Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 1 von 35 -
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz -
SprengG)
SprengG
Ausfertigungsdatum: 13.09.1976
Vollzitat:
"Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt
durch Artikel 109 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518;
zuletzt geändert durch Art. 109 G v. 29.3.2017 I 626
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der
Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr.
L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34) in deutsches Recht umgesetzt und an Stelle der Anlage 1 des Gesetzes der
Anhang I Teil A.14 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 383 S. 113 und Nr. L
383A S. 1 (S. 87) unmittelbar für anwendbar erklärt.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1987 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. SprengG 1976 Anhang EV;
nicht mehr anzuwenden +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 15/93 (CELEX Nr: 393L0015) vgl. Bek. v. 10.9.2002 I 3518 +++)
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen
und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere
Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung
als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind, sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V
auch für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung. Als explosionsgefährlich gelten nur solche
Stoffe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der
Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer
Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben.
(2) Den Explosivstoffen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich
1. explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt
sind,
1a. pyrotechnische Sätze, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes
bestimmt ist,
2. explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Sätzen
bestimmt sind,
3. Zündmittel,
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 2 von 35 -
4. andere Gegenstände, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände, in denen explosionsgefährliche Stoffe
nach Absatz 1 oder explosionsfähige Stoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsgemäße Verwendung
ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird.
Das Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für
1. pyrotechnische Gegenstände,
2. Anzündmittel.
Den pyrotechnischen Gegenständen stehen bei der Anwendung des Gesetzes die Anzündmittel gleich.
(3) Für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht zur Verwendung als Explosivstoffe oder pyrotechnische
Gegenstände bestimmt sind (sonstige explosionsgefährliche Stoffe), gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten
Tätigkeiten
1. alle Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe,
pyrotechnische Sätze, pyrotechnische Gegenstände oder Sprengzubehör beziehen, für die nach § 2 Abs. 3
der Stoffgruppe A zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,
2. die §§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34 bis 39 und die sich hierauf
beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe B zugeordneten
explosionsgefährlichen Stoffe,
3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3 sowie
die §§ 34, 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3
der Stoffgruppe C zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe.
Für Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25 Nr. 2, § 32a, § 34 sowie die §§ 36 bis 39 und die sich hierauf
beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften.
(3a) Den sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach Absatz 3 stehen Explosivstoffe gleich, die zur Herstellung
sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, die
Vollzugspolizei des Bundes und der Länder, den Zollgrenzdienst sowie für die für die Kampfmittelbeseitigung
zuständigen Dienststellen der Länder,
2. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen
Verkehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 Nr.
4 und der sich hierauf beziehenden Strafvorschriften,
3. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch
mit Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Anleitung zur Verwendung, soweit
bergrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, §§ 32a bis 39a und der sich hierauf beziehenden Straf-
und Bußgeldvorschriften,
4. Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen
im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch
a) für den Erwerb und Besitz auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz selbst wiedergeladener
Munition,
b) für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne
der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher
Munition,
c) für das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und von zur Delaborierung oder Vernichtung
ausgesonderten sprengkräftigen Kriegswaffen,
d) bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren,
e) bei Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes oder des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen unterliegt, auch für das grenzüberschreitende Verbringen dieser Munition.
(5) Dieses Gesetz berührt nicht
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 3 von 35 -
1. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher
Güter erlassen sind,
2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschriften über den Umgang und den Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen und deren Beförderung in Seehäfen und auf Flughäfen.
3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von oder
dem Umgang mit Gefahrstoffen erlassen sind.
§ 2Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe
(1) Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufgeführten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, dass
er explosionsgefährlich ist und der nicht zur Verwendung als Explosivstoff bestimmt ist, einführt, aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, herstellt, ihn
vertreiben, anderen überlassen oder verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Materialforschung und -
prüfung (Bundesanstalt) unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen. In der
Anzeige sind die Bezeichnung, die Zusammensetzung und der Verwendungszweck (§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 oder
militärischer Zweck) anzugeben.
(2) Die Bundesanstalt stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige oder, falls die Vorlage
einer Stoffprobe verlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe auf Grund der in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
Prüfverfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich ist. Erweist er sich als explosionsgefährlich,
erlässt die Bundesanstalt vor Ablauf der genannten Frist einen Feststellungsbescheid. Entsprechendes gilt,
wenn ihr auf andere Weise ein neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoff nach § 1 Abs. 3 bekannt wird, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, anderen überlassen oder verwendet wird.
(3) Bei einem neuen sonstigen explosionsgefährlichen Stoff nach § 1 Abs. 3 stellt die Bundesanstalt in
dem Feststellungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe der Anlage II der Stoff zuzuordnen ist. Den
Stoffgruppen A, B oder C sind Stoffe zuzuordnen, die in ihrer Empfindlichkeit und Wirkung den Stoffen der
entsprechenden Stoffgruppen der Anlage II vergleichbar sind. Bei explosionsgefährlichen Stoffen, die in die
Gruppe C aufzunehmen wären, kann von dem Feststellungsbescheid abgesehen werden, wenn der Stoff bei
Durchführung der Prüfung der thermischen Empfindlichkeit nach § 1 Abs. 1 nicht zu einer Explosion gebracht und
bei der Prüfung auch nach anderen als den in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Verfahren eine örtlich eingeleitete
Umsetzung nicht oder nicht in gefährlicher Weise auf die Gesamtmenge des Stoffes übertragen werden kann.
Erweist sich der explosionsgefährliche Stoff nachträglich hinsichtlich seiner Empfindlichkeit und Wirkung
gefährlicher oder weniger gefährlich als dies seiner Zuordnung entspricht, so kann er einer anderen Gruppe
der Anlage II zugeordnet oder die Zuordnung aufgehoben werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist dem
Anzeigenden vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Die Feststellung
der Explosionsgefährlichkeit ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Für die Entscheidung nach Satz 4 gelten
die Sätze 5 und 6 entsprechend.
(4) Vor der Feststellung nach Absatz 3 darf der Stoff nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet
werden. Überlässt der Hersteller oder Einführer den Stoff einem anderen, bevor die Feststellung im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, so hat er ihm spätestens beim Überlassen des Stoffes
einen Abdruck des Feststellungsbescheids zu übergeben. In gleicher Weise ist verpflichtet, wer den
explosionsgefährlichen Stoff einem weiteren Erwerber überlässt.
(5) Das Gesetz ist im Übrigen auf den nach Absatz 3 als explosionsgefährlich festgestellten Stoff erst
anzuwenden
1. gegenüber dem Anzeigenden, wenn ihm die Feststellung nach Absatz 3 Satz 5 bekannt gegeben worden ist,
2. gegenüber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Personen, wenn ihnen ein Abdruck des
Feststellungsbescheides übergeben worden ist,
3. gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben, oder mit ihm umgehen, wenn die Feststellung nach Absatz 3 Satz
6 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2 bis 4 keine Anwendung auf sonstige
explosionsgefährliche Stoffe, die vom Bundesministerium des Innern mit Bekanntmachung vom 3. Dezember
1986 (BAnz. Nr. 233a vom 16. Dezember 1986), berichtigt mit Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BAnz.
Nr. 51 S. 2635 vom 14. März 1987), veröffentlicht worden sind. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Stoffe,
deren Explosionsgefährlichkeit sie nach den Absätzen 2 und 3 festgestellt hat, im Bundesanzeiger. Die
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 4 von 35 -
Zusammenfassung verschiedener Zubereitungen in Rahmenzusammensetzungen ist bei der Veröffentlichung
nach Satz 2 zulässig, sofern die durch die Zusammenfassung erfassten Zubereitungen zweifelsfrei
explosionsgefährlich, einander bezüglich ihrer chemischen Zusammensetzung hinreichend ähnlich und der
gleichen Stoffgruppe der Anlage II zuzuordnen sind.
§ 3Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Explosivstoffe die in der Anlage III zu diesem Gesetz (Explosivstoffliste) bestimmten Stoffe und
Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung
der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke
(ABl. EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung als solche betrachtet werden oder diesen in
Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,
1a. sind pyrotechnische Sätze explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in
pyrotechnischen Gegenständen oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte bestimmt sind,
2. sind pyrotechnische Gegenstände solche Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken
dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten sind, die dazu bestimmt
sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder
Bewegungswirkungen zu erzeugen,
3. sind Zündmittel Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur
detonativen Auslösung von Sprengstoffen oder Sprengschnüren bestimmt sind,
4. sind Anzündmittel Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur
nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind,
5. sind Sprengzubehör
a) Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung
einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und die keine explosionsgefährlichen Stoffe
enthalten,
b) Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die zum Sprengen
verwendet werden,
6. ist Fundmunition Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt,
überwacht oder verwaltet worden ist.
Die in Anlage IV zu diesem Gesetz benannten Gegenstände sind pyrotechnische Gegenstände, sofern sie nicht
durch Entscheidung einer für die Durchführung der EG-Baumusterprüfung nach Anhang II der Richtlinie 93/15/
EWG benannten Stelle der EG-Baumusterprüfung für Explosivstoffe unterworfen worden sind.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst
1. der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen,
Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das
Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe, außerdem die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten
Tätigkeiten,
2. der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen das Inverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben (Feilbieten,
Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen), Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des
Vertriebs und des Überlassens dieser Stoffe,
3. Einfuhr jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Staat, der nicht Mitglied der
Europäischen Union ist (Drittstaat), in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, Ausfuhr jede Ortsveränderung
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat und Durchfuhr jede Ortsveränderung zwischen
Drittstaaten unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Verbringen jede Ortsveränderung außerhalb einer Betriebsstätte von diesem Gesetz unterfallenden Stoffen
und Gegenständen
a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 5 von 35 -
b) aus einem anderen Staat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes oder umgekehrt;
das Verbringen umfasst auch die Empfangnahme und das Überlassen durch den Verbringer,
2. Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von explosionsgefährlichen
Stoffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Zwecke des Vertriebs oder der Verwendung dieser Stoffe,
3. Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die einen explosionsgefährlichen Stoff gestaltet oder
herstellt oder einen explosionsgefährlichen Stoff gestalten oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen
Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen
Namen oder Firma der explosionsgefährliche Stoff vertrieben oder anderen überlassen wird und der die
Verantwortung dafür übernimmt, dass der Stoff entsprechend einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnung gekennzeichnet und verpackt ist,
4. Einführer jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem
Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt.
§ 4Ermächtigung, Anwendungsbereich
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend
a) die Prüfverfahren (§ 1 Abs. 1 Satz 2)
b) die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II)
im Rahmen des § 1 Abs. 1 zu ändern oder zu ergänzen,
2. zu bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe sowie
auf Stoffe und Gegenstände nach § 1 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von
Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zulässt,
3. zu bestimmen, dass auf die in § 1 Abs. 3 bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort
bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern
Beschäftigter oder Dritter dies erfordert,
4. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf andere als die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Dienststellen und
auf Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese
Stoffe einführen,
5. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf den Schienenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen
Verkehrs und auf die Beförderung auf Anschlussbahnen ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist,
6. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Geräte anzuwenden ist, in denen zum Antrieb nicht in Hülsen
untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte oder ihre
Beanspruchung durch das Antriebsmittel eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter
herbeiführt.
Soweit von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 4 kein Gebrauch gemacht wird, können die Landesregierungen
durch Rechtsverordnung eine entsprechende Regelung für Dienststellen des Landes treffen. Sie können ihre
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
§ 5Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von
sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht,
vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat
ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe und Gegenstände mit
der CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind. Der Konformitätsnachweis ist erbracht, wenn die Baumuster
den festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen, die den Baumustern nachgefertigten Produkte
den Baumustern entsprechen und beides durch eine Bescheinigung nachgewiesen ist. Die grundlegenden
Anforderungen für Explosivstoffe sind in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG und für pyrotechnische Gegenstände
in Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das
Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1) festgelegt. Die Kennzeichnung
nicht konformer Explosivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände mit dem CE-Zeichen und das Inverkehrbringen
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 6 von 35 -
solcher Explosivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände und das Überlassen an andere außerhalb der
Betriebsstätte sind verboten.
(2) Nicht der CE-Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 unterliegen
1. pyrotechnische Gegenstände zur ausschließlichen Verwendung nach Anlagen A.1 und A.2 der Richtlinie
96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25),
2. Zündplättchen, die speziell für Spielzeug und sonstige Gegenstände im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des
Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L
187 vom 3.5.1988, S. 1) konzipiert sind.
(3) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben,
anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung
nach von der Bundesanstalt zugelassen worden sind oder durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer
1 allgemein zugelassen sind. Die Zulassung wird entweder dem Hersteller, seinem in einem Mitgliedstaat
ansässigen Bevollmächtigten oder dem Einführer auf Antrag erteilt. Eine Zulassung ist nicht erforderlich,
wenn die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör unmittelbar nach der Einfuhr unter
zollamtlicher Überwachung in einen anderen Mitgliedstaat, in ein verschlossenes Zolllager oder eine Freizone
des Kontrolltyps I weiterbefördert werden. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Weiterbeförderung aus
einem verschlossenen Zolllager oder einer Freizone des Kontrolltyps I in einen anderen Mitgliedstaat oder einen
Drittstaat.
(4) Die Zulassung ist zu versagen,
1. soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern bei
bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,
2. wenn die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderungen an
die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) nicht
entsprechen,
3. soweit die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer Wirkungsweise,
Brauchbarkeit und Beständigkeit dem Stand der Technik nicht entsprechen oder
4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage ist,
dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten explosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusammensetzung und
Beschaffenheit dem zur Prüfung vorgelegten Muster entsprechen.
Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden,
soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern erforderlich ist.
Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(5) Die Bundesanstalt kann Ausnahmen zulassen
1. vom Erfordernis des Konformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 zum Zweck
a) der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder
des Ausführers,
b) der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten
oder des Vernichters,
c) des Verbringens im Geltungsbereich des Gesetzes zwischen unterschiedlichen Betriebsstätten auf
Antrag des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten,
2. vom Erfordernis der Zulassung nach Absatz 3 im Einzelfall auf Antrag des Herstellers, seines in einem
Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Einführers
soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern gewährleistet ist. Das
Verbot des Überlassens an andere außerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung im
Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c.
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
und Sprengzubehör über Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 hinausgehende Anforderungen stellen, soweit
zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter besondere Maßnahmen
erforderlich sind.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 7 von 35 -
§ 5a(weggefallen)
-
§ 6Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe
und Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechen und der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei
bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist,
2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter Vorschriften zu erlassen über
a) die Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör und den
Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände; sie regeln insbesondere
die Anforderungen, die an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der
explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs zu stellen sind,
b) das Verfahren, nach dem die explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu prüfen sind,
und die Anforderungen, die benannte Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des
Konformitätsnachweises erfüllen müssen,
c) die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungszeichens auf sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffen und auf Sprengzubehör, die Festlegung der Kennzeichnung von Explosivstoffen und
pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 1 mit dem CE-Zeichen, die Art und Form des CE-
Zeichens,
d) das Verfahren für die Zulassung nach § 5 Absatz 3 und 4, das Verfahren für den Konformitätsnachweis
nach § 5 Absatz 1, das Verfahren zur Vergabe einer Identifikationsnummer für Explosivstoffe zum
Zwecke der Registrierung sowie für pyrotechnische Gegenstände zum Zwecke der Registrierung
und Freigabe für den Verkauf, das Feilbieten und die Verwendung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der
Richtlinie 2007/23/EG, deren Bekanntmachung sowie der Zusammenarbeit mit benannten Stellen
anderer Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Akkreditierung und Überwachung benannter Stellen
und Prüflaboratorien und die Bekanntmachung der zugelassenen sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffe und des Sprengzubehörs sowie der Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände, für die der
Konformitätsnachweis erbracht worden ist,
e) das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen und dessen Kontrolle sowie die Mitteilung
von erfolgten Meldungen und erteilten Genehmigungen an Behörden der Ausgangs-, Durchfuhr-
und Bestimmungsstaaten oder an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch die
Bundesanstalt, die zuständigen Landesbehörden und durch die für das Verbringen Verantwortlichen,
3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen,
a) dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem
Verwendungszweck in Gruppen und Klassen einzuteilen sind, und welche Stoffe und Gegenstände zu
ihnen gehören,
b) dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen und zu
verpacken sind,
c) welche Pflichten beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind,
d) dass über erworbene oder eingeführte explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu
erstatten und dass den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
e) dass eine Erlaubnis nach § 7 und ein Befähigungsschein nach § 20 nicht aus den in § 8 Abs. 2 genannten
Gründen versagt werden kann,
f) dass der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 9 oder nach § 20 Abs. 2 auch bei Vorliegen
anderer Voraussetzungen als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht
anzusehen ist,
g) dass für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Einzelfällen eine
eingeschränkte Fachkunde ausreichend ist,
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 8 von 35 -
4. zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter
oder Dritter zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter
bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen;
dabei kann auch bestimmt werden, dass pyrotechnische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten und an
bestimmten Orten verwendet werden dürfen und dass die zuständige Behörde Ausnahmen hiervon zulassen
oder zusätzliche Beschränkungen anordnen kann,
5. Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfahren nach §§ 7 und 27, über das Genehmigungsverfahren
nach § 17 und das Verfahren bei der Erteilung des Befähigungsscheins nach § 20,
6. die Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 so anzupassen, dass sie alle nach der Richtlinie 93/15/EWG des
Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle
von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlichten Fassung maßgeblichen Explosivstoffe und Gegenstände und diesen
nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse in Zusammensetzung und Wirkung
ähnliche Explosivstoffe enthält,
7. zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu bestimmen, dass
explosionsgefährliche Stoffe zum Zwecke der Entdeckbarkeit zu markieren sind und dass der Umgang und
Verkehr mit nicht markierten Stoffen sowie deren Ein- oder Ausfuhr verboten sind.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen
Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die zuständigen Bundesministerien
insbesondere in technischen Fragen berät. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen, die technische Fragen
betreffen, soll der Sachverständigenausschuss gehört werden. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es
auch, dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für
die diesem Gesetz unterliegenden Stoffe und Gegenstände, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung,
zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen erfüllt werden
können. In den Ausschuss sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landesbehörden, der weiteren benannten
Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Wirtschaft und der Gewerkschaften nach
Anhörung der Spitzenorganisationen der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen.
(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des
Konformitätsnachweises nach § 5 kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte
Normen verwiesen werden.
(4) Die zuständigen Bundesministerien können die nach Absatz 2 ermittelten Regeln und Erkenntnisse im
Bundesanzeiger bekannt geben.
Abschnitt II
Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und
Aufzeichnungspflicht
§ 7Erlaubnis
(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern
1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher
Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben
und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis
ein, pyrotechnische Munition herzustellen.
§ 8Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 9 von 35 -
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes,
einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
a) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
b) die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
c) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder
einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer
unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes ist oder
2. der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene
Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt,
so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder
Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.
(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf
Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor
dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der
Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit
das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung
im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind
aktenkundig zu machen.
§ 8aZuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden
werden,
b) mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig
aufbewahren werden,
c) explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über diese nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
1. die
a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen
Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 10 von 35 -
c) wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal
zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von
Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre
noch nicht verstrichen sind,
2. die Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der
einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie einzeln oder als Mitglied einer
Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder
unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der
Völker gerichtet sind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4. die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in
polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze
oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz-
oder Bergrechts verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf
behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht
abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer
sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und
im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1
genannten Straftaten;
3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der
von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein;
4. die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu Absatz 2 Nr. 2
und 3, sofern die Erlaubnis oder der Befähigungsschein im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des
§ 7 benötigt wird;
5. bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die
Auskunft der Ausländerbehörde.
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder
ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem
aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-
, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen
Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der
persönlichen Eignung verwendet werden.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 11 von 35 -
§ 8bPersönliche Eignung, Begutachtung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie
1. geschäftsunfähig sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder
sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer
Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch
im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des
Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen
Polizeidienststelle einholen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder
bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die
zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden
Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten
Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen
und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei
Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen
darf.
§ 8cPflichten des Gutachters
(1) Zwischen dem Gutachter und der betroffenen Person darf in den letzten fünf Jahren kein
Behandlungsverhältnis bestanden haben oder im Zeitpunkt des Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in
dem Gutachten zu bestätigen. Der Gutachter hat sich über die betroffene Person einen persönlichen Eindruck zu
verschaffen. Er darf in dem in Satz 1 genannten Zeitraum behandelnde Haus- oder Fachärzte konsultieren.
(2) Das Gutachten muss das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 bestätigen und darüber Auskunft
geben, ob die Person persönlich geeignet ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen.
§ 9Fachkunde
(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,
1. wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die
beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder
2. wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang
mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer
1. eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
2. eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und
eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz
1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit
Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung
der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den
Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 12 von 35 -
2. die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen
Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren
einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
3. die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich
anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.
§ 10Inhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich
ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung,
Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
§ 11Erlöschen der Erlaubnis
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde
aus besonderen Gründen verlängert werden.
§ 12Fortführung des Betriebs
(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der Ehegatte oder der minderjährige Erbe den Umgang und
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. Das Gleiche
gilt bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter,
Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen.
(2) Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersagen, wenn bei der mit der Leitung des Betriebes beauftragten
Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen. Die Fortsetzung kann untersagt werden, wenn bei dieser
Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen.
§ 13Befreiung von der Erlaubnispflicht
(1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen
Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderlich ist.
(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, ausführt oder verbringt oder durch den Geltungsbereich
dieses Gesetzes durchführt und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähigungsschein
nach § 20 besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach Absatz 2 abzusehen, wenn
1. die Person einen Wohnsitz, einen ständigen Aufenthaltsort oder eine Niederlassung außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat und dort Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die
Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dieser Stoffe bestehen, die diesem Gesetz vergleichbar sind, und
2. die die Stoffe begleitende Person nach den in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Verbringen befugt
ist.
§ 14Anzeigepflicht
Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines Betriebes, der auf Grund einer nach § 4 erlassenen
Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit diesen
Stoffen betreibt, haben die Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer Zweigniederlassung und einer
unselbständigen Zweigstelle mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit, die Einstellung und
Schließung unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die
Eröffnung haben sie die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen
Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Die spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung
des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 13 von 35 -
bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 15Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen oder verbringen oder durch einen anderen
einführen, durchführen oder verbringen lassen will, hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist. Der Einführer oder Verbringer hat
darüber hinaus auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass für die explosionsgefährlichen
Stoffe eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes vorgeschriebene Lager-
und Verträglichkeitsgruppenzuordnung durch die zuständige Stelle erfolgt ist; dies gilt nicht für die
Einfuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Zulassung, der EG-Baumusterprüfung oder der Lager- und
Verträglichkeitsgruppenzuordnung. Das Erfordernis des Konformitätsnachweises nach § 5 Absatz 1 oder der
Zulassung nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen sowie für ihre Lagerung in
verschlossenen Zolllagern (unter Zollmitverschluss) oder in Freizonen des Kontrolltyps I.
(3) Explosionsgefährliche Stoffe sind im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr bei den nach Absatz 5 zuständigen
Überwachungsbehörden anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Die Befreiung auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 4 ist durch eine Bescheinigung der einführenden Stelle, eine Berechtigung zum
Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe durch den Erlaubnisbescheid nach § 7
oder § 27 oder des Befähigungsscheines nach § 20 nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach
Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und Behälter mit
explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für die
Einfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen geltenden Bestimmungen eingehalten sind. Sie können zu diesem
Zweck den zuständigen Behörden Informationen übermitteln. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern
bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr oder des
Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der
Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken diese bei der Überwachung
mit.
(6) Explosivstoffe dürfen nur verbracht werden, wenn der Verbringungsvorgang von der zuständigen Behörde
genehmigt ist. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nach Satz 1 ist beim Verbringen mitzuführen und
Polizeibeamten oder sonst zur Personen- oder Warenkontrolle Befugten auf Verlangen vorzulegen. Eine Erlaubnis
nach § 7 oder § 27 oder ein Befähigungsschein nach § 20 dieses Gesetzes berechtigen den Erlaubnisinhaber
oder Befähigungsscheininhaber zum Verbringen der in der Erlaubnis oder dem Befähigungsschein bezeichneten
Explosivstoffe innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Sie berechtigen nicht zum Verbringen von
Explosivstoffen allgemein.
(7) Zuständige Behörde nach Absatz 6 Satz 1 ist
1. für das Verbringen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die für den Bestimmungsort des
Verbringens zuständige Landesbehörde,
2. für das Verbringen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Bundesanstalt.
§ 16Aufzeichnungspflicht
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen,
aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, aus einem
anderen Mitgliedstaat verbrachten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe
sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der ihm nach
Satz 1 obliegenden Pflichten einer anderen Person bedienen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die den Erwerb, das Überlassen oder den Vertrieb dieser Stoffe
vermitteln, außer wenn sie explosionsgefährliche Stoffe einführen oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 14 von 35 -
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Inhalt,
Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses und die Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen zu
erlassen.
Abschnitt III
Aufbewahrung
§ 17Lagergenehmigung
(1) Der Genehmigung bedürfen
1. die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken
im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder
bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,
2. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager.
Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere
Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. Für Lager, die nach § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter,
insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen
getroffen sind,
2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem Betrieb oder
der wesentlichen Änderung des Lagers entgegenstehen.
(3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden,
soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. Die
nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere
Schranklager, von der zuständigen Behörde ihrer Bauart nach zugelassen sind.
(5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu versagen, wenn die Bauteile oder Systeme den technischen
Anforderungen nicht entsprechen. Für die Erteilung der Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2
entsprechend.
(6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine Änderung anzusehen, die besorgen lässt, dass
zusätzliche oder andere Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt
werden. Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen, wenn Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche
oder ähnliche, jedoch sicherheitstechnisch mindestens gleichwertige Teile ausgewechselt werden oder die
Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird.
§ 18Ermächtigungen
Durch Rechtsverordnung nach § 25 kann bestimmt werden,
1. dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände oder Gruppen von ihnen in bestimmten
Räumen ganz oder in begrenzten Mengen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung nach
§ 17 Abs. 1 gelagert werden dürfen, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung
hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist,
2. welchen technischen Anforderungen die Bauteile oder Systeme eines Lagers im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1
entsprechen müssen,
3. in welcher Weise das Verfahren der Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 durchzuführen ist, insbesondere,
dass der Behörde die erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen über Bauart und Betriebsweise der
Bauteile oder Systeme eines Lagers einzureichen und ihr Baumuster zu überlassen sind,
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 15 von 35 -
4. dass die Bauteile oder Systeme nur verwendet werden dürfen, wenn nach näherer Bestimmung
nachgewiesen ist, dass die Bauteile oder Systeme der Zulassung entsprechen, insbesondere wenn dem
Verwender eine Bescheinigung des Herstellers, des Einführers oder eines Sachverständigen vorliegt.
Abschnitt IV
Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
§ 19Verantwortliche Personen
(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind
1. der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4
erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen
Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten
beauftragte Person,
2. die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle
beauftragten Personen,
3. Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister,
fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die
zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser
Stoffe von anderen bestellt sind,
4. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen
a) die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen,
überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen,
b) die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von
anderen bestellten Personen,
c) die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der
Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden
Personen.
(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner
die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
§ 20Befähigungsschein
(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit
nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung
des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen
anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.
(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheins gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend
mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.
(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19
Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.
(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend.
§ 21Bestellung verantwortlicher Personen
(1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der Art
der Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich ist. Durch
innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, dass die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen
obliegenden Pflichten erfüllen können.
(2) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen bestellt werden,
die für ihre Tätigkeit einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auch auf verantwortliche
Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden, die zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder
4 Buchstabe a sind.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 16 von 35 -
(3) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c dürfen nur Personen
bestellt werden, bei denen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 nicht vorliegen. Die Zuverlässigkeit
und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung
der Erlaubnis zuständigen Behörde nachzuweisen. Erfolgt die Bestellung innerhalb eines Jahres nach
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der
Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für die bestellte Person beantragt,
so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nicht erforderlich, sofern nicht neue
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche
Eignung nicht mehr besitzt. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bestellung erlischt, wenn die Voraussetzungen nach
§ 8 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Namen der in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten verantwortlichen Personen sind der zuständigen
Behörde unverzüglich nach der Bestellung mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen ist
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 22Vertrieb und Überlassen
(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben oder an andere überlassen
werden. Die verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen
überlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach
landesrechtlichen Vorschriften damit umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben dürfen. Innerhalb
einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder von anderen
Personen in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind;
das Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles
erforderlich, ihr Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person gewährleistet und die betriebsärztliche
und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.
(2) Verbringer dürfen Stoffe, die im Beförderungspapier nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften oder, falls
ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben ist, auf dem Versandstück als explosionsgefährliche Stoffe
gekennzeichnet sind, nur überlassen
1. dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger, einer Person, die einen Befähigungsschein besitzt, oder
einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b,
2. den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen,
3. anderen Verbringern oder Lagerern, die in den Verbringensvorgang eingeschaltet sind.
(3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsgefährliche Stoffe, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3,
nicht überlassen werden.
(4) Der Vertrieb und das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe ist verboten
1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des § 55a Abs.
1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen,
2. auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Entgegennahme von
Bestellungen auf Messen und Ausstellungen.
Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der
Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2007/23/EG.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 mit
Wirkung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes und von dem Verbot des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 für ihren
Bezirk zulassen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenstände mit kleinen
Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der
Gewerbeordnung vertrieben oder anderen überlassen werden dürfen, soweit der Schutz von Leben oder
Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 23Mitführen von Urkunden
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 17 von 35 -
Außerhalb des eigenen Betriebes haben die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Umgang
und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen die Erlaubnisurkunde, und die verantwortlichen Personen,
die nach § 20 im Besitz eines Befähigungsscheines sein müssen, den Befähigungsschein mitzuführen und auf
Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden vorzulegen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 genügt eine in
deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung über die Befugnis zur Verbringung explosionsgefährlicher Stoffe
der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Verbringer seinen Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthaltsort
oder seine Niederlassung hat.
§ 24Schutzvorschriften
(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des
Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die von einer auf Grund
dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Anleitung zur Verwendung, die nach § 6 Absatz 4 bekannt
gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die
allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt
gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten
Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen
die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden.
(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere
1. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten
und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen
untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,
2. Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,
3. Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten
vorzuschreiben,
4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder
Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,
5. die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei
der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser
Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
§ 25Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze
von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter für den Umgang und den Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestimmen,
1. welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 ergebenden Pflichten zu treffen sind,
2. wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der Arbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb von
Betrieben beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu verhalten haben,
3. dass explosionsgefährliche Stoffe nur an der Herstellungsstätte oder an dem Ort, an dem sie innerhalb eines
Betriebes verwendet werden, oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden dürfen, und dass diese Lager
insbesondere hinsichtlich des Standortes, der Bauweise, der Einrichtung und des Betriebes bestimmten
Sicherheitsanforderungen genügen müssen,
4. nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt
werden dürfen,
5. dass explosionsgefährliche Stoffe bestimmten Lager- und Verträglichkeitsgruppen zuzuordnen sind und
dass die Zuordnung der Bundesanstalt, für ausschließlich für militärische Zwecke bestimmte Stoffe der
zuständigen Behörde der Bundeswehr übertragen wird,
6. dass Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind.
§ 26Anzeigepflicht
(1) Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 18 von 35 -
(2) Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder
bei dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eintritt, der zuständigen Behörde und dem Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf
Grund anderer Rechtsvorschriften anzuzeigen ist.
Abschnitt V
Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
§ 27Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen
1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.
(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum
Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich
beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit
oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die
nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3. inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter
nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den
Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes
3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.
(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur
Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.
§ 28Anwendbare Vorschriften
Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1
bezeichneten Fällen gelten die §§ 13, 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1 und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22
Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass
die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist.
§ 29Ermächtigungen
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1
bezeichneten Fällen
1. zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern des Verwenders oder Dritter zu bestimmen,
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 19 von 35 -
a) dass die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 erlassenen Vorschriften anzuwenden oder an den
Nachweis der Fachkunde besondere Anforderungen zu stellen sind,
b) dass und in welcher Weise der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über explosionsgefährliche Stoffe zu
führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter sowie zum Schutze vor erheblichen Nachteilen
oder erheblichen Belästigungen zu bestimmen,
a) welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 Abs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind,
b) nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt
werden dürfen,
c) dass bestimmte Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen, welche Pflichten der
Erlaubnisinhaber bei explosionsgefährlichen Stoffen zum Laden von Patronenhülsen oder zum
Vorderladerschießen zu erfüllen hat.
Abschnitt VI
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
§ 30Allgemeine Überwachung
Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die
zuständige Behörde.
§ 31Auskunft, Nachschau
(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen
betreibt und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle
beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde
die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke,
Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen
und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die
Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu
entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf
verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat
die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie unbefugterweise mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit
diesen Stoffen betreiben.
§ 32Anordnungen der zuständigen Behörden
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der
auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen
getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen
hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter
erforderlich ist.
(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder den
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 20 von 35 -
Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so
kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bis
zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden.
(3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige
Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen.
(4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese
Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise
zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung
des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person oder
der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung nicht
besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter
erforderlich ist.
(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus oder
hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen ohne den nach
diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die
explosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr
verwendet werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer
von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden sind. Nach Ablauf der
Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der
Stoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Nichtberechtigter die
explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese
sofort sichergestellt werden.
§ 32aMangelhafte explosionsgefährliche Stoffe und mangelhaftes Sprengzubehör
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass ein nach § 5 zugelassener oder geprüfter und gekennzeichneter
Stoff oder Gegenstand bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefahr für Leben und Gesundheit
Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter darstellt, so prüft die zuständige Behörde an einer Stichprobe, ob
diese Stichprobe mit dem bei der Zulassung vorgelegten Prüfmuster oder mit dem Baumuster übereinstimmt.
Wird die Übereinstimmung festgestellt, so prüft die zuständige Behörde, ob diese Stichprobe die in
einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Anforderungen erfüllt. Wird die
Übereinstimmung nach Satz 1 nicht festgestellt oder sind die Anforderungen nach Satz 2 nicht erfüllt, so
trifft die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um den Umgang und Verkehr mit dem
explosionsgefährlichen Stoff oder dem Sprengzubehör sowie dessen Einfuhr zu verhindern oder zu beschränken.
Die zuständige Behörde kann Personen, die den Stoff oder Gegenstand einführen, verbringen, vertreiben,
anderen überlassen oder verwenden, diese Tätigkeit untersagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird der zuständigen Behörde von einer anderen Behörde, von einem Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung oder von der Bundesanstalt mitgeteilt, dass
1. ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein Sprengzubehör einen Mangel in seiner Beschaffenheit oder
Funktionsweise aufweist, durch den beim Umgang eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter
Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden kann oder
2. bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten oder Überlassen an andere von
explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör ein Schadensereignis eingetreten ist und begründeter
Anlass zu der Annahme besteht, dass das Schadensereignis auf einen Mangel in dessen Beschaffenheit oder
Funktionsweise zurückzuführen ist,
trifft sie erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1. Die Bundesanstalt ist über die getroffenen
Maßnahmen nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 3 unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet im Falle mangelhafter Explosivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen nach den
Absätzen 1 und 2 unter Angabe der Gründe. Sie teilt insbesondere mit, ob der Mangel auf
1. eine Nichteinhaltung der in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten
Anforderungen,
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 21 von 35 -
2. eine unrichtige Anwendung harmonisierter Normen oder
3. Mängel dieser harmonisierten Normen
zurückzuführen ist.
(4) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand entgegen § 5
Absatz 1 Satz 3 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht oder anderen überlassen worden ist, finden Absatz 1
Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung.
§ 33Beschäftigungsverbot
(1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person, die nicht im
Besitz eines Befähigungsscheines ist, so kann die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen, diese
Person beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu beschäftigen.
(2) Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c bezeichneten Personen
als verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn bei dieser Person ein
Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 vorliegt.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Beschäftigung einer verantwortlichen
Person auch dem Inhaber eines Betriebes untersagen, der nach dem Gesetz oder auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
betreiben darf. Die Untersagung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn die verantwortliche Person ihre Tätigkeit auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Befähigungsschein ausüben darf.
Abschnitt VII
Sonstige Vorschriften
§ 34Rücknahme und Widerruf
(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn
sie hätten versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die genannten Berechtigungen
können, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche
Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a widerrufen werden.
(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn
1. mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eine Person
beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Vertretung berufene Person zur Leitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen
bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,
2. verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen
Befähigungsschein besitzen.
(4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen werden,
1. wenn der Zulassungsinhaber pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder
Sprengzubehör abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit
einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
2. wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände nicht mehr hergestellt oder eingeführt und die auf Grund
der Zulassung hergestellten oder eingeführten Stoffe oder Gegenstände nicht mehr vertrieben, anderen
überlassen oder verwendet werden.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben
keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungsschein wegen des
Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurückgenommen oder widerrufen
wird.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 22 von 35 -
§ 35Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines, Folgen des
Erlöschens, der Rücknahme und des Widerrufs
(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des
Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der
Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. Die
Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
§ 36Zuständige Behörden
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch
Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht
Bundesbehörden zuständig sind. Wird eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für den Umgang oder den
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen für die gleichen Tätigkeiten im gewerblichen und im Bereich der
Bergaufsicht beantragt, so entscheidet hierüber die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die
Tätigkeit begonnen werden soll, im Einvernehmen mit der für den anderen Bereich zuständigen Behörde. Die
Erlaubnis und der Befähigungsschein gelten in diesem Fall auch für den Bereich der jeweils anderen Behörde.
Die Erlaubnisbehörde nach Satz 2 entscheidet auch über nachträgliche Änderungen und Auflagen sowie die
Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines.
(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller sich zuletzt aufgehalten hat oder
künftig aufhalten will.
(3) Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist die
Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.
Bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser
Niederlassung. Fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 2.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist örtlich zuständig
1. für Entscheidungen nach § 17 die Behörde, in deren Bezirk sich das Lager befindet oder errichtet werden
soll,
2. für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung
stattfinden soll,
3. für Anordnungen nach § 32 Abs. 1 bis 3 auch die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden
soll,
4. für erforderliche Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ansässigen Hersteller oder Einführer die für dessen Hauptniederlassung zuständige Behörde, bei Gefahr im
Verzug auch die Behörde, in deren Bezirk der Mangel festgestellt wird.
(5) Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist, werden die
nach Absatz 1 für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden vom Bundesministerium des
Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.
(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche
Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.
§ 37Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze
oder Rahmensätze zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei
begünstigenden Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 23 von 35 -
für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Soweit der Gegenstand der Gebühr in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fällt, findet Satz 3 keine
Anwendung; inländische Gebührenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung
zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der
prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers
zum festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung
können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die
Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
§ 38(weggefallen)
-
§ 39Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 ergehen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3
Nr. 2, § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Rechtsverordnungen
nach § 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Soweit
die Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche Stoffe für medizinische oder
pharmazeutische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit.
(2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit
Zustimmung des Bundesrates; soweit diese Rechtsverordnungen den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie.
§ 39aDatenübermittlung an und von Meldebehörden
(1) Die für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller/
die Antragstellerin zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner
diese Behörde, wenn eine Person über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr verfügt. Ist eine Person am 1.
September 2005 Inhaber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei Jahren erfolgen.
(2) Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden
Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen
Erlaubnis gespeichert ist.
(3) Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Abschnitt VIII
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 40Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis
1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder
3. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 24 von 35 -
1. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch
einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne
Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,
3. explosionsgefährliche Stoffe
a) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht
umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,
b) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder
nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person
unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,
c) entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,
d) entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überlässt oder
e) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.
(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.
(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete
Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder
Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird.
§ 41Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
1a. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
1b. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem anderen überlässt, ohne ihm einen
Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben,
1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a oder Buchstabe c Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einführt, verbringt, in
Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
1d. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringt oder
anderen überlässt,
2. ohne Zulassung nach § 5 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs.
1 Nr. 1, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einführt, verbringt, vertreibt, anderen
überlässt oder verwendet,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3, § 10 oder § 17 Abs. 3 oder einer
vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1, § 32a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 oder
Abs. 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3a. (weggefallen)
3b. (weggefallen)
4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder
§ 35 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer
5 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet
oder auf Verlangen nicht vorführt,
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 25 von 35 -
5a. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 die Verbringungsgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 verstößt,
7. ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager errichtet oder wesentlich ändert,
8. als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen
Befähigungsschein zu besitzen,
9. gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt,
10. explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, verbringt oder anderen überlässt, ohne als verantwortliche Person
bestellt zu sein (§ 22 Abs. 1 Satz 1),
11. (weggefallen)
12. gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von Urkunden verstößt,
12a. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung oder den Stand der Technik nicht oder nicht richtet
anwendet,
13. (weggefallen)
14. gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über die Duldung der Nachschau verstößt,
15. eine für den Umgang oder Verkehr verantwortliche Person weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch
vollziehbare Verfügung nach § 33 untersagt worden ist,
16. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
17. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Umgang oder den Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzuwenden
war, oder entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt,
soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die
Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen
worden ist.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2
Nummer 3 bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerteten oder nach
§ 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begeht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6 oder 12 sowie 16, soweit sich
die Rechtsverordnung auf Auskunfts-, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 1a mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nummer 5a oder Nummer 12 von einem Unternehmen begangen,
das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch
der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr.
§ 42Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a
bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 43Einziehung
Ist eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden.
Abschnitt IX
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 26 von 35 -
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 44Rechtsstellung der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie ist eine Bundesoberbehörde.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt
und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal-
und Sachaufwand für die Nutzleistung der Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes
für den Antragsteller zu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden,
die Bedienstete der Bundesanstalt für Prüfungen bestimmter Arten von Prüfgegenständen durchschnittlich
benötigen. Die Gebühr kann auch für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werden, die
nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten
sind, der die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlasst hat.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzleistungen für denselben Antragsteller können Pauschgebühren
vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des
Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.
§ 45Aufgaben der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt ist zuständig für
1. die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie, einschließlich der Durchführung von Forschung
und Entwicklung in den Arbeitsgebieten,
2. die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen
einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,
3. die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Arbeitsgebieten,
4. die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
Abschnitt X
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 46Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358)
erteilt worden sind, gelten im bisherigen Umfang als Erlaubnisse und Befähigungsscheine im Sinne dieses
Gesetzes.
§ 47Übergangsvorschriften
(1) Eine vor Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilte Zulassung
zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von
Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne des § 5 dieses
Gesetzes.
(2) Pyrotechnische Gegenstände nach § 5, für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Zulassung erteilt wurde, dürfen
auch weiterhin, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt, eingeführt,
verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. Die Kennzeichnung dieser Gegenstände
erfolgt nach Maßgabe der bis zum 30. September 2009 geltenden Bestimmungen.
(3) Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung für
1. pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Lagergruppenzuordnung
vorgenommen oder bis zum 1. Oktober 2009 bei der Bundesanstalt beantragt wurde,
2. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4, für die vor dem 4. Juli 2013 eine Lagergruppenzuordnung
vorgenommen oder bis zum 4. Juli 2013 bei der Bundesanstalt beantragt wurde
und für die die Durchführung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung nachgewiesen ist.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 27 von 35 -
(4) Abweichend von Absatz 2 behalten Zulassungen
1. von pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge ihre Gültigkeit bis zu ihrem Auslaufen,
2. von pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 2, die vor dem 1. Oktober 2009 von der Bundesanstalt
erteilt wurden, ihre Gültigkeit.
§ 47aÜbergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
(1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf vor dem
1. September 2005 erteilter Erlaubnisse oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltenden
Bestimmungen Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von Erlaubnissen oder
Befähigungsscheinen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
§ 47bÜbergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht
Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl.
I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
gilt in den Ländern bis spätestens zum 1. Oktober 2021 fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen
Regelungen getroffen haben. Für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 48Bereits errichtete Sprengstofflager
Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt
waren, bedürfen keiner Genehmigung nach § 17 Abs. 1. Soweit nach § 17 und den auf Grund des § 25
erlassenen Rechtsverordnungen an die Errichtung und den Betrieb von Lagern für explosionsgefährliche
Stoffe Anforderungen zu stellen sind, die über die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Anforderungen
hinausgehen, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die bereits errichteten oder genehmigten Lager den
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend geändert werden, wenn
1. die Lager erweitert oder wesentlich verändert werden sollen,
2. Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder
3. dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
§ 49Anwendbarkeit anderer Vorschriften
(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit
anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
§ 50(Änderung anderer Vorschriften)
-
§ 51Nicht mehr anwendbare Vorschriften
(1) Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer Kraft
getreten sind, treten außer Kraft
1. ...
2. ...
3. ...
4. sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm
widersprechen.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 28 von 35 -
(2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die durch
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit Inkrafttreten
der entsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft.
§ 52(weggefallen)
-
§ 53(Inkrafttreten)
-
Anlage I(weggefallen)
-
Anlage II
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3535)
Stoffgruppe A
Lfd. Nr. Stoff Formel
1 1,4; 3,6-Dianhydro-D-glucit-2,5-
dinitrat (Isosorbid-2,5-dinitrat
ISDN)
C6H8N2O8
2 N,N'-Dinitroso-N,N'
dimethyloxamid
C4H6N4O4
3 Erythrittetranitrat C4H6N4O12
4 Glycerintrinitrat (Nitroglycerin) C3H5N3O9
5 Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) C12H5N7O12
6 Pentaerythrittetranitrat
(Nitropenta, PETN, Pentrit)
C5H8N4O12
7 Trinitrophenol (Pikrinsäure) C6H3N307
Stoffgruppe B
Lfd. Nr. Stoff Formel
1 Benzol-1,3-disulfohydrazid C6H10N4O4S2
2 tert. Butylperoxypivalat C9H18O3
3 Dibenzoylperoxid C14H10O4
4 Di-(2,4-dichlorbenzoyl)- peroxid C14H6CL4O4
5 Diisopropylperoxydicarbonat C8H1406
6 1,3-Dimethyl-5-tert. butyl-2,4,6-
trinitrobenzol
C12H15N3O6
7 Disuccinoylmonoperoxid C8H10O8
8 1-Hydroxy-1'-
hydroperoxydicyclohexylperoxid
(Cyclohexanonperoxid)
C12H20O5
Stoffgruppe C
Lfd. Nr. Stoff Formel
1 Azodiisobutyronitril C8H12N4
2 n-Butyl-4,4-di-
(tert.butylperoxy)-valerat
C17H34O6
3 tert. Butylperoxy-(2-ethyl)
hexanoat
C12H24O3
4 tert. Butylperoxybenzoat C11H14O3
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 29 von 35 -
5 2-Diazo-1-naphthol- 4-
sulfochlorid
C10H5CIN2O3S
6 Dinitroanthrachinon C14H6N2O6
7 1,4-Dinitrosobenzol C6H5N2O2
8 5-Nitrobenztriazol C6H5N4O2
9 Tetrazol-1-essigsäure C3H4N4O2
Anlage IIIExplosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1631 - 1635
Soweit nachfolgend Stoffen und Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte
Fassung der "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument
ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised
Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Stoffe oder Gegenstände. Sie bezieht sich auf
den verpackten Stoff oder Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher
Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.
1.
a) Explosivstoffe und Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/15/EWG
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff
berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes
0222
Ammoniumnitrat-Düngemittel, mit einer größeren Sensibilität als Ammoniumnitrat mit 0,2
% brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes,
unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes
0223
Ammoniumperchlorat 0402
Ammoniumpikrat, trocken oder mit weniger als 10 Masse-% Wasser 0004
Anzündschnur (Sicherheitszündschnur) 0105
0044,
0377,
Anzündhütchen
0378
Bariumazid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol/Wasser-Mischung
0224
Bleiazid, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
Mischung
0129
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), angefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung
0130
0094,Blitzlichtpulver
0305
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit mindestens 15
Masse-% Wasser
0226
Cyclotetramethylentetranitramin (Oktogen), (HMX), desensibilisiert 0484
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit mindestens 15
Masse-% Wasser
0072
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-
% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), desensibilisiert, mit mindestens 10 Masse-
% Phlegmatisierungsmittel
0391
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), desensibilisiert 0483
Deflagrierende Metallsalze aromatischer Nitroverbindungen, n. a. g. 0132
Diazodinitrophenol, angefeuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/
Wasser-Mischung
0074
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert, mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchtigem,
wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
0075
Dinitroglycoluril (DINGU) 0489
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 30 von 35 -
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Dinitrophenol, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0076
Dinitrophenolate der Alkalimetalle, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0077
Dinitroresorcin, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0078
Dinitrosobenzol 0406
Dipikrylsulfid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser 0401
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, angefeuchtet, mit mindestens 30 Masse-%
Wasser
0113
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), angefeuchtet, mit mindestens 30 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0114
Harnstoffnitrat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0220
Hexanitrodiphenylamin (Dipikrylamin), (Hexyl) 0079
Hexanitrostilben 0392
Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0118
Hexotonal, gegossen 0393
0059,
0439,
0440,
Hohlladungen, gewerbliche, ohne Zündmittel
0441
Kaliumsalze aromatischer Nitroverbindungen, explosiv 0158
0275,
0276,
0323,
Kartuschen für technische Zwecke
0381
0277,Kartuschen, Erdölbohrloch
0278
Lockerungssprenggeräte mit Explosivstoff für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel 0099
Mannithexanitrat (Nitromannit), angefeuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung
0133
Natrium-dinitro-ortho-kresolat, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0234
Natriumpikramat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0235
Natriumsalze aromatischer Nitroverbindungen, n. a. g. 0203
Nitroglyzerin, desensibilisiert, mit mindestens 40 Masse-% nicht flüchtigem,
wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
0143
Nitroglyzerin in alkoholischer Lösung, mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10 %
Nitroglycerol
0144
Nitroguanidin (Picrit), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0282
Nitroharnstoff 0147
Nitrostärke, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0146
Nitrozellulose, angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Alkohol 0342
Nitrozellulose, nicht behandelt oder plastifiziert, mit weniger als 18 Masse-%
Plastifizierungsmittel
0341
Nitrozellulose, plastifiziert, mit mindestens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel 0343
Nitrozellulose, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol) 0340
Octonal 0496
Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0266
Oxynitrotriazol (ONTA) 0490
Pentaerythrittetranitrat (PETN), angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Wasser,
oder Pentaerythrittetranitrat (PETN), desensibilisiert, mit mindestens 15 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel
0150
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs 0411
Pentolit, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0151
Perforationshohlladungsträger, geladen, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel 0124,
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 31 von 35 -
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
0494
Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Wasser 0159
Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol 0433
Quecksilberfulminat, angefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/
Wasser-Mischung
0135
0238,
0240,
Raketen, Leinenwurf
0453
0237,Schneidladung, biegsam, gestreckt
0288
Schneidvorrichtung, Kabel, mit Explosivstoff 0070
Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehlform 0027
Schwarzpulver, gepresst oder als Pellets 0028
0030,
0255,
Sprengkapsel, elektrisch
0456
0029,
0267,
Sprengkapsel, nicht elektrisch
0455
0442,
0443,
0444,
Sprengladungen, gewerbliche ohne Zündmittel
0445
Sprengniete 0174
0065,Sprengschnur, biegsam
0289
Sprengschnur, mit geringer Wirkung, mit Metallmantel 0104
0102,Sprengschnur, mit Metallmantel
0290
Sprengstoffe, Typ A 0081
0082,Sprengstoffe, Typ B
0331
Sprengstoffe, Typ C 0083
Sprengstoffe, Typ D 0084
0241,Sprengstoffe, Typ E
0332
Tetrazol-l-essigsäure 0407
Tetranitroanilin 0207
0160,Treibladungspulver
0161
Treibstoff, flüssig 0495
Trinitroanilin (Pikramid) 0153
Trinitroanisol 0213
Trinitrobenzoesäure, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0215
Trinitrobenzol, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0214
Trinitrobenzolsulfonsäure 0386
Trinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid) 0155
Trinitrofluorenon 0387
Trinitrometakresol 0216
Trinitronaphthalin 0217
Trinitrophenetol 0218
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 32 von 35 -
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Trinitrophenol (Pikrinsäure), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0154
Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) 0208
Trinitroresorcin (Styphninsäure), angefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung
0394
Trinitroresorcin (Styphninsäure), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol/Wasser-Mischung
0219
Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trinitrobenzol oder mit Hexanitrostilben 0388
Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trinitrobenzol und Hexanitrostilben 0389
Trinitrotoluol (TNT), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0209
Tritonal 0390
Zirkoniumpikramat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0236
0360,Zündeinrichtungen für Sprengungen, nicht elektrisch
0361
1H-Tetrazol 0504
5-Mercaptotetrazol-1-essigsäure 0448
5-Nitrobenzotriazol 0385
1.
b) Den Explosivstoffen nach Nummer 1. a) gleichgestellte Explosivstoffe (Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie
93/15/EWG), die zu empfindlich für den Transport und daher ohne UN-Nummer sind
Acetonperoxide (z. B. cyclisches Acetontriperoxid C
9
H
18
O
6
)
Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/
Wasser-Mischung
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin
(HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit),
(Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert oder
desensibilisiert mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 25 Masse-%
wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol/Wasser-Mischung
Hexamethylentriperoxiddiamin (C
6
H
12
N
2
O
6
– Nr. 41 der Liste nach § 6 Abs. 6 Satz 1)
Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
Mischung
Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem
Phlegmatisierungsmittel
Nitroglyzerin, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser oder
Pentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 15 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 Masse-% Wachs
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Masse-% Alkohol
Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, sofern sie nicht ausschließlich für militärische
Verwendung bestimmt sind (Artikel 1 Abs. 3, 1. Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG)
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Auslösevorrichtung, mit Explosivstoff 0173
Bestandteile, Zündkette, n. a. g. 0382,
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 33 von 35 -
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
0383,
0384,
0461
0357,
0358,
0359,
0473
0474
0475
0476
0477
0478
0479
0480
0481
Explosive Stoffe, n. a. g.
0485
Explosive Stoffe, sehr unempfindlich (Stoffe EVI), n. a. g. 0482
0204,
0296,
0374,
Falllote, mit Explosivstoff
0375
0350,
0351,
0352,
0354,
0355,
0356,
0462,
0463,
0464,
0465,
0466,
0467,
0468,
0469,
0470,
0471,
Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g.
0472
Gegenstände mit Explosivstoff, extrem unempfindlich (Gegenstände, EEI) 0486
0436,
0437,
Raketen, mit Ausstoßladung
0438
Raketen, mit inertem Kopf 0502
0186,
0280,
Raketenmotore
0281
0395,Raketenmotore, Flüssigtreibstoff
0396
Sprengkörper 0048
0457,Sprengladung, kunststoffgebunden
0458,
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 34 von 35 -
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
0459,
0460
0271,
0272,
0415,
Treibsätze
0491
0498,
0499,
Treibstoff, fest
0501
Treibstoff, flüssig 0497
0248,Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
0249
Zerleger, mit Explosivstoff 0043
0225,Zündverstärker, mit Detonator
0268
0042,Zündverstärker, ohne Detonator
0283
3. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die
das Gesetz bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 Anwendung findet
Stoff oder Gegenstand UN-Nr
0073,
0364,
0365,
Detonatoren für Munition
0366,
Füllsprengkörper 0060
0286,
0287,
Gefechtsköpfe, Rakete, mit Sprengladung
0369
0370,Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger- oder Ausstoßladung
0371
Gefechtsköpfe, Torpedo mit Sprengladung 0221
Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 0345
0167,
0168,
0169,
0324,
Geschosse mit Sprengladung
0344
0346,
0347,
0426,
Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung
0427
0250,Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung
0322
0242,
0279,
Treibladungen für Geschütze
0414
0446,Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder
0447
0106,Zünder, sprengkräftig
0107,
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 35 von 35 -
Stoff oder Gegenstand UN-Nr
0257,
0367
0408,
0409,
Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungsvorrichtungen
0410
sonstige sprengkräftige Kriegswaffen nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
November 1990 (BGBl. I S. 2506), in der jeweils geltenden Fassung
1*)
.
1*)

Zurzeit Kriegswaffenliste Nr. 37, 40 bis 60.
Anlage IVGegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen
zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)
( Fundstelle: BGBl. I 2005, 1635 )
Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung
der "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/
AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised
Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten
Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung
enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.
Gegenstand UN-Nr.
0121,
0314,
0315,
0325,
Anzünder
0454
Anzünder, Anzündschnur 0131
0349,Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g.
0353
0316,
0317,
Zünder, nicht sprengkräftig
0368
waffen-sachkunde.com