Bezogen auf das/die Muster:
4.2. Prüfung, ob das/die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde/n,
und Feststellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Nor-
men entworfen wurden und welche Teile gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen
entworfen wurden;
4.3. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob
die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen korrekt angewandt worden sind, sofern der
Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;
4.4. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob
die Lösungen, die von einem Hersteller gewählt wurden, der Lösungen aus anderen einschlägigen tech-
nischen Spezifikationen anwendet, die entsprechenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser
Richtlinie erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen nicht angewandt
hat;
4.5. Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.
5. Die benannte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Maßnah-
men und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Be-
hörden veröffentlicht die benannte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustim-
mung des Herstellers.
6. Entspricht das Baumuster den auf den betreffenden Explosivstoff anwendbaren Anforderungen dieser
Richtlinie, stellt die benannte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese
Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwai-
ge Bedingungen für ihre Gültigkeit und die erforderlichen Angaben für die Identifizierung des zugelasse-
nen Baumusters. Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt
werden.
Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, an-
hand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Explosivstoffe mit dem geprüften Baumuster
beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.
Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie, verweigert die be-
nannte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller
darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.
7. Die benannte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf
dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den anwendba-
ren Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Unter-
suchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die benannte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.
Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-
Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die
dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie oder den
Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen er-
fordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumuster-
prüfbescheinigung.
8. Jede benannte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Baumusterprüf-
bescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat,
und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Auf-
stellung aller Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf an-
dere Art eingeschränkt hat.
Jede benannte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüf-
bescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausge-
setzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle
derartigen von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.
Wenn sie dies verlangen, erhalten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten
Stellen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Die Kom-
mission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen eine Abschrift der technischen Unterlagen und
der Ergebnisse der durch die benannte Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die benannte Stelle bewahrt
ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des techni-
schen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültig-
keitsdauer dieser Bescheinigung endet.
34
Version 02/2014
Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg