITEL 4
KONFORMITÄT DES EXPLOSIVSTOFFS
Artikel 19
Konformitätsvermutung bei Explosivstoffen
Bei Explosivstoffen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon
abgedeckt sind.
Artikel 20
Konformitätsbewertungsverfahren
Bei der Bewertung der Konformität von Explosivstoffen muss der Hersteller eines der folgenden in Anhang III
aufgeführten Verfahren befolgen:
a) die EU-Baumusterprüfung (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, eines der folgenden Verfahren:
i) Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten
Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2),
ii) Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produkti-
onsprozess (Modul D),
iii) Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Mo-
dul E),
iv) Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung von Produkten (Modul F);
b) Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).
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Artikel 21
EU-Konformitätserklärung
(1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang II aufgeführten wesentlichen Si-
cherheitsanforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV, enthält die in den
einschlägigen Modulen des Anhangs III angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten.
Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in
dem der Explosivstoff auf dem Markt bereitgestellt wird.
(3) Unterliegt ein Explosivstoff mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine
EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche
EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union
samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür,
dass der Explosivstoff die Anforderungen gemäß dieser Richtlinie erfüllt.
Artikel 22
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008.
Artikel 23
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
(1) Die CE-Kennzeichnung wird sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Explosivstoff angebracht. Falls die
Art des Explosivstoffs dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleit-
unterlagen angebracht.
(2) Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs angebracht.
(3) Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese Stelle in der Pha-
se der Fertigungskontrolle tätig war.
Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen
durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.
(4) Hinter der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein an-
deres Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.
(5) Bei Explosivstoffen, die für den Eigengebrauch hergestellt werden, Explosivstoffen, die unverpackt oder in
Mobile Explosives Manufacturing Units (MEMU) transportiert und geliefert werden und direkt in das Spreng-
loch ausgeladen oder gepumpt werden, und Explosivstoffen, die am Sprengort hergestellt und danach sofort
geladen werden (sogenannte Vor-Ort-Herstellung), wird die CE-Kennzeichnung an den Begleitdokumenten
angebracht.
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(6) Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung
des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwen-
dung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.
KAPITEL 5
NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
Artikel 24
Notifizierung
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind,
als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.
Artikel 25
Notifizierende Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten teilen eine notifizierende Behörde mit, die für die Einrichtung und Durchführung der
erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die
Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 30, zuständig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer
nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfol-
gen.
Artikel 26
Anforderungen an notifizierende Behörden
(1) Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformi-
tätsbewertungsstellen kommt.
(2) Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Aus-
übung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
(3) Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Kon-
formitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch
sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.
(4) Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch
Beratungsleistungen auf einer geschäftlichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
(5) Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.
(6) Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so
dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
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Artikel 27
Informationspflichten der notifizierenden Behörden
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Kon-
formitätsbewertungsstellen und zur Überwachung benannter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 28
Anforderungen an benannte Stellen
(1) Für eine Notifizierung muss die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen der Absätze 2 bis 11
erfüllen.
(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und
ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
(3) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der
Einrichtung oder dem Explosivstoff, die bzw. den er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
(4) Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformi-
tätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur,
Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Explosivstoffe oder Vertreter ei-
ner dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von Explosivstoffen, die für die Tätigkeit der
Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung von Explosivstoffen zum persönlichen Ge-
brauch aus.
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbe-
wertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermark-
tung, Installation, Verwendung oder Wartung von Explosivstoffen beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkei-
ten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei
der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die
sie benannt sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unter-
auftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten
nicht beeinträchtigen.
(5) Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit
der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Be-
reich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf
ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von
Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
(6) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen,
die ihr nach Maßgabe von Anhang III zufallen und für die sie benannt wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben
von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede
Art und Kategorie von Explosivstoffen, für die sie benannt wurde, über Folgendes verfügen:
a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei
der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;
b) Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die
Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über angemessene
Instrumente und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als benannte Stelle
wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;
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c)
Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Un-
ternehmens,
der
Branche,
in
der
es
tätig
ist,
seiner
Struktur,
dem
Grad
an
Komplexität
der
jeweiligen
Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich
bei dem Produktionsprozess um eine Massenferti-
gung oder Serienproduktion handelt.
Eine
Konformitätsbewertungsstelle
muss
über
die
erforderlichen
Mittel
zur
angemessenen
Erledigung
der
technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und
Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.
(7) Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu-
ständig sind, müssen über Folgendes verfügen:
a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Be-
reich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle benannt wurde,
b) eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden
sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,
c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang II,
der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungs-
rechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften,
d) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchge-
führte Bewertungen.
(8) Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die
Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert.
Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben
zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergeb-
nissen richten.
(9) Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht
aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmit-
telbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
(10) Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer
Aufgaben gemäß Anhang III oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten,
fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in
dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.
(11) Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitä-
ten der Koordinierungsgruppe benannter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechts-
vorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbe-
wertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe
erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.
Artikel 29
Konformitätsvermutung bei Konformitätsbewertungsstellen
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Nor-
men oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 28 erfüllt, soweit die anwendbaren har-
monisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
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Artikel 30
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
(1) Vergibt die benannte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauf-
tragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftrag-
nehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 28 erfüllt, und unterrichtet die notifizie-
rende Behörde entsprechend.
(2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder
Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen über-
tragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.
(4) Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des
Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang III ausgeführten Arbei-
ten für die notifizierende Behörde bereit.
Artikel 31
Anträge auf Notifizierung
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mit-
gliedstaats, in dem sie ansässig ist.
(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der
Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des/der Explosivstoff/-e, für den/die diese Stelle Kompetenz bean-
sprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungs-
stelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderun-
gen von Artikel 28 erfüllt.
(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizieren-
den Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und
regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen von Artikel 28 erfüllt.
Artikel 32
Notifizierungsverfahren
(1) Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderun-
gen von Artikel 28 erfüllen.
(2) Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizie-
rungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.
(3) Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den be-
treffenden Konformitätsbewertungsmodul/-en und Explosivstoff/-en sowie die betreffende Bestätigung der
Kompetenz.
(4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 31 Absatz 2, legt die noti-
fizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der
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Konformitätsbewertungsstelle
nachweisen,
sowie
die
Vereinbarungen
vor,
die
getroffen
wurden,
um sicher-
zustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 28 genügt.
(5) Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die
Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn
eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine
Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.
Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als benannte Stelle.
(6) Die notifizierende Stelle meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende
Änderung der Notifizierung.
Artikel 33
Kennnummern und Verzeichnis benannter Stellen
(1) Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.
Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union benannt ist, erhält sie nur eine einzige
Kennnummer.
(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den
ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden.
Die Kommission sorgt für die Aktualisierung des Verzeichnisses.
Artikel 34
Änderungen der Notifizierungen
(1) Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine benannte Stelle die
Anforderungen nach Artikel 28 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, schränkt sie
die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in
dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Sie unter-
richtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die benannte Stelle ihre Tätig-
keit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifi-
zierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Artikel 35
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dau-
erhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine benannte Stelle anzweifelt
oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
(2) Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die
Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der benannten Stelle.
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(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informatio-
nen vertraulich behandelt werden.
(4) Stellt die Kommission fest, dass eine benannte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht
oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den notifizierenden Mitgliedstaat
auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizie-
rung, sofern dies nötig ist.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 36
Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
(1) Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungs-
verfahren gemäß Anhang III durch.
(2) Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige
Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätig-
keiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist,
seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenferti-
gungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.
Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie dies für die Konformi-
tät des Explosivstoffs mit dieser Richtlinie erforderlich ist.
(3) Stellt eine benannte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt
hat, die in Anhang II oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifi-
kationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und
stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.
(4) Hat eine benannte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung
der Konformität fest, dass der Explosivstoff die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller
auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht
sie zurück.
(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die
benannte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.
Artikel 37
Einspruch gegen Entscheidungen benannter Stellen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen benannter Stel-
len vorgesehen ist.
Artikel 38
Meldepflichten der notifizierten Stellen
(1) Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde:
a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,
b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben,
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c)
jedes
Auskunftsersuchen
über
Konformitätsbewertungstätigkeiten,
das
sie
von
den
Marktüberwa-
chungsbehörden erhalten haben,
d)
auf
Verlangen,
welchen
Konformitätsbewertungstätigkeiten
sie
im
Geltungsbereich
ihrer
Notifizierung
nachgegangen
sind
und
welche
anderen
Tätigkeiten,
einschließlich
grenzüberschreitender
Tätigkeiten
und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
(2) Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die unter dieser Richtlinie benannt sind, ähnlichen
Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Explosivstoffe abdecken, einschlägige Informa-
tionen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
Artikel 39
Erfahrungsaustausch
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaa-
ten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.
Artikel 40
Koordinierung der notifizierten Stellen
Die Kommission sorgt dafür, dass im Rahmen eines Forums benannter Stellen eine zweckmäßige Koordinie-
rung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen eingerichtet und ord-
nungsgemäß betrieben wird.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen direkt oder über benannte
Vertreter an der Arbeit dieses Forums beteiligen.
KAPITEL 6
ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT
EINGEFÜHRTEN EXPLOSIVSTOFFE UND SCHUTZKLAUSELVERAHREN
Artikel 41
Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt
eingeführten Explosivstoffe
Für Explosivstoffe gelten die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Explosivstoffe nur auf
dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Lagerung und bestimmungsgemä-
ßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen nicht gefährden.
Artikel 42
Verfahren zur Behandlung von Explosivstoffen, mit denen ein Risiko
verbunden ist, auf nationaler Ebene
(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme,
dass ein Explosivstoff die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder von Gütern oder der Umwelt ge-
fährdet, so beurteilen sie, ob der betreffende Explosivstoff alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen
Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Um-
fang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
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Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis,
dass der Explosivstoff nicht die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betref-
fenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr ange-
messenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Explosiv-
stoffs mit diesen Anforderungen herzustellen oder ihn zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die
entsprechende benannte Stelle.
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Maß-
nahmen.
(2) Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Ho-
heitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten
über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert
haben.
(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf
sämtliche betroffenen Explosivstoffe erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine
angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen
Maßnahmen, um die Bereitstellung des Explosivstoffs auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzu-
schränken, den Explosivstoff vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich
über diese Maßnahmen.
(5) Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor,
insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Explosivstoffs, die Herkunft des Explosiv-
stoffs, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nati-
onalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehör-
den geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
a) Der Explosivstoff erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen
oder des Schutzes von Gütern oder der Umwelt nicht; oder
b) die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 19 eine Konformitätsvermutung gilt, sind
mangelhaft.
(6) Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unter-
richten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und
jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Explosivstoffs sowie, falls sie der
erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Ab-
satz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mit-
gliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die
Rücknahme des Explosivstoffs vom Markt, hinsichtlich des betreffenden Explosivstoffs getroffen werden.
Artikel 43
Schutzklauselverfahren der Union
(1) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 42 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maß-
nahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maß-
nahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten
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und
den/die
betreffenden
Wirtschaftsakteur/-e
und
nimmt
eine
Beurteilung
der
nationalen
Maßnahme
vor.
Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie
feststellt, ob die nationale Maßnahme
gerechtfertigt ist oder nicht.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden
Marktteilnehmer/-n unverzüglich mit.
(2)
Hält
sie
die
nationale
Maßnahme
für
gerechtfertigt,
so
ergreifen
alle
Mitgliedstaaten
die
erforderlichen
Maßnahmen,
um
zu
gewährleisten,
dass
der
nichtkonforme
Explosivstoff
vom
Markt
genommen
wird,
und
unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der
betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
(3) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Explosivstoffs mit Män-
geln
der
harmonisierten
Normen
gemäß
Artikel 42 Absatz 5 Buchstabe b begründet, leitet die Kommission
das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
Artikel 44
Gefährdung durch konforme Explosivstoffe
(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 42 Absatz 1 fest, dass ein Explosivstoff ein
Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder von Gütern oder der Umwelt darstellt, obwohl
er mit dieser Richtlinie übereinstimmt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten
Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der betreffende Explosivstoff bei seinem Inverkehrbrin-
gen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass er innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, ver-
tretbaren Frist, die er vorschreiben kann, zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
(2) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche
betroffenen Explosivstoffe erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. Aus diesen
Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des
betreffenden Explosivstoffs, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der
ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e
und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beur-
teilung entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob die nationale Maßnahme
gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in
Artikel 49 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesund-
heit oder Sicherheit von Menschen oder dem Schutz von Gütern oder der Umwelt erlässt die Kommission
nach dem Verfahren gemäß Artikel 49 Absatz 4 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(5) Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffen-
den Marktteilnehmer/-n unverzüglich mit.
Artikel 45
Formale Nichtkonformität
(1) Unbeschadet des Artikels 42 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die
betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
20
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a)
die
CE-Kennzeichnung
wurde
unter
Nichteinhaltung
von
Artikel
30
der
Verordnung
(EG)
Nr.
765/2008
oder von Artikel 23 dieser Richtlinie angebracht;
b)
die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
c)
die
Kennnummer
der
notifizierten
Stelle
-
falls
diese
Stelle
in
der
Phase
der
Fertigungskontrolle
tätig
war
-
wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 23 angebracht oder wurde nicht angebracht;
d)
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
e)
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
f)
die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
g)
die in Artikel 5 Absatz 5 oder Artikel 7 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
h)
eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 5 oder Artikel 7 ist nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten
Maßnahmen, um die Bereitstellung des Explosivstoffs auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen
oder um dafür zu sorgen, dass er zurückgerufen oder zurückgenommen wird.
KAPITEL 7
ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND AUSSCHUSS
Artikel 46
Übertragene Befugnisse
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 47 zur Aktualisierung des
Anhangs I zu erlassen, um ihn an die „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährli-
cher Güter“ anzugleichen.
Artikel 47
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festge-
legten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 46 wird der Kommission für fünf Jahre ab
dem 18. April 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums
von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich still-
schweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat wider-
spricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die in Artikel 46 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jeder-
zeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Be-
fugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem
darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in
Kraft sind, wird davon nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäi-
schen Parlament und dem Rat.
(5) Ein gemäß Artikel 46 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Par-
lament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das
Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu er-
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waffen-sachkunde.com
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heben
beabsichtigen.
Auf
Initiative
des
Europäischen
Parlaments
oder
des
Rates
wird
diese
Frist
um
zwei
Monate verlängert.
Artikel 48
Durchführungsrechtsakte
Die Kommission erlässt Durchführung Rechtsakte zur Festlegung der technischen Regelungen für die An-
wendung von Artikel 11 und insbesondere des zu verwendenden Musterdokuments.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 49
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für zivile Explosivstoffe unterstützt. Dabei handelt es sich um
einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011.
(5) Der Ausschuss wird von der Kommission zu allen Angelegenheiten konsultiert, für die die Konsultation
von Experten des jeweiligen Sektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder einer anderen Rechts-
vorschrift der Union erforderlich ist.
Der Ausschuss kann darüber hinaus im Einklang mit seiner Geschäftsordnung jegliche anderen Angelegen-
heiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die entweder von seinem Vorsitz oder
von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.
KAPITEL 8
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 50
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach Maßgabe die-
ser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch Wirtschaftsakteure verhängt werden, und tref-
fen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Regelungen können bei schweren Verstö-
ßen strafrechtliche Sanktionen vorsehen.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 51
Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Explosivstoffen, die der Richtlinie
93/15/EWG unterliegen, ihr entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht be-
hindern.
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(2) Gemäß der Richtlinie 93/15/EWG ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden
Richtlinie gültig.
(3) Die Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kenn-
zeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des
Rates
(1)
gilt weiter, bis sie durch die nach Artikel 15 dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen ersetzt wird.
Artikel 52
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 19. April 2016, die erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2 Nummern 2, 7 bis 13 und 15 bis 24, Artikel 3 bis 10, Artikel 14
Absatz 1, Artikel 15 und 16, Artikel 20 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 21 bis 27, Artikel 28 Absätze 1 bis 4, Arti-
kel 28 Absätze 6 und 7, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 bis 45, Artikel 50, Artikel 51 und den Anhän-
gen III und IV nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. April 2016 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hin-
weis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklä-
rung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorlie-
gende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitglied-
staaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit,
die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 53
Aufhebung
Die Richtlinie 93/15/EWG, in der durch die in Anhang V Teil A aufgeführten Verordnungen geänderten Fas-
sung, und die Richtlinie 2004/57/EG werden mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben, unbeschadet der
Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und des
Datums der Anwendung der Richtlinien gemäß Anhang V Teil B.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und
sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 54
Inkrafttreten und Geltung
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1, Artikel 2 Nummern 1, 3 bis 6 und 14, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17
bis 19, Artikel 20 Buchstabe a Ziffern ii bis iv, Artikel 20 Buchstabe b, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 8,
Artikel 28 Absatz 9, Artikel 46, Artikel 47, Artikel 48 und Artikel 49 sowie die Anhänge I, II, V und VI gelten ab
dem 20. April 2016.
(1)
ABl. L 94 vom 5.4.2008, S.8.
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Artikel 55
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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ANHANG I
ERZEUGNISSE, DIE IN DEN EINSCHLÄGIGEN UN-EMPFEHLUNGEN ALS PYROTECHNISCHE
GEGENSTÄNDE ODER MUNITION BETRACHTET WERDEN
UN-Nr.
BENENNUNG und
BESCHREIBUNG
KLASSIFIZIERUNGS-
CODE
GLOSSAR
(ausschließlich als Orientierungshilfe zu verwenden)
Verträglichkeitsgruppe G
0009 Munition, Brand, mit
oder ohne Zerleger,
Ausstoß- oder
Treibladung
1.2 G Munition
Sammelbezeichnung für überwiegend militärisch
verwendete Gegenstände wie Bomben, Grana-
ten, Raketen, Minen, Geschosse und dgl.
Munition, Brand
Munition, die einen Brandstoff enthält. Ist dieser
Stoff nicht zugleich ein Explosivstoff, enthält sie
außerdem eine oder mehrere der folgenden
Komponenten: eine Treibladung mit Treibla-
dungsanzünder, einen Zünder mit Zerleger oder
Ausstoßladung.
0010 Munition, Brand, mit
oder ohne Zerleger,
Ausstoß- oder
Treibladung
1.3 G Wie für UN-Nr. 0009
0015 Munition, Nebel, mit
oder ohne Zerleger,
Ausstoß- oder
Treibladung
1.2 G Munition, Nebel
Munition, die einen Nebelstoff enthält. Ist dieser
Stoff nicht zugleich ein Explosivstoff, enthält sie
außerdem eine oder mehrere der folgenden
Komponenten: eine Treibladung mit Treibla-
dungsanzünde
r, einen Zünder mit Zerleger oder
Ausstoßladung.
0016 Munition, Nebel, mit
oder ohne Zerleger
Ausstoß- oder
Treibladung
1.3 G Wie für UN-Nr. 0015
0018 Munition, Augen-
reizstoff, mit
Zerleger, Ausstoß-
oder Treibladung
1.2 G
Munition, Augenreizstoff, mit Zerleger, Ausstoß-
oder Treibladung
Munition, die einen Augenreizstoff enthält. Enthält
ebenfalls eine oder mehrere der folgenden Kom-
ponenten: einen pyrotechnischen Stoff, eine
Treibladung mit Treibladungsanzünder, einen
Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.
0019 Munition, Augen-
reizstoff, mit
Zerleger, Ausstoß-
oder Treibladung
1.3 G Wie für UN-Nr. 0018
0039 Bomben, Blitzlicht 1.2 G Bomben
Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgewor-
fen werden. Sie können eine entzündbare Flüs-
sigkeit mit Zerleger, einen
Blitzsatz oder eine
Sprengladung enthalten. Eingeschlossen sind:
Bomben, Blitzlicht.
0049 Patronen, Blitzlicht 1.1 G Patronen, Blitzlicht
Gegenstände, die aus einem Gehäuse, einem
Anzündelement und einem Blitzsatz bestehen, alle
zu einer Einheit vereinigt und fertig zum Abschuss.
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BENENNUNG und
UN-Nr.
BESCHREIBUNG
KLASSIFIZIERUNGS-
CODE
GLOSSAR
(ausschließlich als Orientierungshilfe zu verwenden)
0050 Patronen, Blitzlicht 1.3 G Wie für UN-Nr. 0049
0054 Patronen, Signal 1.3 G Patronen, Signal
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige
Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen
und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden.
0066 Anzündlitze 1.4 G Anzündlitze
Gegenstand, bestehend aus Textilfäden, die mit
Schwarzpulver oder einer anderen pyrotechni-
schen Mischung bedeckt sind und sich in einem
biegsamen Schlauch befinden, oder aus einer
Schwarzpulverseele mit einer biegsamen Texti-
lumspannung. Er brennt entlang seiner Längen-
ausdehnung mit offener Flamme und dient der
Übertragung der Anzündung von einer Einrich-
tung auf eine Ladung oder einen Anzünder.
0092 Leuchtkörper,
Boden
1.3 G Leuchtkörper Gegenstände, die pyrotechnische
Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, auf der
Erdoberfläche für Beleuchtungs-, Erkennungs-,
Signal- oder Warnzwecke verwendet zu werden.
0093 Leuchtkörper,
Luftfahrzeug
1.3 G Wie für UN-Nr. 0092
0101 Stoppinen,
nicht sprengkräftig
1.3 G Zündschnur (fuse)/Zünder (fuze)
Die beiden englischen Benennungen haben einen
gemeinsamen französischen Ursprung und wer-
den manchmal für zwei Schreibweisen des
selben
Wortes gehalten. Es besteht aber die Konvention,
dass fuse einen zündschnurartigen Gegenstand
bezeichnet, fuze dagegen einen Zünder für Muniti-
on, bei dem mit Hilfe mechani
scher, elektrischer,
chemischer oder hydrostatischer Komponenten
eine Deflagration oder Detonation in einer Anzünd-
oder Zündkette ausgelöst wird.
Stoppinen, nicht sprengkräftig
Gegenstände, die aus Baumwollfäden bestehen,
die mit feinem Schwarzpulver imprägniert sind. Sie
brennen mit offener Flamme und werden in An-
zündketten für Feuerwerkskörper u. dgl. verwendet.
0103 Anzündschnur,
rohrförmig, mit
Metallmantel
1.4 G Anzündschnur, rohrförmig, mit Metallmantel
Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit einer
Seele aus deflagrierendem Explosivstoff besteht.
0171 Munition, Leucht,
mit oder ohne
Zerleger, Ausstoß-
oder Treibladung
1.2 G Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Aus-
stoß- oder Treibladung
Munition, die intensives Licht erzeugt und zur
Beleuchtung eines Gebiets bestimmt ist. Hierin
eingeschlossen sind Leuchtgranaten und
Leuchtgeschosse sowie Leuchtbomben und Zie-
lerkennungsbomben.
0191 Signalkörper, Hand 1.4 G Für die Erzeugung von Signalen ausgelegte Ge-
genstände.
0192 Knallkapseln,
Eisenbahn
1.1 G Wie für UN-Nr. 0191
0194 Signalkörper,
Seenot
1.1 G Wie für UN-Nr. 0191
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UN-Nr.
BENENNUNG und
BESCHREIBUNG
KLASSIFIZIERUNGS-
CODE
GLOSSAR
(ausschließlich als Orientierungshilfe zu verwenden)
0195 Signalkörper,
Seenot
1.3 G Wie für UN-Nr. 0191
0196 Signalkörper, Rauch 1.1 G Wie für UN-Nr. 0191
0197 Signalkörper, Rauch 1.4 G Wie für UN-Nr. 0191
0212 Leuchtspurkörper
für Munition
1.3 G Leuchtspurkörper für Munition
Geschlossene Gegenstände, die pyrotechnische
Stoffe enthalten und dazu dienen, die Flugbahn
von Geschossen sichtbar zu machen.
0254 Munition, Leucht,
mit oder ohne
Zerleger, Ausstoß-
oder Treibladung
1.3 G Wie für UN-Nr. 0171
0297 Munition, Leucht,
mit oder ohne
Zerleger, Ausstoß-
oder Treibladung
1.4 G Wie für UN-Nr. 0254
0299 Bomben, Blitzlicht 1.3 G Wie für UN-Nr. 0039
0300 Munition, Brand, mit
oder ohne Zerleger,
Ausstoß- oder
Treibladung
1.4 G Wie für UN-Nr. 0009
0301 Munition, Augen-
reizstoff, mit
Zerleger, Ausstoß-
oder Treibladung
1.4 G Wie für UN-Nr. 0018
0303 Munition, Nebel, mit
oder ohne Zerleger,
Ausstoß- oder
Treibladung
1.4 G Wie für UN-Nr. 0015
0306 Leuchtspurkörper
für Munition
1.4 G Wie für UN-Nr. 0212
0312 Patronen, Signal 1.4 G Patronen, Signal
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige
Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen
und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden.
0313 Signalkörper, Rauch 1.2 G Wie für UN-Nr. 0195
0318 Granaten, Übung,
Hand oder Gewehr
1.3 G Granaten, Hand oder Gewehr
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der
Hand geworfen oder aus einem Gewehr abge-
feuert zu werden. Hieri
n eingeschlossen sind
Granaten, Übung, Hand oder Gewehr.
0319 Treibladungs-
anzünder
1.3 G Treibladungsanzünder
Gegenstände, die aus einem Anzündmittel und
einer zusätzlichen Ladung aus deflagrierendem
Explosivstoff wie Schwarzpulver bestehen und
als Anzünder für Treibladungen in Treibladungs-
hülsen für Geschütze usw. dienen.
0320 Treibladungs-
anzünder
1.4 G Wie für UN-Nr. 0319
0333 Feuerwerkskörper 1.1 G Feuerwerkskörper
Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhal-
tungszwecke bestimmt sind.
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BENENNUNG und
UN-Nr.
BESCHREIBUNG
KLASSIFIZIERUNGS-
CODE
GLOSSAR
(ausschließlich als Orientierungshilfe zu verwenden)
0334 Feuerwerkskörper 1.2 G Wie für UN-Nr. 0333
0335 Feuerwerkskörper 1.3 G Wie für UN-Nr. 0333
0336 Feuerwerkskörper 1.4 G Wie für UN-Nr. 0333
0362 Munition, Übung 1.4 G Munition, Übung
Munition ohne Hauptsprengladung, jedoch mit
Zerleger oder Ausstoßladung. Sie enthält in der
Regel auch einen Zünder und eine Treibladung.
0363 Munition, Prüf 1.4 G Munition, Prüf
Munition, die pyrotechnische Stoffe enthält und die
zur Prüfung der Funktionsfähigkeit und Stärke neuer
Munition, Waffenteile oder Waffensysteme dient.
0372 Grananten, Übung,
Hand oder Gewehr
1.2 G Wie für UN-Nr. 0318
0373 Signalkörper, Hand 1.4 S Wie für UN-Nr. 0191
0403 Leuchtkörper,
Luftfahrzeug
1.4 G Wie für UN-Nr. 0092
0418 Leuchtkörper,
Boden
1.2 G Wie für UN-Nr. 0092
0419 Leuchtkörper,
Boden
1.1 G Wie für UN-Nr. 0092
0420 Leuchtkörper,
Luftfahrzeug
1.1 G Wie für UN-Nr. 0092
0421 Leuchtkörper,
Luftfahrzeug
1.2 G Wie für UN-Nr. 0092
0424 Geschosse, inert,
mit Leuchtspurmitteln
1.3 G Geschosse
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus
Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Ge-
wehren oder anderen Handfeuerwaffen ver-
schossen werden. Sie können inert, mit Leucht-
spurmitteln oder ohne sie sein und eine Zerleger-
oder Ausstoßladung oder eine Sprengladung
enthalten. Eingeschlossen sind: Geschosse,
inert, mit Leuchtspurmitteln, Geschosse mit Zer-
leger oder Ausstoßladung, Geschosse mit
Sprengladung.
0425 Geschosse, inert,
mit Leuchtspurmitteln
1.4 G Wie für UN-Nr. 0424
0428 Pyrotechnische
Gegenstände für
technische Zwecke
1.1 G
Pyrotechnische Gegenstände für technische
Zwecke
Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthal-
ten und für technische Anwendungszwecke wie
Wärmeentwicklung, Gasentwicklung, Theateref-
fekte usw. verwendet werden. Nicht hierin einge-
schlossen sind folgende Gegenstände: alle Ar
ten
von Munition; Patronen, Signal; Schneidvorrich-
tungen, Kabel, mit Explosivstoff; Feuerwerkskör-
per; Leuchtkörper, Luftfahrzeug; Leuchtkörper,
Boden; Auslösevorrichtungen mit Explosivstoff;
Sprengniete; Signalkörper, Hand; Signalkörper,
Seenot; Knallkapseln, Eisenbahn; Signalkörper,
Rauch. Sie sind in dieser Liste gesondert aufge-
führt.
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.
UN-Nr.
BENENNUNG und
BESCHREIBUNG
KLASSIFIZIERUNGS-
CODE
GLOSSAR
(ausschließlich als Orientierungshilfe zu verwenden)
0429 Pyrotechnische
Gegenstände für
technische Zwecke
1.2 G Wie für UN-Nr. 0428
0430 Pyrotechnische
Gegenstände für
technische Zwecke
1.3 G Wie für UN-Nr. 0428
0431 Pyrotechnische
Gegenstände für
technische Zwecke
1.4 G Wie für UN-Nr. 0428
0434 Geschosse mit
Zerleger oder Aus-
stoßladung
1.2 G Geschosse
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus
Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Ge-
wehren oder anderen Handfeuerwaffen ver-
schossen werden. Sie können inert, mit Leucht-
spurmitteln oder ohne sie sein und eine Zerleger-
oder Ausstoßladung oder eine Sprengladung
enthalten. Eingeschlossen sind: Geschosse,
inert, mit Leuchtspurmitteln, Geschosse mit Zer-
leger oder Ausstoßladung, G
eschosse mit
Sprengladung.
0435 Geschosse mit
Zerleger oder Aus-
stoßladung
1.4 G Wie für UN-Nr. 0434
0452 Grananten, Übung,
Hand oder Gewehr
1.4 G Wie für UN-Nr. 0372
0487 Signalkörper, Rauch 1.3 G Wie für UN-Nr. 0194
0488 Munition, Übung 1.3 G Munition, Übung
Munition ohne Hauptsprengladung, jedoch mit
Zerleger oder Ausstoßladung. Sie enthält in der
Regel auch einen Zünder und eine Treibladung.
Nicht hierin eingeschlossen sind Granaten,
Übung. Sie sind in dieser Liste gesondert aufge-
führt.
0492 Knallkapseln,
Eisenbahn
1.3 G Wie für UN-Nr. 0194
0493 Knallkapseln,
Eisenbahn
1.4 G Wie für UN-Nr. 0194
0503 Airbag-
Gasgeneratoren,
oder Airbagmodule,
oder Gurtstraffer
1.4 G
Verträglichkeitsgruppe S
0110 Granaten, Übung,
Hand oder Gewehr
1.4 S Wie für UN-Nr. 0318
0193 Knallkapseln,
Eisenbahn
1.4 S Wie für UN-Nr. 0194
0337 Feuerwerkskörper 1.4 S Wie für UN-Nr. 0334
0345 Geschosse, inert,
mit Leuchtspurmit-
teln
1.4 S Geschosse
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus
Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Ge-
wehren oder anderen Handfeuerwaffen ver-
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.
BENENNUNG
und
UN-Nr.
BESCHREIBUNG
KLASSIFIZIERUNGS-
CODE
GLOSSAR
(ausschließlich als Orientierungshilfe zu verwenden)
schossen werden. Sie können inert, mit Leucht-
spurmitteln oder ohne sie sein und eine Zerleger-
oder Ausstoßladung oder eine Sprengladung
enthalten.
0376 Treibladungs-
anzünder
1.4 S Wie für UN-Nr. 0319
0404 Leuchtkörper,
Luftfahrzeug
1.4 S Wie für UN-Nr. 0092
0405 Patronen, Signal 1.4 S Patronen, Signal
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige
Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen
und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden.
0432 Pyrotechnische
Gegenstände für
technische Zwecke
1.4 S
30
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ANHANG II
WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN
I. Allgemeine Anforderungen
1. Jeder Explosivstoff muss so ausgelegt, hergestellt und geliefert werden, dass unter normalen und vor-
hersehbaren Bedingungen, insbesondere bezüglich der Vorschriften für die Betriebssicherheit und des
Stands der Technik, einschließlich des Zeitraums bis zu seiner Verwendung, das kleinstmögliche Risiko für
das Leben und die Gesundheit von Menschen, die Unversehrtheit von Gütern und die Umwelt entsteht.
2. Jeder Explosivstoff muss die Leistungsfähigkeit erreichen, die vom Hersteller angegeben wird, um das
höchstmögliche Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
3. Jeder Explosivstoff muss so ausgelegt und hergestellt werden, dass er bei Einsatz geeigneter techni-
scher Verfahren möglichst umweltverträglich entsorgt werden kann.
II. Besondere Anforderungen
1. Zumindest die nachstehenden Informationen und Eigenschaften müssen - falls relevant - berücksichtigt
oder geprüft werden.
a) Aufbau und die charakteristischen Eigenschaften, einschließlich der chemischen Zusammenset-
zung, der Homogenität sowie gegebenenfalls der Abmessungen und der Korngrößenverteilung;
b) physikalische und chemische Stabilität des Explosivstoffes bei sämtlichen Umweltbedingungen,
denen der Explosivstoff ausgesetzt sein kann;
c) Empfindlichkeit gegenüber Schlag und Reibung;
d) Verträglichkeit aller Bestandteile im Hinblick auf ihre chemische und physikalische Stabilität;
e) chemische Reinheit der Explosivstoffe;
f) Wasserbeständigkeit, wenn die Explosivstoffe dazu bestimmt sind, in feuchter oder nasser Umge-
bung verwendet zu werden, und wenn die Betriebssicherheit des Explosivstoffs durch Wasser be-
einträchtigt werden kann;
g) Widerstandsfähigkeit gegenüber niedrigen und hohen Temperaturen, sofern eine Aufbewahrung
oder ein Einsatz bei solchen Temperaturen vorgesehen ist und die Betriebssicherheit oder Funkti-
onsfähigkeit durch das Abkühlen oder das Erhitzen eines Bestandteils oder des gesamten Explo-
sivstoffes beeinträchtigt werden kann;
h) Eignung des Explosivstoffes für eine Verwendung in Gefahrenbereichen (beispielsweise schlag-
wetterführende Bergwerke, heiße Massen), soweit der Explosivstoff zum Einsatz unter solchen Be-
dingungen vorgesehen ist;
i) Sicherheit gegen unzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung;
j) richtiges Laden und einwandfreies Funktionieren der Explosivstoffe bei bestimmungsgemäßer Ver-
wendung;
k) geeignete Betriebsanleitung und - soweit notwendig - Kennzeichnungen in Bezug auf sichere
Handhabung, Lagerung, Verwendung und Beseitigung;
l) Widerstandsfähigkeit bezüglich nachteiliger Veränderungen an Explosivstoffen, Umhüllungen oder
sonstigen Bestandteilen bei Lagerung bis zum spätesten vom Hersteller angegebenen Verwen-
dungsdatum;
m) Angabe aller Geräte und allen Zubehörs, die für eine zuverlässige und sichere Funktion der Explo-
sivstoffe notwendig sind.
2. Jeder Explosivstoff muss unter realistischen Bedingungen getestet werden. Kann dies nicht in einem
Laboratorium erfolgen, so sind die Tests unter tatsächlichen Verwendungsbedingungen durchzuführen.
3. Anforderungen an die Explosivstoffgruppen
3.1. Sprengstoffe müssen darüber hinaus die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Sprengstoffe müssen durch die vorgesehene Art der Zündung sicher und zuverlässig zündbar sein
und sich vollständig umsetzen oder deflagrieren. Besonders bei Schwarzpulver wird die Leistung
nach dem Deflagrationsverhalten ermittelt;
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b)
patronierte Sprengstoffe müssen die Detonation sicher und zuverlässig durch die Ladesäule über-
tragen;
c)
die
entstehenden
Sprengschwaden
von
Sprengstoffen,
die
für
eine
Verwendung
unter
Tage
be-
stimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase, Dämpfe oder schwebfähige feste
Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den
üblichen Betriebsbedingungen keine Ge-
sundheitsschäden verursacht.
3.2.
Sprengschnüre, Sicherheitsanzündschnüre, andere Zündschnüre und Stoßwellenrohre müssen darüber
hinaus die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
Die
Umhüllung
von
Sprengschnüren,
Sicherheitsanzündschnüren,
anderen
Zündschnüren
und
Stoßwellenrohren muss eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen und den umschlosse-
nen Explosivstoff bei normaler mechanischer Beanspruchung ausreichend schützen;
b)
die Parameter für die Brennzeiten von Pulverzündschnüren müssen angegeben und zuverlässig er-
reicht werden;
c)
die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein und den Anfor-
derungen auch nach Lagerung unter besonderen Klimabedingungen genügen.
3.3.
Sprengzünder,
Sprengkapseln
und
Sprengverzögerer
müssen
darüber
hinaus
die
folgenden
Anforde-
rungen erfüllen:
a)
Sprengzünder,
Sprengkapseln
und
Sprengverzögerer
müssen
zuverlässig
die
Detonation
von
Sprengstoffen
einleiten,
die
zur
Verwendung mit ihnen vorgesehen sind, und
dies unter allen vor-
hersehbaren Verwendungsbedingungen;
b)
Sprengverzögerer müssen zuverlässig zündbar sein;
c)
das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden;
d) die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, dass die Wahrschein-
lichkeit von Überschneidungen der Verzögerungszeiten benachbarter Zeitstufen unbedeutend ist;
e)
die elektrischen Kenndaten von elektrischen Sprengzündern müssen auf der Verpackung angege-
ben werden (z. B. Nichtansprechstromstärke, Widerstand);
f)
die Zünderdrähte von elektrischen Sprengzündern müssen, je nach ihrem Verwendungszweck, ei-
ne ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit besitzen, auch bezüglich ihrer Befestigung
am Zünder.
3.4.
Treibladungspulver
und
Raketenfesttreibstoffe
müssen
darüber
hinaus
die
folgenden
Anforderungen
erfüllen:
a)
Diese Stoffe dürfen bei der vorgesehenen Verwendung nicht detonieren;
b)
Stoffe
dieser
Art
(z.
B.
auf der Basis von Nitrocellulose) müssen erforderlichenfalls gegen Selbst-
zersetzung stabilisiert sein;
c)
Raketenfesttreibstoffe
dürfen
in
gepresster
oder
gegossener
Form
keine
unbeabsichtigten
Risse
oder Gasblasen enthalten, die ihr Funktionieren gefährlich beeinträchtigen könnten.
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ANHANG III
VERFAHREN ZUR KONFORMITÄTSBEWERTUNG
MODUL B
EU-Baumusterprüfung
1. Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei
dem eine benannte Stelle den technischen Entwurf eines Explosivstoffs untersucht und prüft und be-
scheinigt, dass er die für das Produkt geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
2. Die EU-Baumusterprüfung erfolgt als Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Explosiv-
stoffs anhand einer Prüfung der in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen
Nachweise sowie Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen
Produkts (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster).
3. Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner
Wahl einzureichen.
Der Antrag enthält Folgendes:
a) Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird,
auch dessen Name und Anschrift;
b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht
worden ist;
c) die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung
des Explosivstoffs mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu bewerten. Sie müssen
eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. Die technischen Unterlagen geben die die
anwendbaren Anforderungen an und erstrecken sich soweit dies für die Bewertung erheblich ist auf
Entwurf, Herstellung Funktionsweise des Explosivstoffs. Die technischen Unterlagen enthalten gege-
benenfalls zumindest folgende Elemente:
i) eine allgemeine Beschreibung des Explosivstoffs;
ii) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
iii) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne
sowie der Funktionsweise des Explosivstoffs erforderlich sind;
iv) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäi-
schen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn
diese harmonisierten Normen nicht angewandt worden sind, eine Beschreibung, mit welchen Lö-
sungen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprochen wurde, ein-
schließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen ange-
wandt worden sind. Wurden harmonisierte Normen nur in Teilen angewandt, ist in den techni-
schen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewandt wurden;
v) die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
vi) die Prüfberichte;
d) für die betreffende Produktion repräsentative Muster. Die benannte Stelle kann zusätzliche Muster
anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist;
e) die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen
zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann
vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht in vollem Umfang an-
gewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von
Prüfungen, die gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten
Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verant-
wortung durchgeführt wurden.
4. Die benannte Stelle hat folgende Aufgaben:
Bezogen auf den Explosivstoff:
4.1. Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische
Entwurf des Produkts angemessen ist.
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Bezogen auf das/die Muster:
4.2. Prüfung, ob das/die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde/n,
und Feststellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Nor-
men entworfen wurden und welche Teile gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen
entworfen wurden;
4.3. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob
die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen korrekt angewandt worden sind, sofern der
Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;
4.4. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob
die Lösungen, die von einem Hersteller gewählt wurden, der Lösungen aus anderen einschlägigen tech-
nischen Spezifikationen anwendet, die entsprechenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser
Richtlinie erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen nicht angewandt
hat;
4.5. Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.
5. Die benannte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Maßnah-
men und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Be-
hörden veröffentlicht die benannte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustim-
mung des Herstellers.
6. Entspricht das Baumuster den auf den betreffenden Explosivstoff anwendbaren Anforderungen dieser
Richtlinie, stellt die benannte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese
Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwai-
ge Bedingungen für ihre Gültigkeit und die erforderlichen Angaben für die Identifizierung des zugelasse-
nen Baumusters. Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt
werden.
Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, an-
hand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Explosivstoffe mit dem geprüften Baumuster
beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.
Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie, verweigert die be-
nannte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller
darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.
7. Die benannte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf
dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den anwendba-
ren Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Unter-
suchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die benannte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.
Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-
Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die
dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie oder den
Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen er-
fordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumuster-
prüfbescheinigung.
8. Jede benannte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Baumusterprüf-
bescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat,
und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Auf-
stellung aller Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf an-
dere Art eingeschränkt hat.
Jede benannte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüf-
bescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausge-
setzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle
derartigen von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.
Wenn sie dies verlangen, erhalten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten
Stellen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Die Kom-
mission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen eine Abschrift der technischen Unterlagen und
der Ergebnisse der durch die benannte Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die benannte Stelle bewahrt
ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des techni-
schen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültig-
keitsdauer dieser Bescheinigung endet.
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9.
Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen
zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Explosiv-
stoffs für die nationalen Behörden bereit.
10.
Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die in den
Nummern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
MODUL C 2
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit
überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen
1. Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten
Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens,
bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 festgelegten Pflichten erfüllt und auf eigene Ver-
antwortung erklärt, dass die betreffenden Explosivstoffe der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung be-
schriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen.
2. Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwa-
chung die Übereinstimmung der hergestellten Explosivstoffe mit der in der EU-Baumusterprüf-
bescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie
gewährleisten.
3. Produktprüfungen
Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen
die Produktprüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Prüfungen des Ex-
plosivstoffs zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der Explosivstoffe und
der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen entnimmt die benannte Stelle vor Ort
eine geeignete Stichprobe der Endprodukte und untersucht sie; ferner führt sie geeignete Prüfungen
entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen und/oder gleichwertige Prü-
fungen, die in anderen einschlägigen technischen Spezifikationen aufgeführt werden, durch, um die
Konformität des Explosivstoffs mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart
und den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. Weist die Stichprobe kein annehmba-
res Qualitätsniveau auf, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen.
Mit diesem Stichprobenverfahren soll ermittelt werden, ob sich der Fertigungsprozess des Explosivstoffs
innerhalb annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des Explosivstoffs zu gewährleisten.
Der Hersteller bringt unter der Verantwortung der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses
die Kennnummer dieser Stelle an.
4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
4.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Explosivstoff, der mit der in der EU-Baumusterprüf-
bescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen dieser Richtlinie
erllt, die CE-Kennzeichnung an.
4.2. Der Hersteller stellt für jede Explosivstoffbauart eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält
sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die nationalen Behörden bereit. Aus
der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Explosivstoffbauart sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfü-
gung gestellt.
5. Bevollmächtigter
Die unter Nummer 4 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in sei-
nem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
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MODUL D
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung
bezogen auf den Produktionsprozess
1. Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produkti-
onsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den
Nummern 2 und 5 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung er-
klärt, dass die betreffenden Explosivstoffe der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen
Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
2. Herstellung
Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme
und Prüfung der betreffenden Explosivstoffe gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß
Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssiche-
rungssystems für die betreffenden Explosivstoffe.
Der Antrag enthält Folgendes:
a) Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird,
auch dessen Name und Anschrift;
b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht
worden ist;
c) alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Explosivstoffkategorie;
d) die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
e) die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Abschrift der EU-Baumuster-
prüfbescheinigung.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Explosivstoffe mit der in der EU-
Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen
dieser Richtlinie.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und
ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und einer Betriebsanleitung zusammenzu-
stellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der
Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.
Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
a) Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung
in Bezug auf die Produktqualität;
b) entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte
Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen;
c) vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe
ihrer Häufigkeit;
d) die qualitätsrelevanten Aufzeichnungen wie Prüfberichte und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte
über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;
e) Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des
Qualitätssicherungssystems überwacht werden.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2
genannten Anforderungen erllt.
Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der ein-
schlägigen harmonisierten Norm erfüllt, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.
Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Audi-
tteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden
Produkttechnologie sowie über Kenntnisse der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit
umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die
in Nummer 3.1 Buchstabe e genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der
Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erfor-
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derlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Explosivstoffs mit diesen Anforde-
rungen gewährleistet ist.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Be-
gründung der Bewertungsentscheidung enthalten.
3.4.
Der
Hersteller
verpflichtet
sich,
die
mit
dem
zugelassenen
Qualitätssicherungssystem
verbundenen
Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient gehalten wird.
3.5.
Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über
alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle beurteilt alle geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssi-
cherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute
Bewertung erforderlich ist.
Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die
Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.
4.
Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1.
Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Pflichten aus dem zugelassenen Qualitäts-
sicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2.
Der
Hersteller
gewährt
der
notifizierten
Stelle
für
die
Bewertung
Zugang
zu
den
Herstellungs-,
Abnah-
me-, Prüf-
und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbeson-
dere:
a)
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
b)
die
qualitätsbezogenen
Aufzeichnungen
wie
Prüfberichte,
Prüf-
und
Eichdaten
sowie
Berichte
über
die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3.
Die
benannte
Stelle
führt
regelmäßig
Audits
durch,
um
sicherzustellen,
dass
der
Hersteller
das
Quali-
tätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.
4.4.
Darüber
hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen.
Während
dieser
Besichtigungen
kann
die
benannte
Stelle
erforderlichenfalls
Produktprüfungen
durch-
führen
oder
durchführen
lassen,
um
sich
vom
ordnungsgemäßen
Funktionieren
des
Qualitätssiche-
rungssystems
zu
überzeugen.
Die
benannte
Stelle
übergibt
dem
Hersteller
einen
Bericht
über
die
Be-
sichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.
5.
CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
5.1.
Der
Hersteller
bringt
an
jedem
einzelnen
Explosivstoff,
der
mit
der
in
der
EU-Baumusterprüf-
bescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richt-
linie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und -
unter der Verantwortung der
in Nummer 3.1 genannten notifi-
zierten Stelle -
deren Kennnummer an.
5.2.
Der Hersteller stellt für jede Explosivstoffbauart eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält
sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs für die nationalen Behörden bereit.
Aus
der
EU-Konformitätserklärung
muss
hervorgehen,
für
welche
Explosivstoffbauart
sie
ausgestellt
wurde.
Ein
Exemplar
der
EU-Konformitätserklärung
wird
den
zuständigen
Behörden
auf
Verlangen
zur
Verfü-
gung gestellt.
6.
Der
Hersteller
hält
für
einen
Zeitraum,
der
zehn
Jahre
nach
dem
Inverkehrbringen
des
Explosivstoffs
endet, folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:
a)
die Unterlagen gemäß Nummer 3.1;
b)
Informationen in Bezug auf die Änderung gemäß Nummer
3.5 in ihrer
genehmigten Form;
c)
die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.
7.
Jede benannte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von Qualitätssiche-
rungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Be-
hörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitäts-
sicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
Jede
benannte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Zulassungen von Qualitätssi-
cherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen oder auf andere Art eingeschränkt
hat, und auf Aufforderung über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.
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8.
Bevollmächtigter
Die in Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmäch-
tigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt
sind.
MODUL E
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt
1. Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt ist
der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5
festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betref-
fenden Explosivstoffe der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen
und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
2. Herstellung
Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung
der betreffenden Explosivstoffe gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssiche-
rungssystems für die betreffenden Explosivstoffe.
Der Antrag enthält Folgendes:
a) Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird,
auch dessen Name und Anschrift;
b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht
worden ist;
c) alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Explosivstoffkategorie;
d) die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
e) die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Abschrift der EU-
Baumusterprüfbescheinigung.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Explosivstoffe mit der in der EU-
Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser
Richtlinie
Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und
ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und einer Betriebsanleitung zusammenzu-
stellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der
Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.
Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
a) Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung
in Bezug auf die Produktqualität;
b) nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;
c) die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über
die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;
d) Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2
genannten Anforderungen erllt.
Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der ein-
schlägigen harmonisierten Norm erfüllt, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.
Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Audi-
tteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden
Produkttechnologie sowie über Kenntnisse der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit
umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die
in Nummer 3.1 Buchstabe e genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der
Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erfor-
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derlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Explosivstoffs mit diesen Anforde-
rungen gewährleistet ist.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Be-
gründung der Bewertungsentscheidung enthalten.
3.4.
Der
Hersteller
verpflichtet
sich,
die
mit
dem
zugelassenen
Qualitätssicherungssystem
verbundenen
Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient bleibt.
3.5.
Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, die
das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über
alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle beurteilt alle geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssi-
cherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute
Bewertung erforderlich ist.
Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die
Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.
4.
Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle
4.1.
Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Pflichten aus dem zugelassenen Qualitäts-
sicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2.
Der
Hersteller
gewährt
der
notifizierten
Stelle
für
die
Bewertung
Zugang
zu
den
Herstellungs-,
Abnah-
me-, Prüf-
und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbeson-
dere:
a)
die Unterlagen über
das Qualitätssicherungssystem;
b)
die
qualitätsbezogenen
Aufzeichnungen
wie
Prüfberichte,
Prüf-
und
Eichdaten
sowie
Berichte
über
die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3.
Die
benannte
Stelle
führt
regelmäßig
Audits
durch,
um
sicherzustellen,
dass
der
Hersteller
das
Quali-
tätssicherungssystem aufrechterhält und
anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.
4.4.
Darüber
hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen.
Während
dieser
Besichtigungen
kann
die
benannte
Stelle
erforderlichenfalls
Produktprüfungen
durch-
führen
oder
durchführen
lassen,
um
sich
vom
ordnungsgemäßen
Funktionieren
des
Qualitätssiche-
rungssystems
zu
überzeugen.
Die
benannte
Stelle
übergibt
dem
Hersteller
einen
Bericht
über
die
Be-
sichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.
5.
CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
5.1.
Der
Hersteller
bringt
an
jedem
einzelnen
Explosivstoff,
der
mit
der
in
der
EU-Baumusterprüf-
bescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richt-
linie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und -
unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifi-
zierten Stelle -
deren Kennnummer an.
5.2.
Der Hersteller stellt für jede Explosivstoffbauart eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält
sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs für die nationalen Behörden bereit.
Aus
der
EU-Konformitätserklärung
muss
hervorgehen,
für
welche
Explosivstoffbauart
sie
ausgestellt
wurde.
Ein
Exemplar
der
EU-Konformitätserklärung
wird
den
zuständigen
Behörden
auf
Verlangen
zur
Verfü-
gung gestellt.
6.
Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs folgende Unterlagen
für die nationalen Behörden bereit:
a)
die Unterlagen gemäß Nummer 3.1;
b)
Informationen in Bezug auf die Änderung gemäß Nummer
3.5 in ihrer genehmigten Form;
c)
die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.
7.
Jede benannte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von Qualitätssiche-
rungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Be-
hörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitäts-
sicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art
eingeschränkt hat.
Jede benannte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssiche-
rungssystemen,
die
sie
verweigert,
ausgesetzt
oder
zurückgenommen
hat,
und
auf
Aufforderung
über
Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.
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Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
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8.
Bevollmächtigter
Die in Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmäch-
tigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt
sind.
MODUL F
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung
1. Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung ist der Teil eines Konformitäts-
bewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 5,1 und 6 festgelegten Pflichten
erfüllt und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die den Bestimmungen von Nummer 3 unterworfenen
betreffenden Explosivstoffe der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspre-
chen und die für sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
2. Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwa-
chung die Übereinstimmung der hergestellten Explosivstoffe mit der in der EU-Baumusterprüf-
bescheinigung beschriebenen, zugelassenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen
dieser Richtlinie gewährleisten.
3. Überprüfung
Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen
durch, um die Übereinstimmung der Explosivstoffe mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung be-
schriebenen zugelassenen Bauart und den entsprechenden Anforderungen der Rechtsvorschrift zu prü-
fen.
Die Untersuchungen und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität der Explosivstoffe mit den entspre-
chenden Anforderungen werden je nach Entscheidung des Herstellers entweder mittels Prüfung und Er-
probung jedes einzelnen Produkts gemäß Nummer 4 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erpro-
bung der Produkte gemäß Nummer 5 durchgeführt.
4. Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Produkts
4.1. Alle Explosivstoffe werden einzeln untersucht und es werden geeignete Prüfungen gemäß der/den ein-
schlägigen harmonisierten Norm/en und/oder gleichwertige Prüfungen gemäß anderen relevanten tech-
nischen Spezifikationen durchgeführt, um ihre Konformität mit der in der EU-Baumusterprüf-
bescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und den anwendbaren Anforderungen dieser Richt-
linie zu überprüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die benannte Stelle
darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.
4.2. Die benannte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitäts-
bescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten Explosivstoff ihre Kennnummer an oder lässt die-
se unter ihrer Verantwortung anbringen.
Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des
Explosivstoffs für die nationalen Behörden zur Einsichtnahme bereit.
5. Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln
5.1. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwa-
chung die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleisten und legt seine Explosivstoffe in einheitli-
chen Losen zur Überprüfung vor.
5.2. Jedem Los wird eine beliebige Probe entnommen. Jeder Explosivstoff aus einer Stichprobe ist einzeln
zu untersuchen und es sind entsprechende Prüfungen gemäß der/den einschlägigen harmonisierten
Norm/en und/oder gleichwertige Prüfungen gemäß anderen relevanten technischen Spezifikationen
durchzuführen, um seine Konformität mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen
zugelassenen Bauart zu überprüfen und mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie sicher-
zustellen und so zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abgelehnt wird. In Ermangelung einer sol-
chen harmonisierten Norm entscheidet die benannte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt
werden.
5.3. Wird ein Los angenommen, so gelten alle Explosivstoffe des Loses als zugelassen, außer der Stichpro-
be entstammende Explosivstoffe mit negativem Prüfergebnis.
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Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
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Die benannte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitäts-
bescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten Explosivstoff ihre Kennnummer an oder lässt die-
se unter
ihrer Verantwortung anbringen.
Der
Hersteller
hält
die
Konformitätsbescheinigungen
zehn
Jahre
lang
nach
dem
Inverkehrbringen
des
Produkts für die nationalen Behörden bereit.
5.4.
Wird
ein
Los
abgelehnt,
so
ergreift
die
benannte
Stelle
oder
die
zuständige
Behörde
geeignete
Maß-
nahmen, um zu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen
kann die benannte Stelle die statistische Kontrolle aussetzen und geeignete Maßnahmen treffen.
6.
CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
6.1.
Der
Hersteller
bringt
an
jedem
einzelnen
Explosivstoff,
der
mit
der
in
der
EU-Baumusterprüf-
bescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richt-
linie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und -
unter der Verantwortung der in Nummer 3 genannten notifizier-
ten Stelle -
deren Kennnummer an.
6.2.
Der Hersteller stellt für jede Explosivstoffbauart eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält
sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs für die nationalen Behörden bereit.
Aus
der
EU-Konformitätserklärung
muss
hervorgehen,
für
welche
Explosivstoffbauart
sie
ausgestellt
wurde.
Ein
Exemplar
der
EU-Konformitätserklärung
wird
den
zuständigen
Behörden
auf
Verlangen
zur
Verfü-
gung gestellt.
Stimmt die in Nummer 3 genannte benannte Stelle zu, kann der Hersteller unter der Verantwortung die-
ser notifizierten Stelle auch die Kennnummer der notifizierten Stelle an den Produkten anbringen.
Stimmt die benannte Stelle zu, kann der Hersteller unter der Verantwortung dieser notifizierten Stelle die
Kennnummer der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses auf den Explosivstoffen anbrin-
gen.
7.
Bevollmächtigter
Die
Pflichten
des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner
Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind. Ein Bevollmächtigter darf nicht die in
den Nummern 2 und 5.1 festgelegten Pflichten des Herstellers erfüllen.
MODUL G
Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung
(1) Bei der Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung handelt es sich um das Konformitätsbewer-
tungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 5 genannten Pflichten erfüllt sowie
gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass der den Bestimmungen gemäß Nummer 4 un-
terworfene Explosivstoff die für ihn anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
2. Technische Unterlagen
2.1. Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen und stellt sie der in Nummer 4 genannten notifizierten
Stelle zur Verfügung. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Explo-
sivstoffs mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse
und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzu-
führen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Explosivstoffs zu erfassen, soweit sie für die
Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende
Elemente:
a) eine allgemeine Beschreibung des Explosivstoffs;
b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der
Funktionsweise des Explosivstoffs erforderlich sind;
d) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese
harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung der zur Erfüllung der wesentli-
chen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie gewählten Lösungen, einschließlich einer Aufstel-
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Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
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lung,
welche
anderen
einschlägigen
technischen
Spezifikationen
angewandt
worden
sind.
Wurden
harmonisierte Normen nur in Teilen angewandt, ist in den technischen Unterlagen anzugeben, wel-
che Teile angewandt wurden;
e)
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. und
f)
die Prüfberichte.
2.2.
Der Hersteller hält die technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Explo-
sivstoffs für die zuständigen nationalen Behörden bereit.
3.
Herstellung
Der Hersteller ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwa-
chung
die
Konformität
des
hergestellten
Explosivstoffs
mit
den
anwendbaren
Anforderungen
dieser
Richtlinie gewährleisten.
4.
Überprüfung
Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen
nach den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder gleichwertige Prüfungen, die in anderen ein-
schlägigen technischen Spezifikationen aufgeführt sind, durch oder lässt sie durchführen, um die Kon-
formität des Explosivstoffs mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. In Erman-
gelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die benannte Stelle darüber, welche Prüfungen
durchgeführt werden.
Die benannte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitäts-
bescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten Explosivstoff ihre Kennnummer an oder lässt die-
se unter ihrer Verantwortung anbringen.
Der
Hersteller
hält
die
Konformitätsbescheinigungen
zehn
Jahre
lang
nach
dem
Inverkehrbringen
des
Produkts für die nationalen Behörden bereit.
5.
CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
5.1.
Der
Hersteller
bringt
an
jedem
Explosivstoff,
der
die
anwendbaren
Anforderungen
dieser
Richtlinie
er-
füllt, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle
deren Kennnummer an.
5.2.
Der
Hersteller
stellt
eine
schriftliche
EU-Konformitätserklärung
aus
und
hält
sie
zehn
Jahre
lang
nach
dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitäts-
erklärung muss hervorgehen, für welchen Explosivstoff sie ausgestellt wurde.
Ein
Exemplar
der
EU-Konformitätserklärung
wird
den
zuständigen
Behörden
auf
Verlangen
zur
Verfü-
gung gestellt.
6.
Bevollmächtigter
Die in den Nummern 2.2 und 5 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtig-
ten
in
seinem
Auftrag
und
unter
seiner
Verantwortung
erfüllt
werden,
sofern
sie
im
Auftrag
festgelegt
sind.
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Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
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ANHANG IV
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXXX)
(1)
1. Nr. … (Produkt-, Bauart-, Los- oder Seriennummer):
2. Name und Anschrift des Herstellers sowie gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Produkts zwecks Rückverfolgbarkeit):
5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvor-
schriften der Union:
6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der ande-
ren technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
7. Die benannte Stelle … (Name, Kennnummer)hat … (Beschreibung ihrer Maßnahme) … und folgen-
de Bescheinigung ausgestellt:
8. Zusatzangaben
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
(1)
Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.
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ANHANG V
TEIL A
Aufgehobene Richtlinien mit Änderungsrechtsakten
(gemäß Artikel 53)
Richtlinie 93/15/EWG des Rates
(ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20).
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Euroischen
Parlaments und des Rates
(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
Nur Anhang II, Nummer 13
Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates
(ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109).
Nur Nummer 2.2 des Anhangs
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates
(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
Nur Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b
Richtlinie 2004/57/EG der Kommission
(ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 73).
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung
(gemäß Artikel 53)
Richtlinie Umsetzungsfrist Datum der Anwendung
93/15/EWG (Artikel 9, 10, 11, 12, 13
und 14)
30. September 1993 30. September 1993
93/15/EWG (alle anderen Artikel) 30. Juni 1994 1. Januar 1995
2004/57/EG 31. Dezember 2004 31. Januar 2005
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ANHANG VI
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 93/15/EWG Richtlinie 2004/57/EG
Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2
Artikel 1 Absatz 3
Artikel 1 Absatz 4
Artikel 1 Absatz 5
Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 3
Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2
Artikel 2 Nummern 3 bis 6, 8 13
und 14
Artikel
2 Nummern 2, 7, 9 bis 12
und 15
bis 24
Artikel 1 Absatz 3
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 22
Artikel 3 Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1
Artikel 5 Absätze 2 bis 8
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 19
Artikel 4 Absatz 2
Artikel 5 Artikel 43 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 1 Artikel 20
Artikel 21
Artikel 24 bis 27
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 28 bis 40
Artikel 7 Absatz 1 Artikel 22 und 23
Artikel 7 Absatz 2 Artikel 22
Artikel 7 Absatz 3 Artikel 22
Artikel 41
Artikel 8 Absatz 1 Artikel 42 und 44
Artikel 8 Absatz 2 Artikel 43
Artikel 8 Absatz 3 Artikel 45
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 2
Version 02/2014
Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
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waffen-sachkunde.com
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Richtlinie 2004/57/EG Vorliegende Richtlinie
Artikel 11 Absatz 3
Artikel 11 Absatz 4
Artikel 11 Absatz 6
Artikel 11 Absatz 5
Artikel 11 Absatz 7
Artikel 11 Absatz 8
Artikel 12 Absatz 1
Artikel 12 Absatz 2
Artikel 12 Absatz 3
Artikel 12 Absatz 4
Artikel 12 Absatz 5
Artikel 13
Artikel 14 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 2
Artikel 49 Absatz 1
Artikel 46 und 47
Artikel 48
Artikel 49 Absätze 2 bis 5
Artikel 46 und 47
Artikel 16
Artikel 15 Absätze 1 und 4
Artikel 15 Absätze 2 und 4
Artikel 15 Absatz 3
Artikel 17
Artikel 50
Artikel 18
Artikel 51 und 52
Artikel 53
Artikel 54
Richtlinie 93/15/EWG
Artikel 9 Absatz 4
Artikel 9 Absatz 5
Artikel 9 Absatz 6
Artikel 9 Absatz 7
Artikel 9 Absatz 8
Artikel 9 Absatz 9
Artikel 10 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 3
Artikel 10 Absatz 4
Artikel 10
Absatz 5
Artikel 11
Artikel 12 Absatz 1
Artikel 12 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 3
Artikel 13 Absatz 4
Artikel 13 Absatz 5
Artikel 14 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 2
Artikel 14 Absatz 3
Artikel 14 Absatz 4
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 55
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
ANHANG I ANHANG I
ANHANG II
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Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
waffen-sachkunde.com
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Richtlinie 93/15/EWG Richtlinie 2004/57/EG
ANHANG I
ANHANG II
Anhang III
Anhang IV
Vorliegende Richtlinie
ANHANG II
Anhang III
Artikel 28
Artikel 22
Anhang IV
Anhang V
Anhang VI
Version 02/2014
Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
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waffen-sachkunde.com
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