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Sie möchten Ihre Patronen selbst laden, Vorderlader oder Böller schiessen?
Der Pulverschein, Sprengstoffschein oder amtsteutsch 'Die Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes' setzt die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang und das Bestehen der staatlichen Prüfung voraus. Sie schaffen das bei uns dank hochwertigem Lehrmaterial und professioneller Schulung in zwei bzw. drei Tagen.
Wiederladen
Diese richtiger als Handladen bezeichnete Tätigkeit (man läd ja auch neue Hülsen, gell) umfasst das Laden von Patronenhülsen mit Nitro-Treibladungsmitteln. Dazu gehören Erwerb, Besitz, sowie Lagerung der Treibladungsmittel und der selbstgefertigten Munition.
Vorderladen
Das Schiessen mit Vorderladerwaffen. Es umfasst die Erlaubnis zu Erwerb und Besitz des erforderlichen Schwarzpulvers und das Schiessen damit. Bei uns sind selbstverständlich auch die Schwarzpulver-Ersatzstoffe wie Pyrodex und TripleSeven enthalten, natürlich ohne Zusatzkosten.
Böllern
Hier wird ohne Hartgeschoss nur zwecks Geräuscherzeugung geschossen. Das Treibladungsmittel ist Schwarzpulver der juristischen Phantasieklasse "Böllerpulver". Das Zeugnis umfasst die Erlaubnis zu Erwerb und Besitz des erforderlichen Pulvers und das Böllern mit allen drei Böllerarten:
Standböller
Ein Steilmörser, praktisch immer als Vorderlader ausgebildet.
Hand- und Schaftböller
Eine comicartig verzerrte Perkussionspistole bzw. -flinte, die traditionelle Böllerform in bestimmten Gegenden Süddeutschlands, Österreichs und Nord-Italiens.
Böllerkanone
Nachbauten historischer Artilleriestücke, von miniaturisiert bis in Originalgrösse. Sie sind wie ihre Vorbilder als Vorder- oder Hinterlader ausgeführt.
Leistungsumfang
Preise umfassen den Unterricht (zwei bzw. drei Tage), das hochwertige Farbskript als Download, Schiesstandmiete, Leihwaffen, Zielscheiben, Munition, die staatliche Prüfung und das Prüfungszeugnis.
Zusatzleistungen:
Skript in Englisch als Download EUR 50
Formelle Rechnung, auch auf Verein oder Firma, EUR 20
Die Kursgebühr ist zahlbar binnen 8 Tagen nach Empfang der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung.
Preise (inklusive staatlicher Prüfungsgebühr)
Wiederladen 380
Vorderladen 360
Böllern (Standböller, Handböller und Böllerkanone) 360
Wiederladen + Vorderladen 440
Wiederladen + Böllern (3 Böllerarten) 440
Vorderladen + Böllern (3 Böllerarten) 420
Wiederladen + Vorderladen + Böllern (3 Böllerarten) 480
Nachprüfung
Wir führen unsere Seminarteilnehmer qualifiziert an die Prüfung heran und unsere Erfolgsquote ist mustergültig. Sollte trotzdem durch ganz besondere Umstände ein Teilnehmer im ersten Anlauf nicht bestehen, ist eine staatliche Nachprüfung schon mit dem nächsten Kurs möglich. Die Nachprüfungsgebühr beträgt EUR 90.
Verpflegung
Kalt- und Heissgetränke stellen wir kostenlos zur Verfügung. Werktags bietet das benachbarte Einkaufszentrum verschiedene Möglichkeiten für das Mittagessen. Sonntags machen wir eine Sammelbestellung Pizza, Teilnahme freiwillig.
Termine
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Buchung
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Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB)
Ohne UB keine Anmeldung und keine Teilnahme! (Eine weitere sinnlos-bösartige Abzocke/ Schikane Ihres liehben Staates)
Sie beantragen dieses Dokument, die unaussprechliche “"Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz"” bei derjenigen Behörde, die für die Ausstellung Ihrer späteren sprengrechtlichen Erlaubnis nach §27 zuständig ist. Welche Behörde ist das? Nach Bundesland verschieden, fragen Sie im Rathaus Ihres ersten Wohnsitzes nach der Behörde für “sprengrechtliche Genehmigungen”. In Hessen sind es die Ordnungsämter.
Die Gültigkeit der UB beträgt exakt ein Jahr. Melden Sie sich erst dann an, wenn Sie dieses Papier tatsächlich in Händen halten.
English?
English training material (script) is available for EUR 50. However, please note the lectures and the test are in German.
Disclaimer(für hoheitliche und sonstige Bedenkenträger)
Im Rahmen auch dieses Lehrgangs findet natürlich KEIN meldepflichtiges Verteidigungs- oder kampfmässiges Schiessen nach WaffG oder WaffV statt.
Alle Angebote sind freibleibend. Es gilt der Widerrufsausschluss nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
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