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SammlerWBK
Verantwortliche AufsichtsPerson

Dieses Zusatzmodul können Sie im Rahmen unserer Waffensachkunde-Lehrgänge WSK1 und WSK3, des Pulverlehrgangs SSK sowie unseres Lehrgangs Taktische Erste Hilfe TEH buchen. Eine separate Einzelbuchung ist nicht möglich.

Sie werden über die Aufgaben, Tätigkeiten, Rechte und Pflichten einer Verantwortlichen Aufsichtsperson (Standaufsicht) nach WaffG und AWaffV umfassend informiert. Hierzu gehört auch die Aufsicht beim Minderjährigenschiessen (Kinder- und Jugendarbeit). Der Lehrgang schliesst mit einer kleinen Lernerfolgskontrolle (Multiple Choice) ab. Die Unterrichtung wird mit einem Zertifikat bzw einem Zusatz in Ihrem WSK-Zeugnis ausdrücklich bestätigt.

Sie sind bereits jetzt zur VAP bestellt? Dann ist dieser Lehrgang für Sie natürlich noch wichtiger! Die übliche “Schulung” durch Verband oder Verein klärt Sie ja gerade nicht darüber auf, welches persönliche Haftungsrisiko Sie eingehen und wie Sie sich gesetzeskonform zu verhalten haben. Eine fundierte Kenntnis der Rechtslage ist gerade für Sie besonders wichtig.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Für Lehrgänge und Prüfungen “Verantwortliche AufsichtsPerson” gibt es leider keine staatliche Anerkennung.

Leistungsumfang
Die Gebühr umfasst den Unterricht, das Skript und die relevanten waffenrechlichen Bestimmungen sowie Prüfung und Zertifikat.

Gebühr
50 EUR

Verpflegung
Kalt- und Heissgetränke stellen wir kostenlos zur Verfügung. Es gibt eine Mittagspause von einer Stunde. Findet der Lehrgang samstags statt, bietet das benachbarte Einkaufszentrum verschiedene Gelegenheiten zur Nahrungsaufnahme. Sonntags gibt es die Möglichkeit, sich an einer Sammelbestellung Pizza zu beteiligen. Mittagessen ist in der Kursgebühr nicht enthalten..
 
Termine
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Disclaimer (für hoheitliche und sonstige Bedenkenträger)
Im Rahmen dieses Lehrgangs findet natürlich KEIN genehmigungspflichtiges Verteidigungs- oder kampfmässiges Schiessen nach WaffG oder WaffV statt.

Alle Angebote sind freibleibend. Es gilt der Widerrufsausschluss nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB.