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Waffen Führen

Führen - Was ist das?
Führen” definiert das WaffG als Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Waffen ausserhalb des umfriedeten Besitzes.

Freies Führen
Führen ist nur genehmigungsfrei, wenn die Waffe ungeladen und nicht zugriffsbereit ist und der Transport dem “bedürfnisumfassten Zweck” dient. Ist auch nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, bedarf es der Erlaubnis, des sogenannten Waffenscheins.

Zugriffsbereit
Die ungeladene Luftpistole in der nicht abgeschlossenen Tasche auf dem Rücksitz ist zugriffsbereit. Die frisch erworbene Langwaffe in der verknoteten Plastiktüte, die Sie durch die Fussgängerzone zum Auto tragen,  hingegen nicht.

Erlaubnispflichtiges Führen
Wer Schusswaffen ausserhalb des umfriedeten Grundstücks zugriffsbereit und oder geladen und oder zum “nichtbedürfnisumfassten Zweck” bei sich haben möchte, bedarf der Erlaubnis, des Waffenscheins.

Bedürfnisumfasster Zweck
Der Zweck ergibt sich aus der Art der WBK.
1) Bei Waffen in Sport-WBK nur das Sportschiessen. Nicht etwa das Herumzeigen bei Sammlertreffen.
2) Bei Waffen die in Sammler-Wbk eingetragen sind, nur der Funktionsbeschuss, das Ausstellen, Zeigen bei Sammlertreffen. Nicht das Jagen oder Sportschiessen.
3) Bei Waffen auf Jagd-WBK ausschliesslich Jagen. Der Transport zu einer Sportveranstaltung oder zum Sammlertreff würde einen Waffenschein erfordern!
Transporte zwecks Verkauf oder Reparatur sind grundsätzlich bedürfnisumfasst, egal welche Farbe die WBK hat.

Waffenschein - Wer kriegt den?
Der Waffenschein berechtigt zum zugriffsbereiten, auch geladenen, Beisichtragen der darin eingetragenen Schusswaffen im Rahmen der erteilten Auflagen. Dieses heissbegeehrte Dokument wird in Deutschland nur wenigen Auserwählten erteilt:
1) Personen mit einer ganz bestimmten Staatsangehörigkeit (6 Buchstaben, ehemaliges englisches Mandatsgebiet)
2) Politikern
3) Richtern & Staatsanwälten
4) Mitarbeitern von Sicherheitsunternehmen wie Geldboten und Wachleuten
5) Sonstigen Personen mit ganz besonderer persönlicher Gefahrenlage
Letzteres steht zwar so im Gesetz aber das nur ironisch gemeint. In der Verwaltungspraxis werden Anträge von Normalsterblichen grundsätzlich abgelehnt. Natürlich kostenpflichtig.